Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichts- schreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 2. März 2023
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 1. April 2022 (KL210039-O)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. A._____ (fortan: Rekurrent) ist für die Sprache B._____ im Sprachdienst- leistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 8/1 und 8/2). Im Zuge der Einführung des Akkreditie- rungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte der Rekurrent bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) am 3. April 2021 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzer (act. 8/3). In der Folge wurde er zur Absolvierung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zugelassen (act. 8/13 und 8/14). Trotz zweimaligen Ablegens der den Kurs abschliessenden Prüfung am 4. Dezember 2021 und am 12. März 2022 bestand der Rekurrent diese nicht. Mit Beschluss vom 1. April 2022, Geschäftsnummer KL210039-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag des Rekurrenten auf Akkreditierung für die Sprache B._____ für den Bereich Übersetzen daher ab (act. 2/1 und 8/25). Den negativen Ausgang der Wiederholungsprüfung vom 12. März 2022 und des Akkreditierungsverfahrens teilte sie dem Rekurrenten mit Schrei- ben vom 12. April 2022 mit (act. 8/26). Gleichzeitig liess sie ihm diese Prü- fung samt Korrekturen und Korrekturschema der C._____ zukommen. 1.2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2022 (Datum Postaufgabe: 16. Mai 2022) erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich gegen den Beschluss vom 1. April 2022 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei der Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022 aufzuhe- ben. "2. Der Antrag auf Akkreditierung des Rekurrenten für den Bereich Über- setzen sei gutzuheissen. "3. Eventualiter sei dem Rekurrent die Ablegung einer Wiederholungsprü- fung zu gewähren. "4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurs- gegnerin."
1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. 1.4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (act. 4) gewährte die Verwaltungskom- mission der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör und zog die Akten der Rekursgegnerin Geschäftsnummer KL210039-O bei (act. 8/1-34; § 26a des Verwaltungsrechtspflegesetzes [VRG, LS 175.2]). Die Rekursgegnerin stellte am 19. August 2022 (act. 7) nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 5 und 6) die folgenden Anträge: "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. "2. Unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten." 1.5. Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde dem Rekurrenten am 30. August 2022 zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zugestellt (act. 9). Am 12. September 2022 (act. 11) liess der Rekurrent der Verwaltungskommis- sion sodann eine Stellungnahme zur Rekursantwort zukommen. 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fach- gruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurren- ten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022, Ge- schäftsnummer KL210039-O, zuständig. 2.2. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforder- lich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2. m.w.H.).
2.3. Mit Rekurs können a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. un- richtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes sowie c. Unan- gemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 20 Abs. 1 lit. a.-c. VRG). Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren ge- stellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch zulässig (§ 20a VRG). Zur Einreichung eines Rekurses ist legiti- miert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Anordnung geltend machen kann (§ 21 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid umreisst kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Rekursinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Eine Mitwirkungspflicht der übrigen Verfahrens- beteiligten besteht aber einerseits unter den gesetzlichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 VRG; andererseits lässt sich eine solche nach der Recht- sprechung auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Auch im Rekursverfahren