Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220012-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 22. Februar 2023
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 16. Juni 2022 (KL210392-O)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. A._____ (fortan: Rekurrent) ist seit 18. November 2020 für die Sprachen Farsi/Persisch und Dari im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen (act. 13). Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte der Rekurrent bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) am 5. August 2021 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzer (act. 8/2/1). In der Folge räumte ihm die Re- kursgegnerin die Möglichkeit ein, für die Sprache Farsi/Persisch den Zürcher Zu- lassungskurs Übersetzen für Behörden und Gerichte zu absolvieren (act. 8/2/11; bei Bestehen hätte der Rekurrent beantragen können, ohne Ablegen einer weite- ren Prüfung auch für die Sprache Dari akkreditiert zu werden, vgl. act. 8/2/8). Der Rekurrent bestand die den Zulassungskurs abschliessende Prüfung zweimal nicht (vgl. act. 8/2/14). Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 wies die Rekursgegnerin den Antrag des Rekurrenten auf Akkreditierung für die Sprache Farsi/Persisch für den Bereich Übersetzen deshalb (definitiv) ab (act. 8/2/18 = act. 2/1; zugestellt am 24. Juni 2022). Den negativen Ausgang der Prüfung und des Akkreditierungsver- fahrens teilte sie dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Juni 2022 mit (act. 8/2/19 = act. 3/2). Gleichzeitig liess sie ihm die Prüfung einschliesslich des deutschen Ursprungstextes, der Korrekturen, der Kopie des Deckblattes sowie des Korrekturschemas der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaft ZHAW zukommen (act. 3/3-6). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2022 (Datum Poststempel: 27. Juni 2022) erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich gegen den Beschluss vom 16. Juni 2022 Rekurs und stellte folgenden Antrag (act. 1 S. 1 [sic]): "Ich beantrage, - mein Rekurs gutzuheissen resp. meine abgelegte Prüfung als "bestanden" zu bewerten - der persische Ausgangstext freizugeben"
1.3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 setzte die Verwaltungskommission der Re- kursgegnerin Frist zur Rekursantwort an (act. 4), welche nach zweifacher Erstre- ckung (act. 5 f.) am 7. Oktober 2022 rechtzeitig überbracht wurde (act. 7), unter Beilage einer Kopie des Handbuches für schriftliche Übersetzungen im Auftrag von Behörden und Gerichten des Kantons Zürich (act. 8/1; fortan: "Handbuch") sowie der massgeblichen Akten KL210392-O (act. 8/2/1-40). Die Rekursgegnerin beantragte die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zulasten des Rekur- renten (act. 7 S. 1). 1.4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 setzte die Verwaltungskommission dem Rekurrenten Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Rekursantwort an (act. 9), welche einmal bis am 30. November 2022 erstreckt wurde (act. 10). 1.5. Am 25. Oktober 2022 ersuchte der Rekurrent bei der Rekursgegnerin um Zustellung des persischen Ausgangstextes der Prüfung, welcher ihm gleichentags übermittelt wurde (act. 8/2/34). In der Folge ersuchte der Rekurrent die Rekurs- gegnerin mit E-Mail-Eingabe vom 2. November 2022 darum, seine Prüfung als bestanden zu werten (act. 8/2/35 = act. 8/2/36). Die Rekursgegnerin antwortete am 8. November 2022, dass sie die Anfrage als sinngemässes Gesuch um Wie- dererwägung entgegennehme und am 16. November 2022 behandeln werde (act. 8/2/37). Am 18. November 2022 teilte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten mit, dass ihr Ausschuss zum Schluss gekommen sei, dass keine Veranlassung bestehe, den Beschluss vom 16. Juni 2022 in Wiedererwägung zu ziehen (act. 8/2/40). 