Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichts- schreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 12. Juni 2023
in Sachen
A._____, lic. phil., Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 1. April 2022 (KL210209-O)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. A._____ (fortan: Rekurrentin) ist für die Sprache Türkisch im Sprachdienst- leistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 8/1). Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsver- fahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fach- gruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) am 28. April 2021 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin (act. 8/2). In der Folge wurde sie zur Absolvierung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zugelassen (act. 8/13 und 8/14). Trotz zweimaligen Ablegens der den Kurs abschliessenden Prüfung am 4. Dezember 2021 und am 12. März 2022 bestand die Rekurrentin diese nicht. Mit Beschluss vom 1. April 2022, Geschäftsnummer KL210209-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag der Rekurrentin auf Akkreditierung für die Sprache Türkisch für den Bereich Übersetzen daher ab (act. 2/1 und 8/20). Den negativen Ausgang der Wiederholungsprüfung vom 12. März 2022 und des Akkreditierungsverfahrens teilte sie der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. April 2022 mit (act. 8/21). Gleichzeitig liess sie ihr diese Prüfung samt Korrekturen und Korrekturschema der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW zukommen. 1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Postaufgabe: 16. Mai 2022) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich gegen den Beschluss vom 1. April 2022 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022 aufzuhe- ben. "2. Der Antrag auf Akkreditierung der Rekurrentin für den Bereich Über- setzen sei gutzuheissen. "3. Eventualiter sei der Rekurrentin die Ablegung einer Wiederholungsprü- fung zu gewähren.
"4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurs- gegnerin". Zudem beantragte die Rekurrentin, dass der türkische Ausgangstext von mindestens zwei akkreditierten Türkischdolmetschern überprüft werde (act. 1 S. 4). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. 1.4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (act. 4) gewährte die Verwaltungskom- mission der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör und zog die Akten der Rekursgegnerin Geschäftsnummer KL210209-O bei (act. 8/1-29; § 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Die Rekursgegnerin stellte am 19. August 2022 (act. 7) nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 5 und 6) die folgenden Anträge: "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. "2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin." 1.5. Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde der Rekurrentin am 30. August 2022 zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zugestellt (act. 9). Am 31. Oktober 2022 (act. 13) liess die Rekurrentin der Verwaltungskommissi- on sodann innert erstreckter Frist (act. 10 ff.) eine Stellungnahme zur Re- kursantwort zukommen. 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fach- gruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist
die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022 zuständig. 2.2. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforder- lich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2. m.w.H.). 2.3. Mit Rekurs können a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. un- richtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes sowie c. Unan- gemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 20 Abs. 1 lit. a.-c. VRG). Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren ge- stellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch zulässig (§ 20a VRG). Zur Einreichung eines Rekurses ist legiti- miert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Anordnung geltend machen kann (§ 21 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid umreisst kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Rekursinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Auch im Rekursverfahren gilt die Untersu- chungsmaxime; Lehre und Rechtsprechung gehen indessen im Grundsatz davon aus, dass im Rekursverfahren eine abgeschwächte Untersuchungs- pflicht gilt, da dieses stets durch Parteianträge eingeleitet wird. Die rekur- rierende Partei hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Entsprechend ist im Rekurs zu be- gründen, inwieweit die angefochtene Anordnung auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruht. An diese Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht dürfen freilich keine hohen Anforderungen ge- stellt werden. Die Rekursinstanz ist aber nicht verpflichtet, ohne entspre- chende Parteivorbringen den Sachverhalt umfassend zu prüfen (Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N 43 ff. ). 2.4. Nach ständiger Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten
Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition. Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit Bezug auf die Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmitte- linstanz uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch aus- schöpfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewer- tung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei ei- ner Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Un- angemessenheit voraus (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; VGr 13.7.2011, VB.2010.00651, E. 2.2 m.w.H.; Donatsch, Kom- mentar VRG, § 20 N 87 ff. ). 3. Zur Sache 3.1. Gemäss § 28 Abs. 1 SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des In- krafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscher- verordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis einge- tragen waren, im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert: für Dolmet- schen unbeschränkt (lit. a) und für Übersetzen während längstens drei Jah- ren (lit. b). Gleiches ergibt sich aus § 28 Abs. 2 lit. a SDV, wonach die Ak- kreditierung für Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsver- ordnung während längstens drei Jahren gilt. Übersetzerinnen und Überset- zer, welche ab dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen,