gilt die Untersuchungsmaxime; Lehre und Rechtspre- chung gehen indessen im Grundsatz davon aus, dass im Rekursverfahren eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt, da dieses stets durch Par- teianträge eingeleitet wird. Die rekurrierende Partei hat die ihre Rügen stüt- zenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Entsprechend ist im Rekurs zu begründen, inwieweit die angefochtene An- ordnung auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruht. An diese Begrün- dungs- bzw. Substanziierungspflicht dürfen freilich keine hohen Anforde- rungen gestellt werden. Die Rekursinstanz ist aber nicht verpflichtet, ohne entsprechende Parteivorbringen den Sachverhalt umfassend zu prüfen (Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 43 ff. ). 2.4. Nach ständiger Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte
bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition. Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit Bezug auf die Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmitte- linstanz uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch aus- schöpfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewer- tung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei ei- ner Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Un- angemessenheit voraus (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; VGr 13.7.2011, VB.2010.00651, E. 2.2 m.w.H.; Donatsch, Kom- mentar VRG, § 20 N 87 ff. ). 3. Zur Sache 3.1. Gemäss § 28 Abs. 1 SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des In- krafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscher- verordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis einge- tragen waren, im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert: für Dolmet- schen unbeschränkt (lit. a) und für Übersetzen während längstens drei Jah- ren (lit. b). Gleiches ergibt sich aus § 28 Abs. 2 lit. a SDV, wonach die Ak- kreditierung für Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsver- ordnung während längstens drei Jahren gilt. Übersetzerinnen und Überset- zer, welche ab dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen demnach ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Dieses wird in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den
Bereich Übersetzen (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) gere- gelt. Nach Art. 4.1. lit. f der erwähnten Richtlinie setzt die erfolgreiche Ak- kreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Vorausset- zungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behör- den und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zür- cher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte voraus, wo- bei die Prüfung einmal wiederholt werden kann. Gemäss Art. 9.2. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen werden im Rahmen des Zulas- sungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung folgende Kompe- tenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte; lit. a), hinreichende Kenntnis- se des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechts- terminologie (lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten und Datenschutz (lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Überset- zungsstrategien (lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeu- ge/Hilfsmittel/Übersetzungstools; lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinie) geregelt (Art. 9.3. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1. fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwor- tung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinien). Gemäss Art. 5.1. der Prüfungsrichtlinien ist anlässlich der Übersetzungs- prüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen. Nach Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien werden bei der schriftlichen Übersetzungsprüfung Stimmigkeit von Ausdruck, Idioma- tik, Lexik und Terminologie sowie Grammatik, Satzbau, Vollständig- keit/Genauigkeit und die Anwendung von passenden Übersetzungsstrate- gien beurteilt. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im Übersetzungsteil
