Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220016-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. Mai 2023
in Sachen
A._____, lic. phil., Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 22. Juni 2022 (KM220038-O)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für mehrere Sprachen im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich als Dolmetscherin bzw. Übersetzerin eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsver- fahrens für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachungen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistun- gen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 14. April 2022 für die Sprachen Ru- mänisch und italienisch/süditalienische Dialekte einen Akkreditierungsantrag (act. 16/2). Mit Beschluss vom 22. Juni 2022, Geschäfts-Nr. KM220038-O, hiess die Rekursgegnerin den Antrag für die Sprache Rumänisch insoweit gut, als sie die Rekurrentin zum Zürcher Zulassungskurs Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung zuliess. Den Antrag für die Sprache der süd- italienischen Dialekte lehnte sie hingegen ab (act. 3). Zur Begründung brachte sie vor, dass die Rekurrentin in Bezug auf die Sprache der süditalie- nischen Dialekte das notwendige Sprachniveau C2 (Muttersprachniveau) weder mittels Sprachdiplomen noch mittels des eingereichten Lebenslaufes auf Niveau C2 dargelegt habe (act. 3 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhob die Rekurrentin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Be- schluss vom 22. Juni 2022 innert Frist Rekurs und beantragte die Aufhebung des obgenanntes Beschlusses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (Ausschuss) sowie die Akkreditierung für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung für die Sprache süditalienische Dialekte (act. 1 S. 1). 3. Mit Beschluss vom 26. September 2022 (act. 7) sistierte die Verwaltungs- kommission das vorliegende Verfahren, nachdem sie den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte (act. 5). Am 30. November 2022 (act. 8) in- formierte die Rekursgegnerin die Verwaltungskommission darüber, dass sie
zum Schluss gekommen sei, dass keine Veranlassung dazu bestehe, den Beschluss des Ausschusses vom 22. Juni 2022 betreffend Abweisung des Antrags der Rekurrentin auf Akkreditierung für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung für die Sprache süditalienische Dialekte in Wiedererwägung zu ziehen. Die im Beschluss vom 26. September 2022 vorgenommene Sistierung wurde daher mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und das Verfahren fortgeführt. Der Rekursgegnerin wurde gleichentags Frist zur Einreichung einer Rekursantwort sowie der Akten an- gesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 10. März 2023 stellte sie innert erstreck- ter Frist (act. 12-13) den Antrag auf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- folge zulasten der Rekurrentin (act. 14). Am 30. März 2023 (act. 19) nahm die Rekurrentin zur Rekursantwort Stellung, nachdem ihr diese mit Verfü- gung vom 14. März 2023 (act. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Dabei stellte sie die folgenden Anträge (act. 19 S. 1): "1. Die Anträge der Rekursgegnerin seien abzuweisen. 2. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, mir eine Entschädigung von 28'300 CHF zu bezahlen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin."
Die Replik wird der Rekursgegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zu- gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgrup- pe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 22. Juni 2022, Nr. KM220038-O, zuständig.