müssen demnach ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Dieses wird in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) gere- gelt. Nach Art. 4.1. lit. f der erwähnten Richtlinie setzt die erfolgreiche Ak- kreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Vorausset- zungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behör- den und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zür- cher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte voraus, wo- bei die Prüfung einmal wiederholt werden kann. Gemäss Art. 9.2. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen werden im Rahmen des Zulas- sungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung folgende Kompe- tenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte; lit. a), hinreichende Kenntnis- se des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechts- terminologie (lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten und Datenschutz (lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Überset- zungsstrategien (lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeu- ge/Hilfsmittel/Übersetzungstools; lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinie) geregelt (Art. 9.3. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1. fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwor- tung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinien). Gemäss Art. 5.1. der Prüfungsrichtlinien ist anlässlich der Übersetzungs- prüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen. Nach Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien werden bei der schriftlichen Übersetzungsprüfung Stimmigkeit von Ausdruck, Idioma- tik, Lexik und Terminologie sowie Grammatik, Satzbau, Vollständig-
keit/Genauigkeit und die Anwendung von passenden Übersetzungsstrate- gien beurteilt. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im Übersetzungsteil als auch bei der Beantwortung der Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht wurde (Art. 10.1. der Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung kann i.S.v. Art. 10.3. der Prüfungs- richtlinien einmal wiederholt werden. 3.2. Dem aktenkundigen, in türkischer Sprache verfassten Ausgangstext der ersten Prüfung vom 4. Dezember 2021 (act. 3/4 und 8/15-3) ist die folgen- de Textpassage zu entnehmen: "Kolluk kuvvetleri neredeyse bir yıl geçtik- ten sonra ancak izini sürebildi. Yakalandıktan sonra iki haftalı gözaltında kalan adam, daha sonra Luzern Asliye Mahkemesi tarafından, diğer bazı suçların yanı sıra birden fazla olayda evrakta sahtecilikten dolayı hüküm giydi. Şartlı tahliyeli bir para cezası aldı ve 1350 Frank tutarında idari para cezasına çarptırıldı. Ayrıca neredeyse 10 bin beş yüz Frank'ı bulan yargılama giderlerini de karşılamak zorundadır." 3.2.1. Die Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, dass der türkische Ausgangstext bereits fehlerhaft von der deutschen Sprache in die türkische Sprache übersetzt worden sei. Der Ausdruck "Behörde" sei in der türkischen Sprache mit "Kolluk kuvvetleri" übersetzt worden, weshalb sie – die Rekurrentin – mit "Polizei" übersetzt habe. Im türkischen Ausgangstext sei zudem anstelle von "zwei Monaten" "zwei Wochen" übersetzt worden (act. 1 S. 4). Die Rekursgegnerin räumt diesbezüglich ein, dass der türki- sche Ausgangstext mangelhaft bzw. nicht ganz ideal aus dem ursprüngli- chen deutschen Text übersetzt worden sei (act. 7 S. 3). Die Übersetzungen der Rekurrentin mit "Polizei" und "zwei Wochen" wurden aber von der Prüfbehörde weder markiert noch kommentiert und folglich bei der Bewer- tung auch nicht berücksichtigt (act. 3/5 und 8/15-1). Bereits aus diesem Grund kann die Rekurrentin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Hinzu kommt, dass dies der Rekurrentin anlässlich der Prüfung gar nicht auffallen konnte, wusste sie im damaligen Zeitpunkt doch gar nicht, dass im ursprünglichen deutschen Text von "Behörde" die Rede war, und
verändert die Übersetzung mit "Strafverfolgungsbehörde" bzw. "Polizei" anstelle von "Behörde" den Sinn nicht grundlegend. Die Verwendung von "Strafverfolgungsbehörde" bzw. "Polizei" ist mithin sogar noch genauer als der allgemeinere Begriff "Behörde". Gleiches gilt für die Verwendung von "zwei Wochen" anstelle von "zwei Monaten". Es kann jedenfalls ausge- schlossen werden, dass dadurch eine korrekte und sinnvolle Übersetzung verunmöglicht worden wäre. Den Ausführungen der Rekurrentin, wonach es sich bei einer "ceza kararnamesi" um ein Urteil handle, welches ohne Verhandlung und bei geringfügigen Vergehen gefällt werde, ist entgegen- zuhalten, dass die Rekurrentin korrekterweise mit "Strafbefehl" übersetzte, womit ihr bewusst sein musste, dass es sich nach schweizerischem Recht nicht exakt um denselben Entscheid wie nach türkischem Recht handelt. 3.2.2. Die Rekurrentin beanstandet, der Ausdruck "eine bedingte Geldstrafe" sei falsch in die türkische Sprache übersetzt worden, und zwar mit "şartlıtahliyeli bir para cezasi" anstelle von "şartlı adli para cezası" (act. 1 S. 4; vgl. auch act. 13 S. 3). Die Rekursgegnerin macht diesbezüglich keine Ausführungen. Gemäss gängigen Übersetzungsprogrammen wird "şartlı tahliyeli bir para cezası" mit "eine Geldstrafe mit Bewährung" (deepl.com und pons.de) bzw. "eine Bewährungsstrafe" (google translate) und "şartlı adli para cezası" mit "bedingte gerichtliche Geldstrafe" (deepl.com und pons.de) bzw. "bedingte Geldstrafe" (google translate) übersetzt. Die Rekurrentin übersetzte "şartlı tahliyeli bir para cezası" mit "einer Geldstrafe mit der bedingten Haftentlassung". Auch wenn der Begriff "şartlı adli para cezası" vorliegend wohl etwas passender gewesen wäre als "şartlı tahliyeli bir para cezası", war "şartlı tahliyeli bir para cezası" dennoch ohne Weiteres verständlich, was die Übersetzungen der gängigen Übersetzungsprogramme denn auch aufzeigen. Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dadurch eine korrekte und sinnvolle Übersetzung verunmöglicht worden wäre. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Übersetzung der Rekurrentin unabhängig vom Ausgangstext falsch war, gibt es doch eine "Geldstrafe mit der bedingten Haftentlassung" schlicht nicht.
