Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 27. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 22. Juni 2022; vorsorglicher Entzug der Akkreditierung (KQ220001-O)
Erwägungen: 1. Die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) entzog dem Dolmetscher A._____ (fortan: Rekurrent) mit Beschluss vom 22. Juni 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Akkreditierung als Be- hörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzo- gen (act. 6/24). Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. August 2022 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung ge- stützt auf § 25 Abs. 1 VRG wiederherzustellen und dem vorliegenden Rekurs zu erteilen, weil sich die verfügte Massnahme als unverhält- nismässig und ungerechtfertigt erweist. "2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- gegnerin."
den mit Beschluss vom 22. Juni 2022 im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme ergangenen Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Gerichts- dolmetscher ab. Damit erweist sich der vorliegende Rekurs, welcher sich einzig gegen den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch bzw. gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 22. Juni 2022 richtet, im Sinne des vorstehend Ausgeführten als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben. 6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kosten- auflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Zu berücksichtigen ist insbesondere die zivilprozessrechtliche Praxis zu Art. 107 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Behörde entscheidet im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei sind fol- gende Grundsätze zu beachten: Die Kosten sind in erster Linie so zu verle- gen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestim- men, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos ge- wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (vgl. P LÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 13 N 74 f.). In E. 2.2. ff. des angefochtenen Beschlus- ses vom 22. Juni 2022 begründete die Rekursgegnerin den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung. Gemäss diesen Erwägungen erscheint es nach- vollziehbar und sachgerecht, dass dem Rekurrenten die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher vorsorglich entzogen wurde. Die Pro- zessaussichten des Rekurrenten sind daher nach dem Stand der Streitsa-
che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als schlecht einzustufen. Zudem hat der Rekurrent das Verfahren verursacht. Nach dem Ausgeführten sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. 7. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen beson- deren Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer- tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 8. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten - die Rekursgegnerin. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 27. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
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