III . 1.1. Die Rekursgegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 22. Juni 2022, Ge- schäfts-Nr. KM220038-O (act. 3), die Akkreditierung setze unter anderem voraus, dass die antragstellende Person über ausgezeichnete und ausge- wiesene Sprachkenntnisse auf Niveau C2 (Muttersprachniveau) verfüge, was grundsätzlich mit Sprachdiplomen zu belegen oder mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in der entsprechenden Sprache nachzuweisen sei. Die Rekurrentin habe solche Kenntnisse weder mittels Diplomen, noch mittels ihres eingereichten Lebenslaufes dargetan, weshalb sie die massgeblichen Voraussetzungen nicht erfülle. 1.2. In ihrer Rekursantwort vom 10. März 2023 (act. 14) bestätigte die Rekurs- gegnerin ihre bisherige Auffassung und ergänzte im Wesentlichen das Fol- gende: Gemäss den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsver- fahrens für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung (fortan: Richtlinien für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikations- überwachung) müssten Antragstellerinnen und Antragsteller sowohl die Amtssprache Deutsch als auch die von ihnen angebotene/n Arbeitsspra- che/n grundsätzlich in Wort und Schrift mindestens auf Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrschen. Diese Vorausset- zungen seien erfüllt, wenn ein entsprechendes Diplom vorgelegt werden könne oder die obligatorische Schulzeit in der Arbeitssprache absolviert worden sei. Die Rekurrentin führe selber aus, dass für die süditalienischen Dialekte keine Sprachdiplome ausgestellt würden. Zudem werde auch keine Schulausbildung angeboten. Entsprechend müsse für den Sprachnachweis auf andere Kriterien ausgewichen werden. Gemäss aktueller Praxis könnten für süditalienische Dialekte ausgezeichnete Sprachkenntnisse nur erworben werden, wenn jemand in einer dieser Regionen Italiens aufgewachsen sei oder insofern einen sehr engen Bezug aufweise, als mindestens ein Eltern- teil aus einer dieser Regionen stamme. Beides sei bei der Rekurrentin nicht der Fall. Dass die Rekurrentin universitäre Studien im Bereich der italieni- schen Sprachwissenschaft abgeschlossen habe und in diesem Rahmen die
süditalienischen Dialekte behandelt worden seien, vermöge als Nachweis von ausgezeichneten Kenntnissen der süditalienischen Dialekte nicht zu ge- nügen, zumal diese Sprachkenntnisse nicht in süditalienischen Regionen, sondern in Norditalien, in Rumänien und offenbar auch in Zürich erworben worden seien. Die im Bereich der Sprachmittlung bei Kommunikationsüber- wachung erforderlichen Sprachkenntnisse (Slang, Gassensprache, Code- wörter etc.) hätten sodann wohl kaum im Rahmen universitärer Studien er- worben werden können. Die von der Kantonspolizei Zürich ausgestellte Be- stätigung erwähne die süditalienischen Dialekte schliesslich nicht. Selbst wenn der Rekurs gutgeheissen würde, würde die Rekurrentin angesichts der in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Anforderungen an die Sprachdienstleistenden für Einsätze als Sprachmittlern bei Kommunikati- onsüberwachung für die Sprache süditalienische Dialekte nicht aufgeboten. 2.1. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs in der Rekursschrift (act. 1) sowie in der Stellungnahme vom 30. März 2023 (act. 19) wie folgt: Gemäss den ins Recht gereichten Unterlagen habe sie die Maturitätsprüfung im Fach Italie- nisch abgelegt sowie ihr Studium der italienischen Sprach- und Literaturwis- senschaft in Rumänien und ihr Lizenziats- und Doktoratsstudium der italieni- schen Sprach- und Literaturwissenschaft in Zürich bzw. B._____ [Stadt in Italien] und C._____ [Stadt in Italien] absolviert. Darüber hinaus sei sie so- wohl in der Schweiz als auch in Rumänien als Mittelschullehrerin und Dol- metscherin bzw. Übersetzerin für die italienische Sprache tätig gewesen. Bereits ab der sechsten Klasse habe sie Italienisch gelernt. In der Folge ha- be sie das Sprachgymnasium in D._____ [Stadt], Rumänien, besucht und insbesondere das Fach Italienisch belegt, wobei sie die diesbezügliche Ma- tur mit der Note 9.90 (Bestnote 10) bestanden habe. In der Folge habe sie an der Universität E._____ [Stadt in Rumänien] einen von nur 15 Studienplätzen erhalten und während vier Jahren im Hauptfach "Italieni- sche Sprach- und Literaturwissenschaft" sowie in den Nebenfächern "Latei- nische Sprach- und Literaturwissenschaft" und "Didaktik des Sprachunter- richts" studiert. Zwischen 1994 und 2001 sei sie als freiberufliche Übersetze- rin und Dolmetscherin für Rumänisch, Englisch und Italienisch tätig gewesen