3.2.3. Des Weiteren bringt die Rekurrentin vor, "Erstinstanzliches Gericht" sei mit "Asliye Hukuk" übersetzt worden. In der deutschen Sprache bedeute dies wörtlich übersetzt "Amtsgericht oder erstinstanzliches Gericht". Die Übersetzung habe jedoch korrekterweise "Asliye Ceza Mahkemesi" lauten sollen (act. 1 S. 4). Die Rekursgegnerin bringt diesbezüglich nichts vor. Die Rekurrentin übersetzte vorliegend mit "Amtsgericht" (act. 3/5 und 8/15-1). Dem türkischen Ausgangstext ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Begriff "Asliye Hukuk" verwendet worden wäre. Vielmehr wurde der Begriff "Asliye Mahkemesi" verwendet (act. 8/15-3). Bereits aus diesem Grund kann die Rekurrentin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss gängigen Übersetzungsprogrammen wird "Asliye Mahkemesi" einheitlich mit "Gericht erster Instanz" (deepl.com, google translate und pons.de) und "Asliye Ceza Mahkemesi" mit "Strafgericht erster Instanz" (deepl.com, google translate und pons.de) übersetzt. Mithin kann die Rekurrentin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entspricht "Asliye Mahkemesi" doch dem ursprünglichen deutschen Text, wo vom "erstinstanzlichen Gericht" die Rede ist (act. 8/15-2). 3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfbehörde den Übersetzungsteil der ersten Prüfung vom 4. Dezember 2021 als nicht bestanden qualifiziert, da die Übersetzung inhaltliche Fehler und mehrere Weglassungen an teils zentralen Textstellen enthalte. Die Übersetzung enthalte nebst grammatikalischen Mängeln auch viele Ungenauigkeiten im Ausdruck, welche teilweise zu Sinnverfälschungen führen würden. Zudem erschwere die Syntax an mehreren Stellen das Verständnis. Für einen schriftlichen Text sei die Übersetzung schlicht zu ungenau (act. 3/5 und 8/15-1). Dieser Einschätzung ist vorbehaltlos zu folgen: Die Rekurrentin übersetzte bspw. mit "Ihr wurde eine Rechnung für einen seltenen Rum-Getränk, den für sie über Internet bestellt wurde, von Fr. 1.800 gestellt", "Sie fiel mit den weiteren Personen zum Opfer einem 23-jährigen Betrüger", "Gemäss dem Strafbefehl habe der 23-jährige Mann aus Luzern zwischen Januar und November 2018 die persönlichen Zugangsdaten der Drittpersonen sowie E-Mail und Internet Banking Konten gekauft" und "Zwei Wochen nach
seiner Inhaftierung ist der Mann zwei Wochen in Untersuchungshaft geblieben und dann wurde er vom Amtsgericht Luzern wegen mehrfacher Urkundenfälschung unter anderem anderen Delikten verurteilt" (act. 8/15- 1). Auf einen einfachen Nenner gebracht, ist das alles ungenügendes Deutsch. Die Qualifikation des Übersetzungsteils der Prüfung vom 4. Dezember 2021 als "nicht bestanden" ist folglich nicht zu beanstanden. 3.4. Gemäss Ziff. 10.1. der Prüfungsrichtlinien gilt die Prüfung nur dann als bestanden, wenn sowohl im Übersetzungsteil als auch bei der Beantwortung der Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht wurde. Da nach dem Ausgeführten beim Übersetzungsteil keine genügende Leistung erfolgte, wurde die (Gesamt-)Prüfung zu Recht als "nicht bestanden" qualifiziert. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn betreffend die Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht worden wäre. Folglich ist auf die Rechts-/Theoriefragen nicht einzugehen. 3.5. Dem aktenkundigen, in türkischer Sprache verfassten Ausgangstext der zweiten Prüfung vom 12. März 2022 (act. 3/9 und 8/19-3) ist die folgende Textpassage zu entnehmen: "Mahkeme ayrıca gencin uygun bir kliniğe yatırılması emrini verdi. Kliniğe yatırma, reşit olmayan suçlular için en ağir koruyucu tedbir biçimi olarak kabul edilmektedir. Kliniğe yatırma emri, reşit olmayan bir gencin yetiştirilmesi ve tedavi sürecinin başka bir şekilde başarıyla sağlanmasının mümkün olmadığına kanaat getirildiği durumlarda verilmektedir." 3.5.1. Die Rekurrentin bringt vor, "reşit olmayan" bedeute wörtlich übersetzt "minderjährig". Sie habe daher diesen Ausdruck entsprechend übersetzt. Von ihr sei jedoch erwartet worden, dass sie den Ausdruck mit "jugendlicher Täter" übersetze. In der türkischen Sprache heisse dies jedoch "genç suçlu". Der Fehler liege mithin im türkischen Ausgangstext vor und sie habe den Fehler übernommen (act. 1 S. 6). Die Rekursgegnerin erklärt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin davon ausgehe, dass eine Übersetzung mit "jugendlicher