als auch bei der Beantwortung der Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht wurde (Art. 10.1. der Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung kann i.S.v. Art. 10.3. der Prüfungsrichtlinien einmal wiederholt werden. 3.2. Dem aktenkundigen, in B._____er Sprache verfassten Ausgangstext der ersten Prüfung vom 4. Dezember 2021 (act. 8/16-3) ist die folgende Text- passage zu entnehmen: "... ." Der Rekurrent bringt diesbezüglich vor, er habe irrtümlicherweise bzw. ver- sehentlich anstelle von "mehreren tausend Franken" "Tausend Franken" geschrieben (act. 1 S. 4). Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass vorliegend die Angabe "mehrere" fehlt. Diese Angabe ist je- doch als wesentlich einzustufen, da davon insbesondere Tatbestandsquali- fikationen abhängen, welche sich auf das Strafmass auswirken können. Die Rekursgegnerin geht vorliegend daher zu Recht von einem stark nega- tiv ins Gewicht fallenden Fehler aus (act. 7 S. 3). 3.3. Dem aktenkundigen, in B._____er Sprache verfassten Ausgangstext der Prüfung vom 4. Dezember 2021 (act. 8/16-3) ist zudem die folgende Text- passage zu entnehmen: "... " 3.3.1. Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, bei der Übersetzung des deut- schen Ausgangstexts in die B._____e Sprache sei anstelle von "Behörde" "Polizei" übersetzt worden, sodass er – der Rekurrent – im Zieltext "Polizei" übersetzt habe (act. 1 S. 3). Die Rekursgegnerin räumt diesbezüglich ein, dass der B._____e Ausgangstext mangelhaft oder jedenfalls nicht ideal aus dem ursprünglich deutschen Text übersetzt worden sei (act. 7 S. 2). Wie die Rekursgegnerin zu Recht einräumt (act. 7 S. 2), wurde "Behörde" mit "..." übersetzt, was gemäss gängigen Übersetzungsprogrammen (deepl.com und pons.de) "Strafverfolgungsbehörde" heisst. Dieser Fehler wurde von der Prüfbehörde zwar markiert und kommentiert, jedoch bei der Bewertung nicht berücksichtigt (act. 8/16-1). Bereits aus diesem Grund kann der Rekurrent diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass dies dem Rekurrenten anlässlich der Prüfung gar nicht auffal-
len konnte, wusste er im damaligen Zeitpunkt doch gar nicht, dass im ur- sprünglichen deutschen Text von "Behörde" die Rede war, und verändert die Übersetzung mit "Strafverfolgungsbehörde" bzw. "Polizei" anstelle von "Behörde" den Sinn nicht grundlegend. Die Verwendung von "Strafverfol- gungsbehörde" bzw. "Polizei" ist mithin sogar noch genauer als der allge- meinere Begriff "Behörde". Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dadurch eine korrekte und sinnvolle Übersetzung verunmöglicht wor- den wäre. 3.3.2. Der Rekurrent bringt des Weiteren vor, dass im B._____en Ausgangstext anstelle von "zwei Monaten" "zwei Wochen" übersetzt worden sei (act. 1 S. 3). Die Rekursgegnerin räumt diesbezüglich ein, dass der B._____e Ausgangstext mangelhaft oder jedenfalls nicht ideal aus dem ursprüngli- chen deutschen Text übersetzt worden sei (act. 7 S. 2). Wie die Rekurs- gegnerin zu Recht einräumt, wurde "zwei Monate" mit "... " übersetzt, was gemäss gängigen Übersetzungsprogrammen (deepl.com, google translate und pons.de) "zwei Wochen" bedeutet. Dieser Fehler wurde von der Prüf- behörde zwar markiert und kommentiert, jedoch bei der Bewertung nicht berücksichtigt (act. 8/16-1). Bereits aus diesem Grund kann der Rekurrent auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass dies dem Rekurrenten anlässlich der Prüfung gar nicht auffallen konnte, wusste er im damaligen Zeitpunkt doch gar nicht, dass im ursprünglichen deutschen Text von "zwei Monaten" die Rede war und ergibt die Überset- zung mit "zwei Wochen" anstelle von "zwei Monaten" ebenso Sinn. Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dadurch eine korrekte und sinnvolle Übersetzung verunmöglicht worden wäre. 3.3.3. Der Rekurrent beanstandet, der Begriff "Geldstrafe" sei falsch in die B._____e Sprache übersetzt worden, und zwar mit "..." anstelle von "..." (act. 1 S. 3). Die Rekursgegnerin führt diesbezüglich aus, dass der Begriff "..." für "Geldstrafe" wohl etwas passender gewesen wäre als "...", aber "..." sei ohne Weiteres verständlich gewesen (act. 7 S. 3). Der Rekurrent über- setzte "... " korrekt mit "Geldstrafe" (act. 8/16-1), weshalb er daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies verwirrt haben könnte oder eine genügende Prüfungsleistung hätte verunmöglichen sollen. 