und habe eine Schule für Nachhilfe in den Sprachen Englisch und Italienisch aufgebaut. Im Jahre 1999 habe sie ein siebenmonatiges Erasmus- Austauschstipendium an der Universität F._____ in Italien gewonnen. Sie habe Kurse und Seminare in italienischer Linguistik besucht und schriftliche und mündliche Prüfungen in italienischer Literatur abgelegt. In der Folge ha- be sie an der Universität Zürich im Hauptfach "Italienische Sprach- und Lite- raturwissenschaft" und in den Nebenfächern zuerst "Lateinische Sprach- und Literaturwissenschaft", "Didaktik des Mittelschulunterrichts" und später "Rumänische Sprach- und Literaturwissenschaft" studiert. Sie habe die Zu- lassungsprüfungen für die Seminarstufe in italienischer Linguistik abgelegt, mit den Dozenten der italienischen Sprachwissenschaft die obligatorischen Forschungsexkursionen im Süden Italiens gemacht und Seminararbeiten zu den süditalienischen Dialekten geschrieben. Im Jahre 2004 habe sie zwei Stipendien an den internationalen Zentren für Italienische Sprache und Kul- tur der Universität B._____ (G._____ [Gemeinde]) und der Universität C._____ (H._____ [Gemeinde]) gewonnen und dabei die Kurse in italieni- scher Linguistik und Literatur besucht sowie mit den Dozenten Ausflüge in die verschiedenen Sprachregionen Italiens gemacht. Für die Ausbildung zur Mittelschullehrerin für die italienische Sprache habe sie zwischen 2002 und 2004 Übungslektionen an Kantonsschulen erteilt und ein viermonatiges Un- terrichtspraktikum absolviert. In den Jahren 2006 und 2007 sei sie sodann an der Kantonsschule I._____ als Italienischlehrerin tätig gewesen. Im De- zember 2004 sei sie für die Sprachen Rumänisch und Italienisch ins Dol- metscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen worden. In der Fol- ge habe sie das Unternehmen "J._____" gegründet. Sie habe sehr unter- schiedliche Übersetzungsaufträge erhalten. Den Zürcher Basiskurs "Behör- den- und Gerichtsdolmetschen" habe sie im Dezember 2005 absolviert. Auch in anderen Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein sei sie in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen worden. 2.2. In Bezug auf ihre Kenntnisse und Erfahrungen als Sprachmittlerin im Be- reich der süditalienischen Dialekte, so die Rekurrentin weiter, sei Folgendes festzuhalten: Die italienische Sprache sei eine Einzel- bzw. Standardspra-
che. Bei den italienischen Dialekten handle es sich um lokale oder regionale Varietäten des Italienischen. Zu den süditalienischen Dialekten würden unter anderem Sizilianisch, Kalabrisch und Kampanisch gehören. Für die Dialekte würden keine Sprachdiplome nach den Referenzrahmen des Europarates und/oder der Vereinigung von Sprachprüfungsanbietern ausgestellt. In kei- ner Region Italiens werde eine Schulausbildung in Dialekt angeboten. Ein Abschluss in einem Fachgebiet wie "Süditalienische Dialekte" könne nur im universitären Bereich erworben werden. Dialekte könnten im Rahmen der eigenständigen Disziplin Sprachwissenschaft (Linguistik) sowie in den sprachwissenschaftlichen Abteilungen der einzelnen Philologien wie z.B. der Romanistik gelernt werden. Sie, die Rekurrentin, verfüge über einen Univer- sitätsabschluss im Fach "Italienische Linguistik" bzw. "Italienische Sprach- wissenschaft". Entgegen der Rekursgegnerin habe sie ihre Italienischkennt- nisse sowie ihre Kenntnisse über die Dialekte Italiens und insbesondere über die süditalienischen Dialekte nicht nur in Rumänien und Norditalien er- worben, sondern auch an der Universität Zürich. Im Fach der italienischen Sprachwissenschaft würden die Dialekte sehr intensiv behandelt. In Rumä- nien habe sie während vier Jahren (1996 - 2002) Linguistik-Kurse und Se- minare absolviert, in welchen die süditalienischen Dialekte behandelt wor- den seien. Auch im Rahmen des Studiums in Zürich habe die Sprachwis- senschaft die Dialekte mitumfasst. Dies ergebe sich aus ihrer Studienkarte. In einer der Lizenziatsprüfungen sei es um einen Vergleich zwischen den nord- und süditalienischen Dialekten gegangen. Anlässlich ihrer Einsätze bei der Kommunikationsüberwachung habe sie primär in den Sprachen Deutsch-süditalienische Dialekte gearbeitet. Sie verfüge demnach über aus- gezeichnete und ausgewiesene Sprachkenntnisse für die italienischen Dia- lekte. 2.3. Die von der Rekursgegnerin in der Rekursantwort dargelegte Akkreditie- rungspraxis, so die Rekurrentin weiter, sei willkürlich. Sie präzisiere nicht, welche Örtlichkeiten sie mit "einer dieser Regionen Italiens" meine. Unklar sei daher, welche süditalienischen Dialekte aus welchen Regionen sie als Sprache bezeichnen wolle. Eine Darlegung der Vielfältigkeit der Dialekte