1.6. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (ebenso Datum Poststempel) reichte der Rekurrent der Verwaltungskommission rechtzeitig eine Stellungnahme ein (act. 11 und 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Demzu- folge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2.2. Der Rekurs richtet sich gemäss § 19 SDV nach den §§ 19 ff. des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Er ist innert 30 Tagen, welche Frist vorliegend eingehalten wurde (vgl. oben E. 1.1. f.), bei der Rekursinstanz schrift- lich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind jedoch zulässig (§ 20a VRG). Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. Diese stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen (§ 26a Abs. 1 und 2 VRG, je Satz 1). Der Rekursentscheid umreisst kurz den Tat- bestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tat- bestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG). Die Rekursinstanz untersucht den Sach- verhalt von Amtes wegen, u.a. durch Beizug von Urkunden (§ 7 Abs. 1 VRG). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 VRG). 2.3. Der Rekurrent hat beantragt, es sei ihm der persische Ausgangstext her- auszugeben (act. 1 S. 1). Dies ist am 25. Oktober 2022 geschehen (vgl. oben E. 1.5. bzw. act. 11 S. 1). Der Rekurs ist insoweit gegenstandslos geworden. 3. Materielles 3.1. Der Rekurrent beanstandet die fehlerhafte Korrektur seiner bei der ZHAW am 21. Mai 2022 abgelegten (zweiten) schriftlichen Übersetzungsprüfung. Nach- dem der Rekurrent gegen die Prüfung selbst kein Rechtsmittel hatte ergreifen können, sondern über das Nichtbestehen erst im Rahmen der Zustellung des Be- schlusses der Rekursgegnerin vom 16. Juni 2022 betreffend Nichtakkreditierung (act. 2/1) bzw. des dazugehörigen Begleitschreibens vom 21. Juni 2022 (act. 3/2) orientiert wurde, sind allfällige Mängel im Zusammenhang mit der Prüfungskorrek- tur im vorliegenden Verfahren zu behandeln.
3.2. Der Prüfungstext – vorliegend im Stil eines kurzen Zeitungsartikels gehal- ten, in welchem über einen deliktischen Sachverhalt und den Strafprozess vor dem Zürcher Obergericht berichtet wird – lag zunächst auf Deutsch vor (act. 8/2/17/2 = act. 3/3; fortan: "deutscher Ursprungstext") und wurde alsdann ins Persische übersetzt (act. 8/2/17/3; vgl. auch act. 7 S. 5 Abs. 1; fortan: "persischer Ausgangstext"). Diesen persischen Ausgangstext musste der Rekurrent während der 75-minütigen Prüfung dann ins Deutsche (zurück-)übersetzen (act. 3/6). 3.3. Die ZHAW führte zur Begründung des Nichtbestehens Folgendes aus: "Die Übersetzung gibt den Inhalt des Ausgangstextes grundsätzlich vollständig und sprachlich grösstenteils solide wieder. Es finden sich jedoch einige inhaltli- che Ungenauigkeiten (spanischer Verkäufer für Verkäufer mit spanischer Staatsangehörigkeit). Zusätzlich fehlt die Angabe, dass es sich bei den Kindern des Mannes um minderjährige Kinder handelt. Diese Angabe darf gerade im Zusammenhang mit dem im Text erwähnten Härtefall nicht fehlen. Die Fachterminologie ist an mehreren Stellen mangelhaft und nur ein kleiner Teil der Mängel lässt sich auf den Ausgangstext zurückführen. Bei der Fachter- minologie finden sich zusätzlich gravierende Fehler in der Schreibweise (Geld- strasse statt Geldstrafe und Züricher Obergericht statt Zürcher Obergericht). Ebenfalls kritisch anzumerken ist der strategische Entscheid des Übersetzers, die Bezeichnung des Gerichts und die restliche Fachterminologie jeweils in Klammern in der Originalsprache