Täter" erwartet worden sei (act. 7 S. 6). Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 6), lässt sich dies der Prüfungskorrektur jedenfalls nicht entnehmen (act. 8/19-1). Im zweitletzten Abschnitt der Übersetzung wurde lediglich bemängelt, dass die Rekurrentin anstelle von "ein minderjähriger Junge" besser "eine minderjährige Person" geschrieben hätte, da es sich um allgemeine Ausführungen handelt. Die Übersetzung mit dem Wort "minderjährig" wurde nicht beanstandet (act. 8/19-1). Folglich kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.5.2. Die Rekurrentin macht des Weiteren geltend, der Ausdruck "kliniğe yatırma" bedeute nicht nur "Unterbringung in einer Klinik", sondern auch "stationäre Behandlung", wobei dies jedoch als Fehler bewertet worden sei. Es handle sich um Synonyme. Im Originaltext stehe zudem nicht, dass die Unterbringung bzw. die stationäre Behandlung in einer geeigneten Klinik ("gencin uygun bir kliniğe yatırılmasi") habe erfolgen müssen, wohingegen dies im Ausgangstext so stehe (act. 1 S. 6). Die Rekursgegnerin erklärt, dass im türkischen Ausgangstext die "Unterbringung" mit "Kliniğe yatırma" übersetzt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der türkischen Sprache ein Begriff existiere, welcher der Unterbringung gemäss schweizerischem Recht exakt entspreche. Entsprechend habe der Begriff mit "Kliniğe yatırma" umschrieben werden müssen (act. 7 S. 6). Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 6), folgte im darauffolgenden Satz eine ausführliche Definition der "Unterbringung" für jugendliche Täter (act. 3/8 f. und 8/19-2 f.). Aufgrund dessen und des Kontextes musste der Rekurrentin klar sein, dass es sich dabei um eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme handelt. Sie hätte zudem – wie von der Rekursgegnerin vorgebracht (act. 7 S. 6) – im JStG recherchieren können, wie das Rechtsinstitut genau heisst. Soweit die Rekurrentin gel- tend macht, dass sie dafür keine Zeit gehabt habe (vgl. act. 13 S. 4), ver- mag dies daran nichts zu ändern. Von einer Person, welche als Übersetze- rin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen werden möchte, darf erwartet werden, dass die im JStG verwendete Fach- terminologie "Unterbringung" bekannt ist bzw. gefunden und entsprechend
verwendet wird. Im Übrigen gibt die Rekurrentin auch selbst an, dass "kliniğe yatırma" auch "Unterbringung" bedeuten könne (act. 1 S. 6). Auch hier gilt, dass die Übersetzung durch die Rekurrentin "Die Stationäre Behandlung in einer Klinik ist eine schwere Massnahme für minderjährige Täter" als ungenaues und ungenügendes Deutsch bezeichnet werden muss. 3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfbehörde den Übersetzungsteil als "nicht bestanden" qualifiziert. Die Übersetzung gebe zwar den Inhalt des Ausgangstextes vollständig wieder, allerdings gebe es eine Fehlübersetzung: Die Provokation sei von der Gruppe mit dem Beschuldigten und nicht von der anderen Gruppe ausgegangen. Zudem mache es die stellenweise falsche Tempusabfolge schwierig, den genauen Ablauf nachzuvollziehen. Wenn eine Doppelform, wie bspw. die Jugendstaatsanwältin/der Jugendstaatsanwalt, angegeben werde, solle dies kurz kommentiert bzw. begründet werden (bspw. weil in der türkischen Sprache nicht ersichtlich sei, ob es sich um eine weibliche oder männliche Person handle). Die Fachterminologie sei grösstenteils korrekt. Die Verhandlung sei aber am Jugendgericht durchgeführt worden und das Urteil sei von diesem Gericht und nicht von der Jugendanwaltschaft gefällt worden. Sprachlich lägen mehrere Mängel vor. An mehreren Stellen werde fälschlicherweise der bestimmte statt der unbestimmte Artikel verwendet, was zu inhaltlichen Verfälschungen führe. Zusätzlich lägen zahlreiche Rechtschreibfehler vor (aufgebraucht statt aufgebracht, Wur statt Wut, rechtskräftigt statt rechtskräftig). Für einen schriftlichen Text sei die Übersetzung schlicht zu ungenau (act. 8/19-1). Die Rekurrentin bringt vor, es sei für sie nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Fehler zum Nichtbeste- hen der Prüfung geführt hätten. In der Prüfungsbeurteilung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass sie den Inhalt des Ausgangstextes vollständig übersetzt habe und auch grösstenteils eine korrekte Fachterminologie ver- wendet habe. Unter Beizug des Schemas Fehlerkategorien Übersetzungen sei demnach davon auszugehen, dass dies für das Bestehen der Prüfung habe ausreichen müssen (act. 1 S. 6). Die Verwendung verschiedener