und Subdialekte im Süden Italiens würde den Rahmen der Stellungnahme sprengen. Zu betonen sei aber, dass man nicht von einem Dialekt oder von einer einheitlichen Sprache reden könne. Dialekte seien ohnehin keine Sprache, auch wenn die Rekursgegnerin nun versuche, dies so darzustel- len. Zu den süditalienischen Dialekten würden alle Dialekte unterhalb der Isoglosse Roma-Ancona fallen, d.h. alle Dialekte der Regionen Latium, Mar- ken, Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien. Um akkreditiert zu werden, müsste man demnach alle diese Dialekte und die dazugehörende Gassensprache etc. kennen. Wer einen dieser Dialekte spreche, verstehe nicht zwingend die anderen Dialekte. Auch mit zwei Elternteilen aus den massgeblichen Regionen werde die grosse Vielfalt der süditalienischen Dialekte nicht abgedeckt. Die kodierte Kommunikation innerhalb von kriminellen Gruppierungen könne man weder in der eigenen Region noch mit den Eltern lernen. Das Argument der Re- kursgegnerin, man könne im Rahmen universitärer Studien die erforderli- chen Sprachkenntnisse nicht erwerben, greife zu kurz. Am Romanischen Seminar der Universität Zürich gebe es Veranstaltungen zu Soziolekten (Anm. des Gerichts: Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe). Je mehr Er- fahrung eine Sprachmittlerin im Bereich der Kommunikationsüberwachung aufweise, desto besser kenne sie den Soziolekt und die Besonderheiten der kriminellen Gruppierungen. Diese lange Erfahrung weise sie auf. Die Kan- tonspolizei habe ihre Kenntnisse bestätigt, sowohl für die Standardsprache als auch für sämtliche Dialekte. Soweit die Rekursgegnerin beanstande, dass sie zu wenig Erfahrung in der Kommunikationsüberwachung für südita- lienische Dialekte aufweise, so weise sie darauf hin, dass die Liste mit ihren Einsätzen gemäss act. 4/16 nicht abschliessend, sondern so kurz wie mög- lich gehalten worden sei. Die Rekursgegnerin weise keine stichhaltigen sprachwissenschaftlichen Argumente für ihren Standpunkt auf. Sie habe sie, die Rekurrentin, aus dem Sprachmittlerverzeichnis für die Sprache Italie- nisch gelöscht, obwohl noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Sie ge- he davon aus, dass sie bereits am 22. Juni 2022 aus dem Verzeichnis ge- löscht worden sei. Damit sei ihr eine Einkommenseinbusse von rund
Fr. 2'500.- pro Monat entstanden, welche ihr zu entschädigen sei. Dies er- gebe aktuell einen Betrag von Fr. 25'000.-. Hinzu kämen die Stunden, wel- che sie für das Verfassen des Widererwägungsgesuchs sowie der Rekurs- schrift benötigt habe. Die Entschädigung belaufe sich auf insgesamt Fr. 28'330.-. Ferner seien ihre Verfahrensrechte verletzt worden, indem der stellvertretende Leiter der EA Strukturkriminalität der Kantonspolizei Zürich von der Rekursgegnerin beauftragt worden sei, mit ihr, der Rekurrentin, ein Gespräch zu führen, ohne sie vorgängig darüber zu informieren. Anlässlich des Gesprächs vom 27. Oktober 2022 sei ihr mitgeteilt worden, dass es für eine Akkreditierung für Italienisch wahrscheinlich nicht reiche. Wenn die Re- kursgegnerin die EA Strukturkriminalität der Kantonspolizei Zürich damit be- auftrage, mit ihr ein Gespräch über ihre Akkreditierung zu führen, ohne ihr dies vorgängig mitzuteilen, verletze dies ihre Verfahrensrechte. 3. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditier- ten Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die sich bewerbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV), über ein professionelles Rollen- verständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV) und eine von der Fachgruppe bezeichne- te Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen be- standen hat (§ 9 lit. e SDV). In persönlicher Hinsicht verlangt § 10 SDV so- dann, dass die antragstellende Person handlungsfähig ist (§ 10 lit. a SDV), einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, besitzt (§ 10 lit. b SDV), zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt ist (§ 10 lit. c SDV), eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten ga- rantiert (§ 10 lit. d SDV) sowie eine angemessene Erreichbarkeit und Ver- fügbarkeit gewährleistet (§ 10 lit. e SDV). Die Erfüllung der Voraussetzungen