anzuführen. Nebst der Übersetzung die Begrif- fe auch in der Originalsprache anzuführen, ist weder inhaltlich begründet noch leserfreundlich." Im Folgenden ist zu prüfen, was der Rekurrent dem negativen Prüfungsresultat und – soweit relevant – den konkreten Korrekturen (vgl. act. 3/6) sowie der Stel- lungnahme der Rekursgegnerin (act. 7) entgegensetzt. Hervorzuheben ist, dass bereits die ZHAW erkannt hatte, dass ein Teil der mangelhaften Fachterminologie auf Übersetzungsfehler im persischen Ausgangstext zurückzuführen waren (vgl. vorstehend), dass sie aber dennoch auf ein negatives Prüfungsresultat erkannte. Der Umstand, dass der persische Ausgangstext einige (vorliegend: sechs; vgl. dazu nachfolgend, insb. E. 3.9. a.A.) nicht ideal formulierte Passagen oder Fehler enthielt, wirkt sich im Übrigen nicht per se zu Gunsten des Rekurrenten aus. Selbst im Rahmen von Übersetzungsaufträgen im Alltag kann der Ausgangstext
unklare oder schlecht verfasste Sätze enthalten. Mit solchen Situationen müssen akkreditierte Übersetzerinnen und Übersetzer zurechtkommen (vgl. VK OG ZH vom 15. Juni 2022, VR220009-O, E. III./3.2. a.E.). 3.4. Der Rekurrent erklärte, er habe den "Verkäufer mit spanischer Staatsange- hörigkeit" der Lesefreundlichkeit halber mit "spanischen Verkäufer" wiedergege- ben, weil im dritten Paragraphen vom "Spanier" die Rede gewesen sei (act. 1 S. 2). Es trifft zu, dass der "Verkäufer mit spanischer Staatsangehörigkeit" im dritten Absatz des deutschen Ursprungstexts als "Spanier" bezeichnet wird. Die Über- setzung durch den Rekurrenten ist aber dennoch ungenau. Eine eigenmächtige Abänderung der korrekten Übersetzung zugunsten einer besseren Lesbarkeit war vorliegend nicht nötig, zumal der Terminus "Verkäufer mit spanischer Staatsan- gehörigkeit" (insofern mit der Rekursgegnerin, act. 7 S. 2) genauso und nicht an- ders im deutschen Ursprungstext steht. Der Hinweis der Expertin oder des Exper- ten der ZHAW auf den deutschen Begriff (act. 3/6 S. 1, Kommentar A3) ist jeden- falls zu Recht erfolgt, und die Korrektur ist damit nicht zu beanstanden. 3.5. Der Rekurrent gestand ein, dass er das Wort "minderjährig" nicht übersetzt habe. Er habe den Text unter Zeitdruck übersetzt und sei nicht dazu gekommen, die Texte zu vergleichen (act. 1 S. 5). Dass der Rekurrent die Angabe, dass die Kinder des Mannes minderjährig waren, nicht übersetzt hat, stellt mit der ZHAW im Zusammenhang mit dem im Text er- wähnten Härtefall einen entscheidenden Mangel dar. Dem Rekurrenten vermag sein Hinweis auf die Zeitknappheit dabei nicht weiter- zuhelfen. Für die Absolvierung der schriftlichen Teilprüfung "Übersetzen" ist eine Zeitdauer von 75 Minuten vorgesehen (act. 8/2/11 S. 7). Dass die Prüfung im Rahmen eines vorgegebenen Zeitfensters abzulegen ist, während für Überset- zungsaufträge im Alltag mehrere Tage bis Wochen zur Verfügung stehen können, ist systemimmanent und mit Blick auf die Pflicht zur Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 1 SDV nicht zu beanstanden. Ziel der Übersetzungsprüfung ist es unter an-
derem gerade, die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Antragstellerinnen und An- tragsteller und damit einhergehend die Qualität ihrer Arbeit unter Zeitdruck zu kontrollieren (vgl. VK OG ZH vom 15. Juni 2022, VR220009-O, E. III./2.2. f.). 3.6. Die ZHAW beanstandete die an mehreren Stellen mangelhafte Fachtermi- nologie (act. 3/6 S. 2). a) Sie monierte, dass der Rekurrent "die Anklage" mit "der Oberstaatsanwalt" übersetzt habe (konkret übersetzte der Rekurrent den Satz "Die Anklage beziffer- te die Gesamtsumme auf rund 240'000 Franken – bewiesen werden konnten aber nur 90'000 Franken" wie folgt (sic): "Der Oberstaatsanwalt schätze den gesamten Betrag 240000.