Vergangenheitsformen sei darauf zurückzuführen, dass im türkischen Aus- gangstext ebenfalls verschiedene Vergangenheitsformen verwendet wor- den seien. Sie habe bisher keinen Einsatz bei einem Jugendgericht gehabt und hätte recherchieren müssen, ob "çocuk mahkemesinde" "Jugendge- richt" oder "Jugendanwaltschaft" bedeute. Dafür habe jedoch die Zeit ge- fehlt. Sie sei überzeugt, dass man ihrer Übersetzung dennoch ansehe, dass sie über fundierte Fachkenntnisse verfüge (act. 13 S. 4). Wie die Re- kursgegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 4 f.) , enthält die Übersetzung der Rekurrentin mehrere sprachliche Mängel. Insbesondere weist die Überset- zung zahlreiche grammatikalische Fehler auf ("in alkoholisiertem Zustand befandenen Jungen", "im Mitternacht", "Er hat mit einem Messer in der Hand auf eine Person der anderen Gruppe losgegangen", "Der aufge- brauchte Junge, der seine Wur nicht unter Kontrolle bringen konnte, ist auch seinen Kollegen, der ihn vom Opfer entfernen wollte, mit dem Messer angegriffen" oder "wäre der Opfer ums Leben gekommen") und es liegt ei- ne Fehlübersetzung vor (die Provokation ging von der Gruppe mit dem Be- schuldigten aus). Wenn sich die sprachlichen Fehler – wie vorliegend – derart häufen, ist nicht zu beanstanden, dass dies negativ ins Gewicht fällt. Die Qualifikation des Übersetzungsteils der Prüfung vom 12. März 2022 als "nicht bestanden" ist nicht zu kritisieren. 3.7. Die Rekurrentin beanstandet in ihrer Rekursschrift des Weiteren, dass die Prüfung 75 Minuten gedauert habe. Angesichts der Länge des Textes und der kurzen Zeit für die Übersetzung sei es unangemessen, eine fehlerlose Übersetzung vorauszusetzen (act. 1 S. 6). 75 Minuten seien für einen Nichtmuttersprachler nicht genug, um den (mangelhaften) Ausgangstext richtig zu verstehen, diesen unter Verwendung der entsprechenden Fachbegriffe zu übersetzen, dabei auf Tempusfolgen zu achten und den Zieltext zum Schluss nochmals durchzulesen. Wenn sie – die Rekurrentin – den Text wie üblich von der deutschen in die türkische Sprache hätte über- setzen können, wäre dies problemlos möglich gewesen. Ferner sei ihnen – den Prüfungskandidaten – am Übersetzungskurs gesagt worden, dass bei der Korrektur der Prüfung berücksichtigt werde, wenn die deutsche Spra-
che nicht die Muttersprache sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Bspw. hätte man ihnen mehr Zeit für die Übersetzung zur Verfügung stellen müssen. Für Antragsteller, welche deutscher Muttersprache seien, sei die- se Art von Prüfung einfacher als für Antragsteller, welche türkischer Mut- tersprache seien. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung (act. 13 S. 2 f.) . Gemäss Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinien ist für die Absolvierung der Teil- prüfung Übersetzen eine Zeitdauer von 75 Minuten vorgesehen (vgl. auch act. 8/13 und 8/14), was sich wiederum auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV als Rechtsgrundlage stützt. Dass die Prüfung im Rahmen eines vorgegebenen Zeitfensters und mithin unter Zeitdruck abzulegen ist, während für Überset- zungsaufträge im Alltag mehrere Tage bis Wochen zur Verfügung stehen können, ist systemimmanent und mit Blick auf die Pflicht zur Qualitätssi- cherung nach § 3 Abs. 1 lit. f SDV nicht zu beanstanden. Ziel der Überset- zungsprüfung ist es unter anderem gerade, die Fähig- und Fertigkeiten der Antragstellerinnen und Antragsteller und damit einhergehend die Qualität ihrer Arbeit unter Zeitdruck zu kontrollieren. Zudem hält Art. 5.1. der Prü- fungsrichtlinie fest, dass anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der be- antragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen ist. Diese Vorgaben waren der Rekurrentin bekannt, erhielt sie doch die Prü- fungsrichtlinie vorgängig zugestellt (act. 8/13). Die Beanstandungen der Rekurrentin vermögen folglich am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsge- bots braucht nach dem Ausgeführten nicht eingegangen zu werden. Im- merhin kann jedoch angemerkt werden, dass eine solche Verletzung nicht ersichtlich ist. 3.8. Die Rekurrentin rügt des Weiteren, dass auf ihrem Laptop, welcher von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) zur Verfügung gestellt worden sei, das Korrekturprogramm "Microsoft Edge" nicht installiert gewesen sei. Dies im Gegensatz zu anderen Laptops, welche von den anderen Prüfungskandidaten benutzt worden seien.