3.3.4. Des Weiteren bringt der Rekurrent vor, "..." heisse "Urkundenfälschung in mehreren Tatbeständen". "Mehrfache Urkundenfälschung" heisse "...". Er – der Rekurrent – habe richtig übersetzt und sei dem Originaltext treu geblie- ben (act. 1 S. 4, act. 11 S. 2). Gemäss Art. 9.2. lit. b der Richtlinien für den Bereich Übersetzen werden im Rahmen des Zulassungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung insbesondere folgende Kompetenzen ge- schult: hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie. Nach Art. 8.1. der Prüfungsrichtli- nien werden bei der schriftlichen Übersetzungsprüfung Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie sowie Grammatik, Satzbau, Vollständigkeit/Genauigkeit und die Anwendung von passenden Überset- zungsstrategien beurteilt. Die Übersetzung "Urkundenfälschung in mehre- ren Tatbeständen" ist – wie von der Rekursgegnerin vorgebracht (act. 7 S. 3) – schwer verständlich und sorgt für Verwirrung. Diese Terminologie be- steht im schweizerischen Rechtssystem nicht. Von einer Person, welche als Übersetzerin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen werden möchte, darf erwartet werden, dass sie die wiederholte Begehung desselben Tatbestandes (vorliegend Urkundenfälschung) in der Fachterminologie als "mehrfache" (vorliegend Urkundenfälschung) be- zeichnet. Dass der Rekurrent geltend macht, dass er dem Ausgangstext habe treu bleiben wollen und müssen, vermag daran nichts zu ändern. 3.3.5. Im Weiteren beanstandet der Rekurrent, dass "..." "Urteilsgebühren" und nicht "Verfahrenskosten" heisse, da "..." "urteilen" heisse (act. 1 S. 4, act. 11 S. 2). Die Rekursgegnerin bringt vor, die Übersetzung mit "Urteilsgebüh- ren" sei schwer verständlich. Der B._____e Ausgangstext sei korrekt ge- wesen (act. 7 S. 3 f.). Die gängigen Übersetzungsprogramme (deepl.com, google translate und pons.de) übersetzen "... " mit "Kosten des Verfahrens", "Verfahrenskosten" und "Kosten des Prozesses". Der Ausgangstext war
mithin korrekt. Zudem darf gemäss vorstehenden Ausführungen erwartet werden, dass die in der StPO einheitlich verwendete Fachterminologie "Verfahrenskosten" bekannt ist und entsprechend verwendet wird. Dass der Rekurrent geltend macht, dass er dem Ausgangstext habe treu bleiben wollen und müssen, vermag daran nichts zu ändern. 3.3.6. Der Rekurrent bringt überdies vor, es sei die Übersetzung "Die Polizei konnte beinahe nach einem Jahr seine Spur verfolgen" bemängelt worden. "..." bedeute "beinahe". Der B._____e Übersetzer habe auch hier fehlerhaft übersetzt, weshalb in seiner – derjenigen des Rekurrenten – Rücküberset- zung der ungewöhnliche Ausdruck "beinahe" enthalten sei (act. 1 S. 4, act. 11 S. 2). Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 4), wird nicht die Verwendung des Wortes "beinahe" beanstandet, sondern, dass der Rekurrent "Die Polizei konnte beinahe nach einem Jahr seine Spur zu- rückverfolgen" anstelle von "Die Polizei konnte nach beinahe einem Jahre seine Spur zurückverfolgen" übersetzt habe. Die Stellung des Wortes "bei- nahe" im Satz spielt eine wichtige Rolle und hat eine inhaltliche Verfäl- schung zur Folge. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt (act. 7 S. 4), ist die Übersetzung des Rekurrenten dahingehend zu verstehen, dass die Polizei nach einem Jahr nur beinahe die Spur habe zurückverfolgen kön- nen. Dies ist inhaltlich falsch, geht es doch darum, dass die Polizei erst nach beinahe einem Jahr die Spur zurückverfolgen konnte. Es geht mithin um die zeitliche Angabe. 3.4. Dem aktenkundigen, in B._____er Sprache verfassten Ausgangstext der zweiten Prüfung vom 12. März 2022 (act. 8/23-3) ist folgende Überschrift zu entnehmen: "... ". Des Weiteren ist dem zweiten Absatz folgende Passa- ge zu entnehmen: "... ." Der Rekurrent bringt diesbezüglich vor, dass der Übersetzer "Tötung" mit "..." übersetzt habe, was "Mord" bedeute. Er – der Rekurrent – habe die- sen Ausdruck verwenden müssen. Er habe daher "..." mit "Mordversuch" übersetzt. Im deutschen Originaltext sei der Ausdruck "versuchter Mord" [recte: versuchte Tötung] verwendet worden. Beide Ausdrücke seien richtig