- Franken ein – davon konnten aber nur 90000.- Franken bewie- sen werden"; vgl. act. 3/3 und act. 3/6 S. 1 Kommentar A8). Der Rekurrent führte zunächst aus, dass im persischen Ausgangstext von einer "Anklage" oder "Anklageschrift" keine Rede gewesen sei. Dies wisse er aus sei- nem Gedächtnis. Er könne sich sogar an das persische Wort erinnern ("dadsetan- e kol" [Oberstaatsanwalt]; act. 1 S. 2). Die Rekursgegnerin hielt dem entgegen, dass der Rekurrent – selbst wenn das verwendete persische Wort tatsächlich "Oberstaatsanwalt" bedeutet hätte – aus dem Kontext hätte wissen müssen, dass ein Staatsanwalt gemeint war, und eine Anmerkung hätte anbringen sollen. Diese Formulierung wäre absolut in Ordnung gewesen, auch wenn im deutschen Ausgangstext nicht der Begriff "Staatsanwalt", sondern "Anklage" verwendet wurde (act. 7 S. 3). In seiner Eingabe vom 28. November 2022 (und nunmehr im Besitz des persi- schen Ausgangstextes, vgl. oben E. 1.5. Satz 1) führte der Rekurrent aus, dass im persischen Ausgangstext tatsächlich der persische Begriff "dadsetan-e koll" verwendet worden sei, was wörtlich übersetzt "Oberstaatsanwalt" und nicht "An- klage" bedeute. Dass er gemäss Rekursgegnerin aus dem Kontext hätte wissen müssen, dass ein Staatsanwalt gemeint gewesen sei, und dass er eine Anmer- kung hätte anbringen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht seine Aufgabe als Übersetzer, einen Text juristisch zu beurteilen. Im Gegenteil müsse er sich
streng an den Wortlaut des Textes halten und den darin enthaltenen Kerngehalt faktengetreu übersetzen. Wenn der Text klar von "Oberstaatsanwalt" spreche, wäre eine Übersetzung mit "Anklage" nicht nur ungenau, sondern auch faktisch falsch (act. 11 S. 2). In diesem Punkt ist den Ausführungen des Rekurrenten zu folgen. Zum einen ist unklar, inwieweit von Antragstellerinnen und Antragstellern im Rahmen der Über- setzungsprüfung auch Kenntnisse des prozessualen (Straf-)Rechts erwartet wer- den. Im Übrigen wird im Prüfungstext von einem Strafverfahren vor Obergericht berichtet, und grundsätzlich kommt nur Leitenden Staatsanwältinnen und Staats- anwälten – welche von Nichtjuristen wohl leicht mit Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten verwechselt werden können – die Kompetenz zur Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen Instanzen zu (§ 103 Abs. 2 lit. c GOG). Von einem Sprachdienstleister darf vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, dass er aus dem Kontext hätte wissen müssen, dass es sich beim Wort "dads- etan-e kol" bereits um einen Fehler in der Übersetzung aus dem deutschen Ur- sprungstext in den persischen Ausgangstext handelte. Dieser Übersetzungsfehler ist nicht dem Rekurrenten anzulasten. Der Rekurs ist insoweit berechtigt, und die entsprechende Korrektur ist für das Endresultat nicht zu berücksichtigen. b) Der Rekurrent übersetzte das Wort "Urkundenfälschung" mit dem Begriff "Ver- fälschung". Die Expertin oder der Experte der ZHAW versah dies mit dem Kom- mentar "A 1 (Terminologie)" (act. 3/6 S. 1 A26). Der Rekurrent hielt mit Eingabe vom 28. November 2022 fest, dass die überset- zende Person das Wort "Urkunde" nicht auf Persisch übersetzt habe. Sie habe das Wort "Urkundenfälschung" mit "Verfälschung/Fälschung" (persisch: djal) wie- dergegeben. Er habe dies mit "Verfälschung" übersetzt. Das stelle ein weiteres Beispiel für die Fehlerhaftigkeit des persischen Ausgangstextes dar (act. 11 S. 3 f.).
1 "A" steht für "Stimmigkeit des Ausdrucks, Idiomatik, Lexik, Terminologie"; vgl. Schema Fehlerka- tegorien Übersetzungen (act. 3/4).