Aufgrund des Zeitdrucks habe sie keine Möglichkeit gehabt, das Programm zu installieren und ihren Text am Schluss noch auf Flüchtigkeits- und Tipp- fehler zu überprüfen. Wäre das Programm installiert gewesen, hätte sie diese Fehler korrigieren und einen sprachlich korrekten Text abgeben kön- nen. Da die anderen Prüfungskandidaten das Korrekturprogramm zur Ver- fügung gehabt hätten, sei sie von Beginn an schlechter gestellt gewesen als die anderen Prüfungskandidaten. Mithin sei das Gleichheitsgebot ver- letzt worden (act. 1 S. 6 f.). Die Rekurrentin entgegnet den Ausführungen der Rekursgegnerin, wonach die Rekurrentin das im Word enthaltene Kor- rekturprogramm habe verwenden können (act. 7 S. 5), dass sie dies zwei- mal erfolglos versucht habe. Bei jedem Versuch sei ein Fenster aufgegan- gen, womit sie aufgefordert worden sei, "Microsoft Edge" herunterzuladen. Da die Zeit ohnehin schon knapp gewesen sei und sie keine Zeit mit dem Herunterladen habe verlieren wollen, habe sie es sein lassen (act. 13 S. 4). Wie die Rekursgegnerin zu Recht hinweist (act. 7 S. 4), handelt es sich bei Microsoft Edge nicht um ein Korrekturprogramm, sondern um einen Inter- netbrowser. Gemäss Ziff. 6.1. der Prüfungsrichtlinien verfügt der den Kan- didatinnen und Kandidaten von der ZHAW zur Verfügung gestellte Laptop über einen Internetzugang. Im Internet kostenlos zur Verfügung stehende Übersetzungsprogramme (z.B. DeepL, Google Translate etc.) dürfen nach Ziff. 6.3. der Prüfungsrichtlinien nur für die Übersetzungen von einzelnen Wörtern oder Ausdrücken verwendet werden, nicht jedoch für die eigentli- che Erstellung der Übersetzung. Festzuhalten ist, dass die Rekursgegnerin bzw. vorliegend die ZHAW dementsprechend dafür zu sorgen hat, dass je- der für die Prüfung zur Verfügung gestellte Laptop über einen Internetzu- gang verfügt und die kostenlos zur Verfügung stehenden Übersetzungs- programme funktionieren. Mithin ist zu gewährleisten, dass jeder Prüfungs- kandidat die gleiche Ausgangslage hat. Sofern der Internetzugang sowie das im Word enthaltene Korrekturprogramm tatsächlich nicht funktioniert haben sollten, wäre es – wie von der Rekursgegnerin ausgeführt (act. 7 S. 5) – jedoch an der Rekurrentin gewesen, sich während der Prüfung an die anwesende Mitarbeiterin der ZHAW zu wenden. Wie sich aus den Ak-
ten ergibt (act. 8/22), tat sie dies jedoch nicht. Dies wird denn auch von der Rekurrentin nicht behauptet. Mithin kann die Rekurrentin bereits daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des Weiteren gehört zu den Aufgaben einer Übersetzerin oder eines Übersetzers insbesondere das Lesen und gründliche Verstehen des Kontexts eines bestimmten Textes, die Übertra- gung des Textes von der Ausgangs- in die Zielsprache, die Sicherstellung der korrekten Wiedergabe der ursprünglichen Bedeutung des Inhalts des Ausgangstextes im Zieltext sowie die Überprüfung des Zieltextes auf akku- rate Grammatik, Rechtschreibung und Interpunktion. Beim Erfordernis der genauen Transformation des Ausgangs- in den Zieltext handelt es sich um eine der Kernanforderungen an Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Vorhandensein im Rahmen der Prüfung zu überprüfen ist. Eine Person, welche als Übersetzerin oder Übersetzer tätig sein möchte, muss demnach fähig sein, den Zieltext orthographisch korrekt zu verfassen, und sich mit den Regeln der Rechtschreibung gut auskennen. Diese Fähigkeiten und Fertigkeiten muss sie auch unter Zeitdruck anwenden können. Dass die Prüfbehörde vorliegend in beiden Prüfungsarbeiten der Rekurrentin gram- matikalische Mängel, Ungenauigkeiten im Ausdruck und die Syntax rügte und negativ bewertete bzw. zu Ungunsten der Rekurrentin in das Prü- fungsergebnis einfliessen liess (act. 8/19-1), ist folglich nicht zu beanstan- den. Daran würde auch nichts zu ändern vermögen, wenn der Rekurrentin tatsächlich kein Internetzugang bzw. Korrekturprogramm zur Verfügung gestanden hätte. Von einer Person, welche als Übersetzerin im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen werden möch- te, darf erwartet werden, dass sie die gängige Grammatik und Recht- schreibung auch ohne Korrekturprogramm beherrscht. Folglich vermögen auch die Ausführungen, wonach es sich vor allem um Flüchtigkeits- und Tippfehler gehandelt habe, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass gemäss Ziff. 6.3. der Prüfungsrichtlinien ohnehin nur einzelne Wörter oder Ausdrü- cke hätten für die Übersetzung mit Übersetzungsprogrammen verwendet werden dürfen. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ver- letzung des Gleichheitsgebots braucht nach dem Ausgeführten nicht ein-