nach §§ 9 und 10 ist glaubhaft zu machen (§ 11 Abs. 2 lit. c SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. f SDV sind die fach- lichen Anforderungen an Antragstellerinnen und Antragsteller für eine Ak- kreditierung in Richtlinien zu konkretisieren. Ziff. 2.1 lit. d der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Sprachmitt- lung bei Kommunikationsüberwachung (act. 15) setzt in Bezug auf die fach- lichen Anforderungen ausgezeichnete Kenntnisse der Amts- und Arbeits- sprache voraus und verweist insofern wiederum auf § 9 lit. a SDV. Nach Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien hat der Nachweis der Sprachkenntnisse sodann alternativ durch den beigelegten Lebenslauf oder durch Kopien allfälliger Zeugnisse über Sprachkenntnisse auf Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen betreffend die Amtssprache Deutsch sowie betreffend die Arbeitssprache/n, für welche die Akkreditierung beantragt wird, zu erfolgen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung wird gemäss Ziff. 6.1 der Richtlinien ausgegangen, wenn die Antragstellerin oder der An- tragsteller ein entsprechendes Diplom vorlegen kann oder die grundsätzlich ganze obligatorische Schulzeit in einem deutschsprachigen Land bzw. in der Arbeitssprache absolviert hat. Vom Grundsatz der Sprachkenntnisse min- destens auf Niveau C2 kann abgewichen werden, wenn für die beantragte Arbeitssprache kein Diplom erhältlich gemacht werden kann oder wenn die betreffende Arbeitssprache nicht in der Schule unterrichtet wird (siehe auch Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens im Bereich Dolmetschen Ziff. 5.1, in welcher dies explizit festgehalten wird). Diesfalls ist mit der Rekursgegnerin davon auszugehen, dass auf andere Kriterien abge- stellt werden muss (act. 14 S. 2). 4.1. Die Parteien sind sich einig, dass die Rekurrentin für die Sprache süditalie- nische Dialekte keine Diplome im obgenannten Sinne vorzulegen vermag (act. 1 S. 8, act. 14 S. 2). Hingegen stellt sich die Rekurrentin sinngemäss auf den Standpunkt, das erforderliche Sprachniveau ergebe sich aus ihrem Lebenslauf (act. 1 S. 4). Gemäss den eigenen Ausführungen und den ins
Recht gereichten Unterlagen besuchte die Rekurrentin in den Jahren 1984 bis 1988 die Primarschule in D., Rumänien, und ab 1988 bis 1992 gleichenorts die Sekundarschule, wobei sie seit der sechsten Klasse Italie- nisch lernte (act. 1 S. 4, act. 4/2/1). Im Jahre 1996 machte sie ihren Schul- abschluss mit dem "Diploma de Bacalaureat", wobei sie das Fach "Italie- nisch" mit einer Note von 9.90 von 10 ablegte (act. 4/2/4). In der Folge stu- dierte sie gemäss eigenen Angaben an der Universität E. im Haupt- fach "Italienische Sprach- und Literaturwissenschaft" (Limba Si Literatura Italiana) sowie in den Nebenfächern "Lateinische Sprach- und Literaturwis- senschaft" und "Didaktik des Sprachunterrichts" (act. 1 S. 5), wobei dem ak- tenkundigen Zeugnis vom 19. März 2001 entnommen werden kann, dass die Rekurrentin im Juni 2000 das Studium "Italienische Sprache und Literatur - Lateinische Sprache und Literatur" (Fakultät für Fremdsprachen und - literaturen, Profil Philologie) ohne Lizenziatsprüfung absolviert hat (act. 4/2/5). Die Rekurrentin bringt diesbezüglich vor, im Rahmen des Studi- ums seien die Dialekte im Fach der italienischen Sprachwissenschaft sehr intensiv behandelt worden, wobei sie Linguistikkurse und Seminare absol- viert habe, in welchen die süditalienischen Dialekte behandelt worden seien, namentlich in den Kursen "Italienische Gegenwartssprache", "Praktischer Kurs - Italienisch", "Sprachgeschichte" sowie "Vergleichende Sprachwissen- schaft" (act. 1 S. 9). Aus den ins Recht gereichten Matrikelblätter ergibt sich zwar nicht, dass Gegenstand dieser Kurse insbesondere die süditalieni- schen Dialekte gewesen wären (act. 4/2/5). Angesichts dessen, dass die ita- lienischen Dialekte auch an anderen Universitäten, z.B. an der Universität Zürich, Teil des Studiums sind (vgl. https://www.rose.uzh.ch/dam/jcr:ff8639c4-d955-43fc-891f-cdd34e4cc6b1/ 2021_SIT_Flyer_Italienisch.pdf S. 1), erscheint dieses Vorbringen jedoch glaubhaft. Die Rekursgegnerin stellt die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin in der Rekursantwort denn auch nicht in Abrede. 4.2. Gemäss eigenen Angaben war die Rekurrentin sodann zwischen den Jah- ren 1994 bis 2001 als freiberufliche Übersetzerin und Dolmetscherin insbe- sondere in der italienischen Sprache tätig (act. 1 S. 5), wobei sie diesbezüg-