Die Rekursgegnerin lastet dem Rekurrenten in ihrer Stellungnahme an, dass er die "Fälschung", die korrekt ins Persische übertragen worden sei, falsch mit "Ver- fälschung" rückübersetzt habe (act. 7 S. 4 Abs. 3). Offenbar wurde das Wort "Urkundenfälschung" aus dem deutschen Ursprungstext nur als "Fälschung" oder "Verfälschung" in den persischen Ausgangstext über- setzt. Dies ist nicht dem Rekurrenten anzulasten. Wenn der Rekurrent die Fäl- schung oder Verfälschung hernach "nur" als Verfälschung rückübersetzte, ist dies nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs berechtigt. c) Der Rekurrent übersetzte den Begriff "gewerbsmässiger Diebstahl" mit dem Terminus "geschäftlicher Diebstahl", was von der ZHAW wiederum mit dem Kommentar "A (Terminologie)" versehen wurde (act. 3/6 S. 1 A28). Diesen Fehler anerkannte der Rekurrent, indem er ausführte, dass er für diese Übersetzung zu Recht kritisiert worden sei (act. 1 S. 4). 3.7. Die Expertin oder der Experte der ZHAW taxierte zwei falsche Schreibwei- sen (Geldstrasse statt Geldstrafe und Züricher Obergericht statt Zürcher Oberge- richt) als gravierende Fehler (act. 3/6 S. 2). a) Mit Bezug auf die "Geldstrasse" führte der Rekurrent aus, dass ihm wegen Zeitdrucks ein Tippfehler unterlaufen sei. Dass es sich hier aber um einen Tipp- fehler handle, sei daraus ersichtlich, dass er das gleiche Wort zwei Zeilen später richtig wiedergegeben habe (act. 1 S. 4). Mit der Rekursgegnerin (act. 7 S. 4) ist davon auszugehen, dass dem Rekurren- ten beim Wort "Geldstrasse" ein Tippfehler unterlaufen ist. Allerdings wirken sich Tippfehler in einer Prüfung, in welcher die sprachlichen Fähigkeiten geprüft wer- den, ungemein stärker zulasten des Kandidaten aus als in anderen Wissensfel- dern. Überdies können Tippfehler ein Hinweis darauf sein, dass der Kandidat für die Prüfung viel Zeit benötigte und deshalb seine Übersetzung am Schluss nicht mehr durchlesen konnte, um allfällige Tippfehler zu erkennen und auszumerzen, was vorliegend nach Angaben des Rekurrenten auch der Fall war (act. 1 S. 5 oben; vgl. zudem bereits oben E. 3.5. Abs. 3).
b) Der Rekurrent führte sodann aus, dass sich aus seinen Recherchen ergeben habe, dass tatsächlich "Zürcher Obergericht" die richtige Schreibweise sei. Aller- dings komme das von ihm verwendete Wort "Züricher Obergericht" in Texten des Bundesgerichts, des Obergerichts des Kantons Zürich, der Polizei, der Zeitung Tagesanzeiger etc. vor. Dass u.a. in Texten der höchsten gerichtlichen Instanzen der Schweiz die falsche Schreibweise "Züricher Obergericht" vorkomme, rechtfer- tige keinesfalls seinen Fehler in der Übersetzung. Es stelle sich aber die Frage, inwieweit es fair sei, dass man einen solchen Fehler als "gravierenden Fehler" bezeichne (act. 1 S. 3). Mit der Rekursgegnerin (act. 7 S. 3 f.) ist festzuhalten, dass es zutreffen mag, dass der Begriff "Zürcher" vereinzelt in der Presse und höchst selten auch von Behörden oder Gerichten falsch "Züricher" geschrieben wird (es finden sich aller- dings nur ganz wenige Fälle von falscher Schreibung, und auch diese fast durch- gehend in binnendeutschen Texten oder solchen vom Anfang des 20. Jahrhunderts). Dies ändert aber nichts daran, dass die Schreibweise "Zürcher Obergericht" korrekt gewesen wäre (vgl. auch Duden 2 ) und der Rekurrent als Dolmetscher u.a. für ebenjenes Gericht mit der korrekten Schreibweise vertraut sein sollte. Die Korrektur erweist sich als berechtigt, auch wenn es sich nicht um einen gravierenden Fehler handelt, wie die Rekursgegnerin einräumte (act. 7 S. 4). 3.8. Die ZHAW beurteilte den strategischen Entscheid des Rekurrenten kritisch, die Bezeichnung des Gerichts und die restliche Fachterminologie jeweils in Klammern in der Originalsprache Persisch anzuführen 3 . Es sei weder inhaltlich begründet noch leserfreundlich, die Begriffe auch in der Originalsprache aufzufüh- ren (act. 3/6 S. 2). Die Rekursgegnerin fügte an, dass sich der Sachverhalt in Winterthur (also im Kanton Zürich) abgespielt habe. Zwar seien Behörden- und Gerichtsbezeichnun-
