Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. März 2022
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Erwägungen: 1. A._____ (fortan: Rekurrent) schuldete dem Kanton Zürich per 6. Dezember 2021 aus diversen Verfahren der Bezirksgerichte Zürich und Horgen (Ge- schäfts-Nrn. FF100020-F, DG040625-L, DG170020-F, DG190015-F), des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB050131-O) sowie des Generalsekretariats JID (Geschäfts-Nr. WT200063-O) einen Betrag von ins- gesamt Fr. 46'305.-, wobei Fr. 18'390.45 davon nicht betreibbar waren (vgl. act. 4/2). 2. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) an den Rekurrenten und liess ihm ei- nen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 4/2). Daraus ging hervor, dass sie das dem Rekurrenten aus dem Verfahren des Bezirks- gerichts Horgen Geschäfts-Nr. DG200007-F zustehende Guthaben von Fr. 1'300.- mit ihrer Forderung von Fr. 27'914.55 gestützt auf Art. 120 OR verrechnen würde. 3. Am 10. Dezember 2021 teilt Rechtsanwalt MLaw X._____, welcher den Re- kurrenten bereits im besagten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen sowie im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. SB210075-O, vertreten hat- te (act. 8-9), der Rekursgegnerin mit, dass sich der Rekurrent der Verrech- nung widersetze und die Rekursgegnerin um Auszahlung des Betrages von Fr. 1'300.- ersuche (act. 4/3). Mit Schreiben und Verfügung vom 17. Dezember 2021 (act. 4/4) hielt die Rekursgegnerin an ihrer Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, weshalb eine Verrechnung zulässig sei. Sie orientierte den Re- kurrenten über den ihm zustehenden Rechtsmittelweg. 4.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 (act. 1) liess der Rekurrent über seinen Rechtsvertreter (act. 3/1) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich innert Frist Rekurs erheben und den folgenden Antrag stellen: "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekur- renten den Betrag in der Höhe von Fr. 1'300.00 auszuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST"
4.2. Zur Begründung liess er vorbringen, das Guthaben des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 1'300.- gründe in bei ihm beschlagnahmtem Bargeld. Disposi- tiv -Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2021 (Geschäfts-Nr. SB210075-O) halte fest, dass dem Re- kurrenten das erwähnte beschlagnahmte Bargeld nach Eintritt der Voll- streckbarkeit herauszugeben sei. Die Strafbehörden könnten ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Im Zu- sammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten stehe die Möglichkeit der Verrechnung jedoch gemäss Art. 267 StPO einzig der in der Sache ent- scheidenden Gerichtsbehörde und nicht der Rekursgegnerin zu. Das Gericht selbst habe keine Verrechnung erklärt. Folglich sei der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung der Rekursgegnerin aufzuheben. 5. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 (act. 6) setzte die Verwaltungskommis- sion der Rekursgegnerin Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Akten an. Diese teilte der Verwaltungskommission am 2. März 2022 (act. 7) mit, dass sie die Verrechnungsanzeige vom 6. Dezember 2021 zurückziehe und den Betrag von Fr. 1'300.- dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertre- ter umgehend auszahlen werde. Damit ist das vorliegende Verfahren als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
6.2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen beson- deren Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer- tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich gestützt darauf, dem Re- kurrenten für seine Umtriebe aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- zzgl. 7.7 % MwSt. zuzusprechen (§ 3 i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV, LS 215.3]). 6.3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR220002-O wird als gegenstandslos am Register abge- schrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird für seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 538.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Re- kurrenten, unter Beilage einer Kopie von act. 7 sowie - die Rekursgegnerin.
Zürich, 9. März 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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