(act. 1 S. 6). Mord und Tötung seien rechtlich verschiedene Begriffe mit un- terschiedlichen rechtlichen Folgen. Er – der Rekurrent – habe am Ende der Übersetzung bemerkt, dass der Begriff "Mord" nicht richtig sein könne. Aufgrund der Zeitvorgabe sei er ohnehin unter Zeitdruck und Stress ge- standen. Durch die Begriffsverwechslung habe er zusätzlich Zeit verloren (act. 11 S. 2 f.). Die Rekursgegnerin führt aus, es möge sein, dass für "ver- suchte Tötung" im B._____en Ausgangstext der falsche Begriff "..." ver- wendet worden sei, welcher "Mord" bedeute (act. 7 S. 4). Wie die Rekurs- gegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 4), wurde der Fehler zwar markiert und kommentiert, bei der Bewertung jedoch nicht berücksichtigt (act. 8/23- 1). Daher kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem gibt er selbst an, am Ende der Übersetzung bemerkt zu haben, dass der Begriff "Mord" nicht richtig sein könne. 3.5. Dem aktenkundigen, in B._____er Sprache verfassten Ausgangstext der Prüfung vom 12. März 2022 (act. 8/23-3) ist folgender Textabschnitt zu entnehmen: ... " Der Rekurrent macht geltend, es sei bemängelt worden, dass er "erste- chen" anstelle von "einstechen" übersetzt habe. Im B._____en Text sei der Begriff "... " verwendet worden, was "mit dem Messer erstochen" oder "mit dem Messer gestochen" bedeuten könne. In der deutschen Sprache seien beide Varianten möglich (act. 1 S. 6; vgl. auch act. 11 S. 3). Die Rekurs- gegnerin führt dazu aus, dass eine relativ gravierende Fehlübersetzung des Rekurrenten vorliege. Es möge zutreffen, dass der Begriff "..." sowohl "mit dem Messer erstochen" als auch "mit dem Messer gestochen" bedeu- ten könne. Aus dem Kontext sei jedoch klar, dass das Opfer nicht ersto- chen worden sei. Es sei gerade die Aufgabe des Rekurrenten als Überset- zer gewesen, sich in einem solchen Fall für die richtige Übersetzung zu entscheiden (act. 7 S. 5 f.). Der Rekurrent übersetzte den Textabschnitt wie folgt: "Der 15-jährige Jugendliche, der zunehmend lauter zu sprechen und sich aufzuregen begann, griff eine Person aus der Gegengruppe an und erstach ihn mehrmals mit dem Messer in seiner Hand. Die erstochene Per-
son wurde am linken Oberarm und am Bauch verletzt" (act. 8/23-1). Auf- grund des Kontextes – insbesondere der angegebenen Verletzungen am Oberarm und am Bauch, der Passage im zweiten Prüfungstextabschnitt, wonach die Staatsanwaltschaft argumentiert habe, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, das Opfer nicht nur schwer zu verletzen, sondern auch zu töten, das Opfer ohne sofortige Hilfe verblutet wäre, sowie des Umstandes, dass es sich um eine versuchte und nicht um eine vollendete Tötung handelte (so bereits im Titel und später im zweiten Prüfungstextab- schnitt, worin die Verurteilung wegen versuchter Tötung behandelt wird) – ergibt sich, dass das Opfer nicht erstochen wurde (act. 8/23-1 f.). Aus die- sem Grund macht denn auch der vom Rekurrenten übersetzte Satz in sich keinen Sinn, drückt doch "erstochen" aus, dass das Opfer getötet wurde. Da "..." – wie vom Rekurrenten eingestanden wurde – auch "gestochen" bedeuten kann, wäre es dem Rekurrenten aufgrund des Kontextes möglich gewesen, eine korrekte Übersetzung vorzunehmen. Somit ist nicht zu be- anstanden, dass eine relativ gravierende Fehlübersetzung vorliegt. 3.6. Dem aktenkundigen, in B._____er Sprache verfassten Ausgangstext der Prüfung vom 12. März 2022 (act. 8/23-3) ist zudem folgender Textabschnitt zu entnehmen: "... " 3.6.1. Der Rekurrent bringt vor, es sei bemängelt worden, dass er "Angeklagter" übersetzt habe. "..." bedeute "Angeklagter". "Beschuldigter" heisse "..." (act. 1 S. 7). Die Rekursgegnerin führt dazu aus, der Rekurrent habe "..." mit "Angeklagter" übersetzt. Es möge zutreffen, dass dieser Begriff für "An- geklagter" stehe. Der Rekurrent habe jedoch wissen müssen, dass seit In- krafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 nur noch der Begriff "Beschuldigter" verwendet werde (act. 7 S. 6). Nach dem Ausgeführten in E. 3.3.4. darf denn auch von einem Übersetzer erwartet werden, dass die in der StPO verwendete Fachterminologie "Beschuldig- ter" bekannt ist und entsprechend verwendet wird. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent gemäss Ausführungen der Rekursgegnerin anlässlich des
Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte des Kantons Zürich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (act. 7 S. 6). 3.6.2. Der Rekurrent beanstandet, dass "Raufhandel" in der B._____en Sprache "..." heisse. Der B._____e Übersetzer habe jedoch den falschen Begriff "..." verwendet, welcher in der deutschen Sprache "Streit" bedeute. Dem- entsprechend habe er auch übersetzt (act. 1 S. 6). Die Rekursgegnerin führt dazu aus, dass es zutreffen möge, dass "..." die spezifischere Be- zeichnung für Raufhandel sei (act. 7 S. 4). Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 4), wurde der Fehler zwar markiert und kommen- tiert, bei der Bewertung jedoch nicht berücksichtigt (act. 8/23-1). Daher kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass es in der Fachterminologie keinen Tatbestand "Streit" gibt. 3.6.3. Der Rekurrent bringt des Weiteren vor, der Ausdruck "Einweisung" sei in der Prüfungsbeurteilung bemängelt worden. Der falsch übersetzte Satz des B._____en Übersetzers "... " bedeute – wie von ihm – in die deutsche Sprache übersetzt: "Das Gericht hat gleichzeitig die Einweisung des Ju- gendlichen in eine geeignete Klinik verfügt". Er – der Rekurrent – sei dem B._____en Text treu geblieben. "..." heisse "Einweisung in eine Klinik" (act. 1 S. 6 f.; vgl. auch act. 11 S. 3). Die Rekursgegnerin erklärt, dass im B._____en Ausgangstext die Unterbringung mit "..." übersetzt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der B._____en Sprache ein Begriff existiere, welcher der Unterbringung gemäss schweizerischem Recht exakt entspreche. Entsprechend habe der Begriff umschrieben werden müssen. Es treffe zu, dass der Rekurrent grundsätzlich korrekt mit "Einweisung in eine Klinik" übersetzt habe (act. 7 S. 6 f.). Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt (act. 7 S. 7), folgte im darauffolgenden Satz eine ausführli- che Definition der "Unterbringung" (act. 8/23-1 ff.). Aufgrund dessen hätte der Rekurrent merken können, dass es sich dabei um eine jugendstraf- rechtliche Schutzmassnahme handelt. Er hätte zudem – wie von der Re- kursgegnerin vorgebracht (act. 7 S. 7) – im JStG recherchieren können,
wie das Rechtsinstitut genau heisst. Zudem darf nach dem Ausgeführten in E. 3.3.4. von einem Übersetzer erwartet werden, dass die im JStG verwen- dete Fachterminologie "Unterbringung" bekannt ist bzw. gefunden wird und entsprechend verwendet wird. 3.7. Dem aktenkundigen, in B._____er Sprache verfassten Ausgangstext der Prüfung vom 12. März 2022 (act. 8/23-3) ist überdies folgender Textab- schnitt zu entnehmen: "..." Der Rekurrent macht geltend, dass "... " auch bedeuten könne, dass die Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich offen sei – wie von ihm übersetzt worden sei. Der B._____e Übersetzer habe ungenau übersetzt und den im Originaltext nicht vorhandenen Ausdruck "offen" verwendet. Dieser Ausdruck habe vom B._____en Übersetzer nicht verwendet werden dürfen, stehe im deutschen Originaltext doch "noch nicht rechtskräftig". Dies dürfe mithin nicht zu seinen Lasten bewertet werden (act. 1 S. 6 und act. 11 S. 3). Die Rekursgegnerin führt diesbezüglich aus, der Rekurrent habe wie folgt übersetzt: "Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Beschwer- de beim Obergericht des Kantons Zürich ist noch offen". Das richtige Rechtsmittel sei jedoch die Berufung gewesen. Zudem werde mit dieser Übersetzung impliziert, dass bereits ein Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht worden und dort hängig sei. Aus dem Aus- gangstext gehe jedoch klar hervor, dass nicht das Rechtsmittel selbst offen sei, sondern der Weg der Berufung noch offenstehe (act. 7 S. 6). Gemäss gängigen Übersetzungsprogrammen wird der entsprechende Satzteil von "..." übersetzt mit: "ist eine Berufung an das Obergericht des Kantons Zü- rich möglich" (deepl.com) bzw. "steht die Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich offen" (google translate). Somit geht aus dem Aus- gangstext eindeutig hervor, dass der Rechtsmittelweg offensteht und nicht, dass das Rechtsmittel selbst noch offen wäre. Der Rekurrent kann somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.8. Der Rekurrent bringt vor, gemäss Prüfungsbeurteilung sei bemängelt wor- den, dass er den Hinweis, dass es sich um eine Übersetzung handle, und