2 Zü│ri│cher, in der Schweizer nur Zür│cher; zü│ri│che│risch, in der Schweiz nur zür│che│risch 3 Z.B. so: "Während der Verhandlung im Züricher Obergericht (persisch: dadgah-e ali-ye zurikh) machte der Spanier wie in der Ermittlungsphase keine Aussagen. Sein Anwalt forderte für Verun- treuung und Verfälschung eine bedinge Geldstrasse (persisch: djarime-ya naghdi), aber nicht für einen geschäftlichen Diebstahl (persisch: serghat-e tedjari)"; act. 3/6 S. 1
gen in der Regel bei der ersten Nennung tatsächlich in einer Anmerkung sinnge- mäss zu übersetzen und wenn nötig zu erläutern; nicht lateinische Schriftzeichen seien zu transliterieren oder zu transkribieren (Handbuch Ziff. 19.1.). Aus der Verwendung des Begriffs "in der Regel" werde indes klar, dass dieses Vorgehen nicht in jedem Fall gerechtfertigt sei, sondern nur dann, wenn es im konkreten Fall auch sinnvoll sei. Bei einem persischen Text, der Geschehnisse im Kanton Zürich zum Inhalt habe, mache es keinen Sinn, der Bezeichnung des zuständigen Ge- richts im Kanton Zürich (vorliegend das Obergericht des Kantons Zürich) die per- sische Umschreibung für dieses Gericht in Klammern anzufügen, wenn sich die Übersetzung wie vorliegend an ein schweizerisches Zielpublikum richte. Das Ziel- publikum erhalte dadurch keinerlei relevante Zusatzinformationen, sondern werde vielmehr irritiert und evtl. auch verwirrt (act. 7 S. 5, ähnlich auch S. 6 und 7). Beim Begriff "Täter/Verbrecher" habe aufgrund des Kontextes nicht eindeutig bestimmt werden können, welche Bedeutung gemeint gewesen sein musste, zumal dort im persischen Ausgangstext das Verb für "verurteilen" enthalten gewesen sei und nicht das richtige Verb für "überführen". Könne die richtige Bedeutung auch auf- grund des Kontextes nicht (eindeutig) ermittelt werden, sei aber nicht einfach das persische Wort transkribiert wiederzugeben. Vielmehr hätte sich der Rekurrent für die wahrscheinlichere Variante entscheiden und in einer Anmerkung darauf hin- weisen müssen, dass das persische Wort "modjrem" sowohl Verbrecher als auch Täter bedeuten könne (vgl. Handbuch Ziff. 16.1 und 28). Dies wäre für das schweizerische Zielpublikum hilfreich gewesen. Die Hinzufügung der Transkripti- on des persischen Wortes alleine bringe im konkreten Fall keine relevante Zusatz- information und irritiere bzw. verwirre (act. 7 S. 6 f.). Diese Korrekturen erweisen sich als streng, aber noch als gerechtfertigt, u.a. auch angesichts der im Verhältnis zur Länge des Textes verhältnismässig grossen Zahl an Transliterationen. Mit der Rekursgegnerin (act. 7 S. 7) wusste der Rekurrent mit Bezug auf den "Härtefall", dass ein schweizerischer Rechtsbegriff gemeint sein musste, welcher im persischen Ausgangstext umschrieben wurde. Es kommt regelmässig vor, dass es für Begriffe oder Rechtsinstitute in einer anderen Spra- che keine genaue Entsprechung gibt. Wenn es z.B. im Persischen nur einen Be- griff für die beiden Wörter "Geldstrafe" und "Busse" oder für die beiden Wörter