lich nicht geltend macht, sich in Bezug auf die süditalienischen Dialekte spe- zialisiert zu haben. Im Jahre 1999 absolvierte die Rekurrentin zudem einen siebenmonatigen Erasmus-Austausch an der Universität F., Departe- ment für Linguistik und Romanistik (act. 4/2/6). Dabei besuchte sie die fol- genden Kurse: "Theorien und Geschichte der Rhetorik", "Italienische Litera- tur" sowie "Geschichte der italienischen, modernen und zeitgenössischen Li- teratur". Eine besondere Fortbildung in Bezug auf die Sprache der süditalie- nischen Dialekte ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Ab dem Jahre 2001 studierte die Rekurrentin sodann an der Universität Zürich "Itali- enische Sprach- und Literaturwissenschaft" (act. 4/2/7). Dem Testatheft zu- folge absolvierte sie zahlreiche Kurse bzw. Seminare, wobei sie im Winter- semester 2003/04 den Kurs "L'italiano e i suoi dialetti" besuchte (act. 4/2/7 S. 7, act. 4/2/14) und sich somit mit den italienischen Dialekten befasste. Zudem verfasste sie an der Universität Zürich ihre Lizenziatsarbeit zum Thema "..." (= "...", act. 4/2/15 = act. 4/18). Es ist mit der Rekurrentin (act. 1 S. 9) davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Studien zur gespro- chenen Sprache auch mit den italienischen Dialekten auseinandersetzte, wozu auch die süditalienischen Dialekte gehören. 4.3. Weiter ist belegt, dass die Rekurrentin vom 26. Juli 2004 bis zum 20. August 2004 am internationalen Kurs für italienische Sprache und Kultur in G. (Universität B.) sowie an den internationalen Italienischkursen des Studienjahres 2004 an der Universität C. teilnahm (act. 4/2/8). Spezia- lisierungen in Bezug auf die süditalienischen Dialekte können diesen Bestä- tigungen indes nicht entnommen werden. Ferner ergeben sich aus den ins Recht gereichten Unterlagen auch keine Hinweise, dass sich die Rekurrentin im Rahmen ihrer in den Jahren 2002 bis 2004 absolvierten Ausbildung zur Mittelschullehrerin sowie anlässlich ihrer Tätigkeit als Mittelschullehrerin an der Kantonsschule I._____ in den Jahren 2006 und 2007 näher mit den süd- italienischen Dialekten auseinandergesetzt und sich insoweit spezialisiert hat (act. 4/2/9). Entsprechendes macht sie denn auch nicht geltend. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sie seit dem Jahre 2004 im Sprachdienst- leistungsverzeichnis des Kantons Zürich (früheres Dolmetscherverzeichnis)
als Dolmetscherin verzeichnet und in weiteren Kantonen als Dolmetscherin registriert ist (act. 4/2/10-11) sowie seit zahlreichen Jahren ihr eigenes Un- ternehmen im Bereich Übersetzen ("J.") führt (siehe https://J..ch), einen Nachweis für ausgewiesene Sprachkenntnisse in der Sprache der süditalienischen Dialekte zu begründen. Die Rekurrentin führt im Weiteren aus, im Rahmen von Behördeneinsätzen im Bereich der Kommunikationsüberwachung verschiedentlich in den Sprachen Deutsch und süditalienische Dialekte übersetzt zu haben (act. 1 S. 9 f.). Gemäss ih- rer Aufstellung handelt es sich dabei insbesondere um Einsätze von Juli bis Oktober 2010 bei der Stadtpolizei Zürich sowie von Dezember 2007 bis Sep- tember 2008, Mai bis Oktober 2011, April bis Juni 2012, Februar bis De- zember 2013, Februar bis Dezember 2014, April bis Dezember 2015, Juni bis Dezember 2016 und von Februar bis August 2018, alle bei der Kantons- polizei Zürich (act. 4/2/13, siehe auch act. 16/9/4). Aus einem Bestätigungs- schreiben der Kantonspolizei Zürich geht hervor, dass die Rekurrentin etwa seit dem Jahre 2007 im Auftragsverhältnis bei der Kantonspolizei Zürich für die Kriminalpolizei als Sprachmittlerin erfolgreich in den