gegangen zu werden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist der von der Re- kurrentin in die deutsche Sprache übersetzte Text schlichtweg von unge- nügender Qualität. 3.9. Die Rekurrentin führt zudem aus, dass auch wenn die Fehler bei der Kor- rektur des Zieltextes teilweise nicht als falsch bewertet worden seien, diese dennoch grundsätzlich das Verständnis des türkischen Ausgangstexts er- schwert hätten, was eine korrekte und sinnvolle Übersetzung in die deut- sche Sprache praktisch verunmöglicht habe. Es sei unerhört, unter diesen Umständen zu bemängeln, dass die Übersetzung für einen schriftlichen Text zu ungenau sei. Sie ersuche die Verwaltungskommission, den türki- schen Ausgangstext von mindestens zwei akkreditierten Türkischdolmet- schern überprüfen zu lassen (act. 1 S. 4). Die Rekursgegnerin bringt dies- bezüglich vor, dass keine Rede davon sein könne, dass die mangelhaften Übersetzungen in die türkische Sprache eine korrekte und sinnvolle Über- setzung verunmöglicht hätten (act. 7 S. 3). Die Rekurrentin bestreitet dies in ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort (act. 13 S. 3). Der Umstand, dass der Ausgangstext der ersten wie auch der zweiten Prüfung einige feh- lerhafte oder zumindest nicht ideal formulierte Passagen enthielt, wirkt sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zu Gunsten der Rekurrentin aus. Es war vorliegend sehr wohl möglich, den türkischen Ausgangstext gut in die deutsche Sprache zu übersetzen. Der Ausgangstext kann auch im Rahmen von Übersetzungsaufträgen im Alltag unklare oder schlecht ver- fasste Sätze enthalten. Mit solchen Situationen müssen akkreditierte Über- setzerinnen und Übersetzer zurechtkommen (Beschluss der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022, Ge- schäfts-Nr. VR220009-O, E. III. 3.2.). Nach dem Ausgeführten ist sodann der Antrag der Rekurrentin, wonach der türkische Ausgangstext von zwei akkreditierten Türkischdolmetschern zu überprüfen sei, abzuweisen. 3.10. Die Rekurrentin führt im Übrigen aus, dass sie in ihrer langjährigen Übersetzungskarriere vor Gericht überwiegend Dokumente, Grundbuchauszüge, Chatverläufe, Briefe und dergleichen von der
türkischen in die deutsche Sprache habe übersetzen müssen. Zudem bestehe ein grosser Teil ihrer Aufträge darin, deutsche Texte, wie bspw. Rechtshilfegesuche, in die türkische Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung von Zeitungsartikeln von der türkischen in die deutsche Sprache sei absolut lebensfremd, insbesondere, wenn nur so wenig Zeit zur Verfügung stehe. Es sei daher fraglich, ob das Übersetzen solcher Texte von der türkischen in die deutsche Sprache überhaupt geeignet sei, um jemanden als Gerichts- und Behördenübersetzer zu akkreditieren (act. 1 S. 7 f.). Die Rekursgegnerin entgegnet, dass es bei der Prüfung darum gehe, auf eine möglichst sinnvolle Art und Weise, welche die rechtsgleiche Behandlung aller Prüfungsteilnehmenden sicherstelle, die Übersetzungs-fähigkeiten und auch die Sprachkenntnisse in der deutschen Amtssprache zu überprüfen. Die in Zusammenarbeit mit der ZHAW konzipierte Prüfung erlaube es, auf zuverlässige Art und Weise genau diese Fähigkeiten zu prüfen. Einem akkreditierten Übersetzer müsse es möglich sein, einen relativ kurzen sowie nicht allzu anspruchsvollen Zeitungsartikel innert der vorgegebenen Zeit von 75 Minuten in guter Qualität zu übersetzen (act. 7 S. 2). Die Rekurrentin bringt in ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort vor, dass Übersetzer aufgrund dieser Prüfung sowohl für Übersetzungen von der türkischen in die deutsche Sprache als auch von der deutschen in die türkische Sprache akkreditiert würden. Geprüft werde jedoch nur die