"Täter" und "Verbrecher" gibt, ist es die Aufgabe des Übersetzers, aufgrund des Kontextes herauszufinden, welche Übersetzung die richtige ist. Kann die richtige Bedeutung auch aufgrund des Kontextes nicht (eindeutig) ermittelt werden, ist aber mit der Rekursgegnerin nicht einfach – wie vorliegend geschehen – das per- sische Wort transkribiert wiederzugeben. Vielmehr hätte sich der Rekurrent für die wahrscheinlichere Variante entscheiden und in einer Anmerkung darauf hinwei- sen müssen, dass das persische Wort "modjrem" sowohl Verbrecher als auch Tä- ter bedeuten könne (Handbuch Ziff. 16.1 und 28). Dies wäre für das schweizeri- sche Zielpublikum hilfreich gewesen. 3.9. Zusammenfassend vermag die Übersetzung des Rekurrenten auch unter Berücksichtigung der nicht ideal formulierten Passagen oder Fehler bei der Über- setzung vom deutschen Ursprungs- in den persischen Ausgangstext bzw. unter Nichtberücksichtigung der entsprechenden Folgefehler des Rekurrenten (act. 3/6 Kommentare A6 und A20; Anklage/Oberstaatsanwalt; Urkundenfäl- schung/Verfälschung; verurteilen/überführen [act. 7 S. 3]; Raz- zia/Hausdurchsuchung [act. 11 S. 3 Ziff. 6]) nicht zu überzeugen. Der Text enthält eine gewichtige Auslassung, indem die relevante Angabe, dass die Kinder des Mannes minderjährig waren, fehlt. Die Übersetzung "Der Oberstaatsanwalt schät- ze den gesamten Betrag 240000.- Franken ein (...)" ist (unter expliziter Nicht- Berücksichtigung des Wortes "Oberstaatsanwalt") ungenügend: Bei "schätzte" fehlt ein "t" und nach Betrag fehlt das Wort "auf". Im vom Rekurrenten wie folgt übersetzten Satz "Die verantwortlichen Personen des Geschäftes kamen zum Verdacht, als sie merkten, dass der Umsatz sehr bemerkbar stieg, wenn der Ver- käufer in die Ferien geht oder krank ist 4 " stimmen die Zeitformen nicht überein. Sie stimmten zwar offenbar bereits im persischen Ausgangstext nicht überein, aber der Rekurrent hätte dies, wie er selber zu Recht festhielt (act. 1 S. 2), mer- ken und korrigiert übersetzen sollen. Auch die Passage "kamen zum Verdacht" ist im Deutschen ungebräuchlich. Dass das "Züricher" Obergericht in der Schweiz "Zürcher" Obergericht heisst, wurde bereits erwähnt, ebenfalls der – gravierende, weil nicht behobene – Tippfehler betreffend die "Geldstrasse". Den "gewerbsmäs-
4 Deutscher Ursprungstext: "Misstrauisch wurde man im Laden, als man feststellte, dass die Um- sätze immer dann deutlich höher waren, wenn der Verkäufer in den Ferien oder krank war."
sigen Diebstahl" übersetzte der Rekurrent falsch mit "geschäftlichen Diebstahl", wie er selber einräumte (act. 1 S. 4). Die Vorbringen des Rekurrenten vermögen demnach an der Qualifikation der ab- solvierten Prüfung als "nicht bestanden" nichts zu ändern. Folglich hat die Re- kursgegnerin in ihrem Beschluss vom 16. Juni 2022 die Nichterfüllung der Anfor- derungen an die Akkreditierung als Übersetzer im Sprachdienstleistungsverzeich- nis des Kantons Zürich durch den Rekurrenten zu Recht festgestellt und seinen Akkreditierungsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 4.1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen (§ 17 VRG). 4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bun- desgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 16. Juni 2022, Geschäfts-Nr. KL210392-O, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstands- los geworden ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11.
Die beigezogenen Akten Nr. KL210392-O (act. 8/2/1-40) werden der Re- kursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erle- digung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 22. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
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