die Bestätigungsformel vergessen habe. In der ersten Prüfung vom 4. Dezember 2021 seien der Hinweis und die Bestätigungsformel ange- bracht worden. Dies bedeute, dass er diese auswendig kenne. In der zwei- ten Prüfung habe er diese aus Zeitnot vergessen. Dieser Mangel solle kei- nen Einfluss auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen haben. Zudem handle es sich um Standardtexte, die ohnehin auf dem Briefpapier eines Überset- zers vorhanden seien, sodass diese automatisch übernommen würden. Deshalb solle das Fehlen keinen Einfluss auf die Qualität und Bewertung einer Prüfung haben. Des Weiteren habe er die Datumsangabe "im Okto- ber 2020" vergessen. Dies seien die einzigen Fehler, welche zu bemängeln seien. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bestanden habe. In der Prüfungsbeurteilung sei festgehalten worden, dass er – der Rekur- rent – den Inhalt des Ausgangstexts grösstenteils korrekt wiedergegeben, mehrheitlich eine korrekte Fachterminologie verwendet habe und der Text gut und verständlich geschrieben worden sei. Unter Beizug des Schemas Fehlerkategorien Übersetzungen sei demnach davon auszugehen, dass dies für das Bestehen der Prüfung ausreichen müsse (act. 1 S. 6 und 7, act. 11 S. 3). Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass der Hinweis auf die Übersetzung und die Bestätigungsformel bei Übersetzungen für Behör- den und Gerichte zwingend vorhanden sein müssten. Anlässlich des Zür- cher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte des Kan- tons Zürich seien die Teilnehmenden mehrfach und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Angaben bei der Prüfung unbe- dingt gemacht werden müssten. Zudem habe der Auftrag anlässlich der Prüfung gelautet, dass der Artikel zuhanden einer Richterin des Bezirksge- richts Zürich zu übersetzen sei, weshalb dem Rekurrenten habe klar sein müssen, dass die Übersetzung so abzufassen sei, wie wenn er sie direkt beim betreffenden Gericht einreichen würde. Das Fehlen dieser Angaben falle stark negativ ins Gewicht. Ebenfalls stark negativ ins Gewicht falle das Fehlen des Datums "im Oktober 2020" im ersten Satz der Übersetzung (act. 7 S. 5). Hinsichtlich der Bestätigungsformel ist anzumerken, dass der Rekurrent mit Schreiben der Rekursgegnerin vom 10. Januar 2022
(act. 8/17) u.a. auf das Handbuch für schriftliche Übersetzungen im Auftrag von Behörden und Gerichten des Kantons Zürich zur Prüfungsvorbereitung hingewiesen wurde. Gemäss Ziff. 5.2. dieses Handbuchs ist die Überset- zung mit einer Bestätigungsformel, welche in der Zielsprache am Schluss der Übersetzung oder auf der Rückseite anzubringen ist, zu versehen. Nach Ziff. 14 dieses Handbuchs ist die Übersetzung am Anfang des Do- kuments in der Zielsprache als Übersetzung zu bezeichnen. Der Rekurrent vergass eingestandenermassen den Hinweis, dass es sich um eine Über- setzung handle, die Bestätigungsformel sowie die Datumsangabe "im Ok- tober 2020". Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Fehler stark negativ ins Gewicht fallen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Rekurrent in der ersten Prüfung den Hinweis, dass es sich um eine Übersetzung handle, und die Bestätigungsformel anbrachte, müssen diese Angaben doch zwin- gend bei jeder Übersetzung angebracht werden. Zudem ist – wie die Re- kursgegnerin zu Recht vorbringt (act. 7 S 5) – hinsichtlich der zweiten Prü- fung vom 12. März 2022 einzig die Prüfungsleistung vom 12. März 2022 massgebend. Die Ausführungen, wonach es sich beim Hinweis auf die Übersetzung sowie bei der Bestätigungsformel um Standardtexte handle, welche auf dem Briefpapier vorhanden seien, vermögen ebenfalls nichts daran zu ändern, dass diese Angaben in der zweiten Prüfung vom 12. März 2022 fehlen. 3.9. Der Rekurrent bringt vor, er verfüge über die besten Referenzen (act. 1 S. 8). Die Rekursgegnerin erwidert, dass diese Referenzen mehr als 35 Jahre alt seien und kaum etwas über die heutigen Leistungen auszusagen vermögen würden. Zudem würden sich diese ausschliesslich oder haupt- sächlich auf mündliche Dolmetschereinsätze beziehen, weshalb der Rekur- rent für schriftliche Einsätze daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kön- ne (act. 7 S. 7). Der Rekurrent macht daraufhin in seiner Stellungnahme geltend, die Sprache könne sich nach 35 Jahren nur verbessern und nicht verschlechtern (act. 11 S. 4). Vorliegend erübrigt es sich, auf die Referen- zen genauer einzugehen, vermögen diese doch am Ergebnis, ob die Prü- fung als bestanden oder nicht bestanden qualifiziert wird, nichts zu ändern.