Sprachen Italienisch und Rumänisch eingesetzt wird (act. 4/2/16). Eine Bestätigung, dass sie da- bei u.a. in der Sprache süditalienische Dialekte tätig war, enthält das Schrei- ben entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (act. 19 S. 3) jedoch nicht. Darauf beruft sich denn auch die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort (act. 14 S. 3). Wie sich aus Art. 2.1 der Richtlinien für den Bereich Sprach- mittlung bei Kommunikationsüberwachung ergibt, handelt es sich bei den süditalienischen Dialekten im Bereich des Sprachdienstleistungswesens um eine eigenständige "Sprache", welche es von der italienischen Sprache zu unterscheiden gilt. Damit kann der Argumentation der Rekurrentin, süditalie- nische Dialekte stellten keine Sprache dar (act. 19 S. 2), zumindest im Zu- sammenhang mit dem Sprachdienstleistungswesen nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin hat davon abgesehen, bei der Kantonspolizei Zürich eine detailliertere Referenz betreffend ihre Sprachmittlertätigkeit in der Sprache der süditalienischen Dialekte einzuholen und diese im vorliegenden Verfah- ren nachzureichen. Dennoch erscheint es zumindest glaubhaft, dass sie im
Rahmen ihrer Einsätze als Sprachmittlerin bei der Kantonspolizei Zürich über mehrere Jahre hinweg mit der "Sprache" der süditalienischen Dialekte in Berührung kam, zumal die dieser Sprachdienstleistung zugrunde liegen- den Konversationen insbesondere mündlich erfolgen und nicht ausge- schlossen werden kann, dass die überwachten Personen zumindest teilwei- se in Dialekt sprechen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Rekurren- tin im Rahmen ihrer Einsätze bei der Kantonspolizei Zürich mit den süditali- enischen Dialekten zu tun hatte. Überdies ist - wie dargelegt - erwiesen, dass die Rekurrentin sowohl an der Universität E._____ als auch an der Universität Zürich im Rahmen ihres Studiums sowie an letzterer Universität im Rahmen des Verfassens der Lizenziatsarbeit Erfahrungen in der entspre- chenden Sprache gesammelt hat. Damit weist die Rekurrentin eine wissen- schaftliche und wohl auch eine gewisse berufliche Erfahrung in Bezug auf die süditalienischen Dialekte auf. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin keine Zeug- nisse über Sprachkenntnisse auf Niveau C2 nach dem europäischen Refe- renzrahmen für die Arbeitssprache süditalienische Dialekte vorweisen kann. Aus ihrem Lebenslauf geht nicht hervor, dass sie in Süditalien aufgewach- sen ist oder dort ihren familiären Hintergrund aufweist. Selbst wenn nach dem Gesagten glaubhaft ist, dass die Rekurrentin zwar eine gewisse wis- senschaftliche und wohl auch berufliche Erfahrung in Bezug auf die süditali- enischen Dialekte aufweisen kann, so vermag sie damit die eingangs darge- legten Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Weder die wissenschaftliche Aus- einandersetzung noch gelegentliche Sprachmittlungsaufträge können mit dem Aufwachsen im betreffenden Sprachraum, in einer entsprechenden Familie oder Schulumgebung gleichgesetzt werden. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin auf im Rahmen des Studiums angebotene Veranstal- tungen zu Soziolekten verweist (act. 19 S. 3). Ein Nachweis, dass sie solche Veranstaltungen besucht hätte, liegt nicht bei den Akten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Rekurrentin im Rahmen ihres Studiums mit dem im Bereich der Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung ver- wendeten Slang bzw. der Gassensprache befasst hat. Soweit die Rekurren-
tin schliesslich rügt, die Rekursgegnerin habe nicht dargelegt, in welchen Regionen ihrer Ansicht nach die süditalienischen Dialekte gesprochen wür- den (act. 19 S. 2), spielt dies im vorliegenden Verfahren keine zentrale Rol- le, zumal die Rekurrentin nicht geltend macht, sie oder ein Elternteil würden aus einer der potentiell relevanten Regionen stammen. 