Übersetzungsfähigkeit von der türkischen in die deutsche Sprache, mithin lediglich die Sprachkenntnisse der deutschen Sprache. Sie – die Rekurrentin – habe bisher überwiegend Akten von der deutschen in die türkische Sprache übersetzt. Nur während Gerichtsverhandlungen und Einvernahmen habe sie türkische Grundbuchauszüge, Bankbelege oder Gerichtsakten in die deutsche Sprache übersetzen müssen. Falls diese eins zu eins hätten übersetzt werden müssen, habe sie dafür mindestens eine Woche Zeit erhalten. Sie habe keine Aufträge angenommen, bei denen sie innert weniger Stunden von der türkischen in die deutsche Sprache habe übersetzen müssen. 75 Minuten seien für einen Nichtmuttersprachler nicht genug, um den
(mangelhaften) Ausgangstext richtig zu verstehen, diesen unter Verwendung der entsprechenden Fachbegriffe zu übersetzen, dabei auf Tempusfolgen zu achten und den Zieltext zum Schluss nochmals durchzulesen. Wenn sie – die Rekurrentin – den Text wie üblich von der deutschen in die türkische Sprache hätte übersetzen können, wäre dies problemlos möglich gewesen. Die Prüfung sei daher praxisfremd und lasse keine Schlüsse auf ihre Übersetzungsfähigkeiten zu. Ferner sei ihnen am Übersetzungskurs gesagt worden, dass bei der Korrektur der Prüfung be- rücksichtigt werde, wenn die deutsche Sprache nicht die Muttersprache sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, bspw. hätte man mehr Zeit für die Übersetzung zur Verfügung stellen müssen. Für Antragsteller, welche deutscher Muttersprache seien, sei diese Art von Prüfung einfacher als für Antragsteller, welche türkischer Muttersprache seien. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung (act. 13 S. 2 f.). Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a SDV ist für die antragstellende Person fachliche Voraussetzung, dass sie die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht. Im Lichte dieser Bestimmung ist Ziff. 5.1. der Prü- fungsrichtlinien, wonach anlässlich der Übersetzungsprüfung ein Text in der beantragten Arbeitssprache in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen ist, nicht zu beanstanden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass es sich dabei um Zeitungsartikel handelt, werden darin doch strafrechtlich relevan- te Sachverhalte sowie deren strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben. Mithin können die Vorgaben gemäss Art. 9.2. der Richtlinien für den Be- reich Übersetzen und Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien überprüft werden. Die Akkreditierung für den Bereich Übersetzen setzt voraus, dass die Antrag- stellerin oder der Antragsteller die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bereich Übersetzen erfüllt (vgl. § 7 Abs. 1 SDV), insbesondere über ausgezeichnete Kenntnisse der Amts- und Arbeitssprache verfügt (Ziff. 3.1. lit. b der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Dass die Rekurrentin in der Praxis in aller Regel von der deutschen in die türkische Sprache über- setzt, ändert daran nichts. Die Vorgabe war der Rekurrentin bekannt, hat
sie doch die Prüfungsrichtlinien vorgängig zugestellt erhalten (act. 8/13). Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. Betreffend die Beanstandungen hinsichtlich der Zeitvorgabe kann auf Erwägung Ziff. 3.7. verwiesen werden. 3.11. Die Vorbringen der Rekurrentin vermögen nach dem Ausgeführten am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfungen als "nicht bestanden" nichts zu ändern. Folglich stellte die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 1. April 2022 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditie- rung als Übersetzerin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch die Rekurrentin zu Recht fest und lehnte ihren Akkreditie- rungsantrag richtigerweise ab. Damit bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist. 4. Kosten und Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.-- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen (§ 17 VRG). 5. Rechtsmittel Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Zürich, 12. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
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