Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 21. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 27. Januar 2022 (KL210359-O)
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Die Rekurrentin ist seit vielen Jahren im Sprachdienstleistungsverzeichnis der Zentralstelle Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich für die Sprachen B., C. und D./E. eingetragen. 1.2. Mit Schreiben vom 30. März 2021 (act. 2/1) informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin über das neu konzipierte Akkreditierungsverfahren für den Be- reich Übersetzen (§ 28 SDV i.V.m. § 7 ff. SDV). Die Rekursgegnerin wies darauf hin, dass der Besuch des "Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte" und das Absolvieren der zugehörigen Prüfung für alle Sprach- dienstleister/innen, die weiterhin Übersetzungen tätigen wollten, obligatorisch sei (act. 2/1 S. 2). Die Rekurrentin stellte daraufhin am 25. Juni 2021 ein Akkreditie- rungsgesuch für den Bereich Übersetzen für die Sprache D./E. (act. 2/3 - 2/6/8). 1.3. Nach Weiterungen meldete sich die Rekurrentin am 5. November 2021 per E-Mail bei der Rekursgegnerin (act. 2/18). Sie schilderte ihre aktuelle psychische Lage im Zusammenhang mit dem unerwarteten Tod ihres Zwillingsbruders im mm.2021, welcher Verlust sie sehr belaste. Sie führte aus, dass sie bereits drei Mal denselben Kurs absolviert habe, die anschliessenden Prüfungen erfolgreich bestanden habe und durch das Obergericht Zürich akkreditiert worden sei. Sie empfinde es als eine Art Nötigung, dieses aufgezwungene Prozedere zum vierten Mal zu wiederholen. Sie werde deshalb diese Kurse nicht belegen. Abgesehen davon finde im Februar 2022 (zum Zeitpunkt der nächsten Zulassungskurse) die traditionelle Zusammenkunft ihrer Familie in F._____/USA statt, die aufgrund der Pandemie um zwei Jahre habe verschoben werden müssen. Alle zehn Jahre würden sich alle Familienmitglieder irgendwo auf der Welt treffen; eine Absage wäre ein Sakrileg. Trotz alldem würde sie sich sehr geehrt fühlen, falls ihre Akkre- ditierung weiterhin gültig bliebe; sie würde dies als Anerkennung für 35 Jahre lo- yale Dienstleistungen betrachten. Die kantonalen Polizeibeamten, Staatsanwalt- schaften und Gerichte, mit denen sie jahrelang sehr harmonisch zusammengear-
beitet habe, würden es auch schätzen, sie als sehr erfahrene Dolmetscherin wei- terhin einsetzen zu können (act. 2/18 S. 1 f.). 1.4. Eine Mitarbeiterin der Rekursgegnerin antwortete der Rekurrentin am 10. November 2021 per E-Mail, dass sie ihre schwierige Situation sehr bedaure. Selbstverständlich bleibe sie weiterhin für den Bereich mündliches Dolmetschen akkreditiert. Nachdem sie nicht bereit sei, den Zulassungskurs für den Bereich schriftliches Übersetzen zu absolvieren, werde von ihrem Rückzug Vormerk ge- nommen. Sie werde in den nächsten Wochen noch eine offizielle Rückzugsverfü- gung per Post erhalten (act. 2/18 S. 1). Darauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen. 1.5. Die Verfügung der Rekursgegnerin betreffend Abschreibung des Verfah- rens zufolge Rückzugs des Antrags auf Akkreditierung für den Bereich Überset- zen vom 27. Januar 2022 ging bei der Rekurrentin am 2. Februar 2022 ein (act. 2/19 f.). 1.6. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Datum Poststempel: 28. Februar 2022) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission rechtzeitig Rekurs (act. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 2/1-20). 1.7. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Re- kursantwort angesetzt (act. 2A). Mit Eingabe vom 24. August 2022, gleichentags eingegangen, hat sich die Rekursgegnerin innert zweifach erstreckter Frist (vgl. act. 2A, 5 und 6) vernehmen lassen (act. 7). Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin (act. 7 S. 1). 1.8. Mit Verfügung vom 31. August 2022 wurde die Eingabe der Rekursgegne- rin der Rekurrentin zur freigestellten Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt (act. 8). Die Rekurrentin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Das Verfah- ren erweist sich damit als spruchreif.
Sprache D./E. an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob die Rekurrentin eine Dispensation vom Zulassungskurs und der Prüfung beantragt, und gegebenenfalls hierüber in einem anfechtbaren Ent- scheid zu befinden haben. Der Antrag der Rekurrentin an die Verwaltungskom- mission, ihre aktuelle Akkreditierung in Kraft bleiben zu lassen (act. 1 S. 2), ist hingegen abzuweisen; dies setzt eine abschliessende Durchführung des Akkredi- tierungsverfahrens und der Prüfung aller massgeblichen Erfordernisse voraus, was erstinstanzlich von der Rekursgegnerin vorzunehmen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 13 VRG). 4.2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Umtriebsentschädi- gungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 4.3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bun- desgericht.
Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung der Rekursgegnerin vom 27. Januar 2022, KL210359-O, wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung des Akkreditierungsgesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewie- sen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Rekurrentin und die Rekursgegnerin.
Die beigezogenen Akten (act. 2/1-20) werden der Rekurrentin nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 21. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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