4.5. Die Rekursgegnerin verfolgt aktuell eine strenge Zulassungspraxis, indem sie nur dann von ausgezeichneten Sprachkenntnissen ausgeht, wenn die antragstellende Person selbst in Süditalien aufgewachsen ist oder mindes- tens ein Elternteil aus der südlichen Region Italiens stammt (act. 14 S. 2). Bei der Definition ihrer Zulassungs- bzw. Akkreditierungspraxis steht der Rekursgegnerin ein Ermessen zu. Die Rechtsmittelinstanz ist zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermes- sensausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen. Sie greift jedoch nur mit Zurückhaltung ein, namentlich dann, wenn die Praxis mit dem Auf- trag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprachdienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV nicht im Einklang steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei Kommunikationsüberwachungen handelt es sich um Untersu- chungshandlungen, welche nur unter strengen Voraussetzungen (Art. 269 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) zulässig sind. Sie stellen einen wesentlichen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen dar. Die- ser Umstand rechtfertigt es, an die Tätigkeit als Sprachmittler im Bereich der Kommunikationsüberwachung zur Sicherung der Qualität der Leistungser- bringung sehr hohe Anforderungen zu stellen und die Kriterien für die Ak- kreditierung eng zu setzen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Um- standes, dass selbst bei Erfüllung aller massgeblichen Kriterien kein An- spruch auf Eintragung ins Sprachdienstleistungsverzeichnis besteht (Ziff. 2.2 der Richtlinien für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwa- chung, act. 15), besteht kein Anlass, in die strenge Praxis der Rekursgegne- rin einzugreifen. 4.6. Zusammenfassend fehlt es am Erfordernis der ausgezeichneten Sprach- kenntnisse nach § 9 lit. a SDV bzw. Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zur Konkre-
tisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Sprachmittlung. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 22. Juni 2022 ist abzuweisen. 5. Soweit die Rekurrentin beanstandet, die Rekursgegnerin habe sie bereits am 22. Juni 2022 zu Unrecht aus dem Sprachmittlerverzeichnis gelöscht, und daraus finanzielle Ansprüche in der Höhe von Fr. 25'000.- ableitet (act. 19 Antrag 2 sowie S. 4), ist zu beachten, dass im Rekursverfahren ge- mäss § 20a Abs. 1 VRG keine neuen Sachbegehren gestellt werden dürfen. Der Antrag auf Entschädigung von Fr. 25'000.- infolge Einkommensbusse wurde erstmals in der Replik vorgebracht und stellt ein solches neues Sach- begehren dar. Gestützt auf § 20a Abs. 1 VRG ist darauf daher nicht einzu- treten. Gleiches gilt in Bezug auf Antrag 2, soweit dieser die Aufwendungen der Rekurrentin zur Verfassung des Widererwägungsgesuchs betrifft (Fr. 3'330.- abzgl. der Aufwendungen für die Rekursschrift, act. 19 S. 4). Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein neues Sachbegehren, auf welches nicht einzutreten ist . Mit diesem Begehren hat sich die Rekurrentin zuerst an die Rekursgegnerin zu wenden (zum Antrag auf Parteientschädigung für die Aufwendungen im Rekursverfahren siehe sodann Ziff. IV.1). 6. Die Frage, ob die Rekursgegnerin im Rahmen des Akkreditierungsverfah- rens Verfahrensrechte der Rekurrentin verletzt hat, indem offenbar durch ei- nen Vertreter der Rekursgegnerin ein Gespräch geführt wurde, ohne die Re- kurrentin vorgängig darüber zu informieren (act. 19 S. 4), ist für den Aus- gang des Rekursverfahrens sodann nicht von Bedeutung, ging es in diesem doch höchstens um das damals pendente Wiedererwägungsverfahren, nicht jedoch um das Rekursverfahren, für welches die Verwaltungskommission zuständig ist. 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen der Rekurren- tin nicht zu überzeugen vermögen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist.
IV. 1. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Re- kurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen (§ 17 VRG). Insbesondere kann dem Antrag 2 der Rekurrentin in ihrer Replik betreffend ihre im Rekursverfahren entstandenen Aufwendun- gen aufgrund ihres Unterliegens nicht entsprochen werden. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 19. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KM220038-O (act. 15/1-43) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 16. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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