Für die Prüfungsbeurteilung sind einzig die Prüfungsleistungen vom 4. De- zember 2021 und vom 12. März 2022 massgebend. Eine ausnahmsweise prüfungsfreie Zulassung bei aussergewöhnlich guten sonstigen Qualifikati- onen ist in den entsprechenden Richtlinien nicht vorgesehen. 3.10. Der Rekurrent beanstandet in seiner Rekursschrift des Weiteren, dass die Prüfung 75 Minuten gedauert habe. Angesichts der Länge des Textes und der kurzen Zeit für die Übersetzung sei es unangemessen, eine fehlerlose Übersetzung vorauszusetzen (act. 1 S. 7). Gemäss Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinie ist für die Absolvierung der Teilprü- fung Übersetzen eine Zeitdauer von 75 Minuten vorgesehen (vgl. auch act. 8/15). Die Prüfungsdauer wird demnach in den Prüfungsrichtlinien vor- gegeben, welche sich wiederum auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV als Rechtsgrund- lage stützen. Dass die Prüfung im Rahmen eines vorgegebenen Zeitfens- ters und mithin unter Zeitdruck abzulegen ist, ist systemimmanent und mit Blick auf die Pflicht zur Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 1 lit. f SDV nicht zu beanstanden. Ziel der Übersetzungsprüfung ist es unter anderem gera- de, die Fähig- und Fertigkeiten der Antragsstellerinnen und Antragssteller und damit einhergehend die Qualität ihrer Arbeit unter Zeitdruck zu kontrol- lieren. Zudem hält Art. 5.1. der Prüfungsrichtlinie fest, dass anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtsspra- che Deutsch zu übersetzen ist. Diese Vorgaben waren dem Rekurrenten denn auch bekannt, erhielt er doch die Prüfungsrichtlinie vorgängig zuge- stellt (act. 8/13 f.). Die Beanstandungen des Rekurrenten vermögen folglich am Ergebnis nichts zu ändern. 3.11. Der Rekurrent führt zudem aus, dass auch wenn die Fehler bei der Korrek- tur des Zieltextes teilweise nicht als falsch bewertet worden seien, diese dennoch grundsätzlich das Verständnis des B._____en Ausgangstexts er- schwert hätten, was eine korrekte und sinnvolle Übersetzung in die deut- sche Sprache praktisch verunmöglicht habe (act. 1 S. 3 ff., act. 11 S. 2). Übersetzer würden in der Wirklichkeit nicht mit solchen teilweise falsch
übersetzten Texten und deren Rückübersetzung konfrontiert. Dieses Vor- gehen sei realitätsfremd und führe zu unerwünschten Verwirrungen sowie Missverständnissen (act. 11 S. 4). Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass der B._____e Ausgangstext nicht derart mangelhaft gewesen sei, dass eine korrekte und sinnvolle Übersetzung praktisch unmöglich bzw. ein Bestehen faktisch unmöglich gewesen sei (act. 7 S. 2 f.). Der Umstand, dass der Ausgangstext der ersten wie auch der zweiten Prüfung einige nicht ideal formulierte Passagen enthielt, wirkt sich nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zu Gunsten des Rekurrenten aus. Es war vorliegend nicht unmöglich, den B._____en Ausgangstext in die deutsche Sprache zu übersetzen. Der Ausgangstext kann auch im Rahmen von Übersetzungs- aufträgen im Alltag unklare oder schlecht verfasste Sätze enthalten. Mit solchen Situationen müssen akkreditierte Übersetzerinnen und Übersetzer zurechtkommen (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022, Geschäfts-Nr. VR220009-O, E. III. 3.2.). 3.12. Der Rekurrent bringt zudem vor, der erste Fehlversuch habe gar nicht zäh- len dürfen, da ein Bestehen der ersten Prüfung aufgrund des äusserst feh- lerhaften Ausgangstextes praktisch ausgeschlossen gewesen sei. Zwei der drei Prüfungskandidaten hätten die Prüfung nicht bestanden. Alle Kandida- ten hätten nochmals zwei Chancen erhalten sollen, andernfalls sie im Ge- gensatz zu anderen Antragsstellern qualifiziert schlechter gestellt worden seien, womit die Rekursgegnerin gegen das Gleichheitsgebot verstossen habe (act. 1 S. 5). Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass er – der Rekurrent – auch die zweite Prüfung nicht bestanden habe, sei ihm eventualiter ein qualitativ genügender zweiter Versuch zu gewähren, an- dernfalls das Gleichheitsgebot verletzt werde (act. 1 S. 8). Nach dem Aus- geführten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor – und es besteht sodann auch kein Anspruch –, dass der erste Fehlversuch nicht hätte zählen sollen oder dass dem Rekurrenten ein zweiter Versuch hinsichtlich der zweiten Prüfung zu gewähren wäre. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgebots braucht folglich nicht einge-
gangen zu werden. Immerhin kann jedoch angemerkt werden, dass eine solche Verletzung nicht ersichtlich ist. 3.13. Die Vorbringen des Rekurrenten vermögen nach dem Ausgeführten am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfungen als "nicht bestanden" – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelbehörde wie aus- geführt erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, of- fensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht – nichts zu ändern. Folglich stellte die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 1. April 2022 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditie- rung als Übersetzer im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zü- rich durch den Rekurrenten zu Recht fest und lehnte seinen Akkreditie- rungsantrag richtigerweise ab. Damit bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022, Geschäfts-Nr. KL210039-O, vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Kosten und Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.– festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 5. Rechtsmittel Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bun- desgericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022, Geschäfts-Nr. KL210039-O, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11 und 12/1-3. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KL210039-O (act. 8/1-34) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 2. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
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