Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. April 2022
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe B._____, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe B._____ vom 30. November 2021 (KX210008-O)
Erwägungen: I. 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2008 (Geschäfts-Nr. KA070076) für die Sprachen F._____ und G._____ in das damalige Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 5/2). Im Jahre 2017 wurde sie auf eigenes Begehren hin für die Spra- che G._____ aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht (act. 5/2). Ihr Ein- trag für die Sprache F._____ besteht nach wie vor. 1.2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 wandte sich die Fachgruppe/Zentralstelle B._____ (nachfolgend: Rekursgegnerin) an die Rekurrentin und machte sie darauf aufmerksam, dass sie seit mindestens Januar 2020 keine Einsätze als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin mehr geleistet habe. Da sinnvoll- erweise nur Personen zu akkreditieren seien, welche verfügbar sowie innert nützlicher Zeit am Einsatzort seien und die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten, sei sie, die Rekurrentin, aufzu- fordern, der Rekursgegnerin mitzuteilen, ob sie weiterhin im Verzeichnis eingetragen bleiben wolle und falls ja, wie sie sich fachlich auf dem neusten Stand gehalten habe und wann sie verfügbar sei (act. 5/1). Am 28. Juli 2021 erklärte die Rekurrentin der Rekursgegnerin gegenüber, dass sie im Ver- zeichnis akkreditiert bleiben wolle. Per 1. Februar 2022 sei sie flexibel ein- setzbar, da sie dann in Pension trete (act. 5/3). 2. Mit Beschluss vom 30. November 2021 (Geschäfts-Nr. KX210008-O; act. 3) entzog die Rekursgegnerin der Rekurrentin ihre Akkreditierung für die Spra- che F._____ endgültig. Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (act. 3 letzte Seite) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei der Beschluss vom 30. November 2021 (Geschäfts- Nr. KX210008-O) aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprache F._____ der Rekurrentin nicht endgültig entzogen wird. 3. Alles ohne Kostenfolge für die Rekurrentin."
Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten der Rekursgegnerin Geschäfts-Nr. KQ210008-O bei (act. 5/1-5; § 26a Abs. 1 VRG). 4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (act. 6) gewährte die Verwaltungskom- mission der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör. Diese stellte am 16. März 2022 (act. 11) nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7-8) die folgenden An- träge: "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin."
Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde der Rekurrentin am 24. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13). Bereits am 7. März 2022 (act. 9) hat- te diese eine Ergänzung eingereicht. Am 30. März 2022 (act. 15) liess die Rekurrentin der Verwaltungskommission sodann eine Stellungnahme zur Rekursantwort zukommen, welche der Rekursgegnerin am 5. April 2022 (act. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Partei- en und die eingereichten Unterlagen ist insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2 m.w.H.). II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgrup- pe B._____, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser
richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. November 2021, Geschäfts-Nr. KX210008-O, zuständig. III. 1. Die Rekursgegnerin bringt zur Begründung ihres Beschlusses vom 30. November 2021 (act. 3) im Wesentlichen Folgendes vor: Die Akkreditie- rung könne Personen entzogen werden, welche die fachlichen oder persön- lichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllten. Eine möglichst effiziente Suche von Sprachdienstleistenden setze voraus, dass die akkreditierten Personen verfügbar seien, innert nützlicher Zeit am Einsatzort sein könnten und die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten. Fehlende Praxiserfahrung könne sich negativ auf die Qualität von B._____ auswirken. Zur guten Qualifikation einer Behörden- und Gerichtsdolmetsche- rin gehörten nicht nur die reinen Sprachkenntnisse, sondern auch praktische Dolmetschfertigkeiten und ein klares Rollenverständnis. Die Rekurrentin ha- be im Kanton Zürich bereits seit Längerem keine Einsätze als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin mehr geleistet. In den Jahren 2020 und 2021 habe sie gar keine Entschädigungen erhalten, in den Jahren 2018 und 2019 nur Beträge im zweistelligen Bereich, wobei es sich hierbei wohl um We- gentschädigungen gehandelt habe. Auch in den Jahren davor habe sie nur geringe Einnahmen erzielt. Seit rund vier Jahren habe die Rekurrentin somit keine Dolmetschereinsätze mehr geleistet. Dass sie solche bei kommunalen Behörden oder bei Behörden und Gerichten anderer Kantone erbracht habe, habe sie nicht ausdrücklich geltend gemacht. Sie verfüge daher nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin über einen fundier- ten juristischen Grundwortschatz in der Amts- und Arbeitssprache sowie über ein professionelles Rollenverständnis verfüge (§ 9 lit. b und d SDV) bzw. dass sie die B._____, für welche sie akkreditiert sei, fachgerecht er- bringen könne (§ 9 lit. c SDV). Daran würden auch die von der Rekurrentin
angefügten Weiterbildungen nichts ändern, zumal sie diese bereits vor meh- reren Jahren absolviert habe. Die Akkreditierung als Gerichts- und Behör- dendolmetscherin sei der Rekurrentin daher mangels Erfüllung der fachli- chen Erfordernisse endgültig zu entziehen. Der Entzug erweise sich als ver- hältnismässig. 2.1. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs (act. 1) zusammengefasst wie folgt: Die Feststellung der Rekursgegnerin, dass sie im Jahre 2019 eine sehr tiefe Entschädigung erhalten habe, welche kaum auf einen Dolmetschereinsatz zurückzuführen sei, sei falsch. Sie sei für einen Telefoneinsatz bei der Kan- tonspolizei Zürich/Winterthur vom 11. März 2019 entschädigt worden. Ent- gegen den Ausführungen der Rekursgegnerin habe sie sodann im August 2021 einen Auftrag von der Stadtpolizei Zürich erhalten und ausgeführt. Die spezielle Situation im Jahre 2020 aufgrund der Covid 19-Pandemie sei von der Rekursgegnerin bei ihrer Entscheidfindung ausser Acht gelassen wor- den. Die Schliessung der Grenzen habe Auswirkungen auf den Kriminaltou- rismus gehabt. Das Gesamtvolumen der Dolmetschereinsätze in der F.en Sprache sei dadurch wohl gesenkt worden. Im Kanton E. sei sie, die Rekurrentin, seit dem Jahre 2005 akkreditiert. In den Jahren 2020 und 2021 habe sie aufgrund von wenigen Anfragen seitens der Behör- den und den zeitlichen Beschränkungen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit auch in diesem Kanton kaum Dolmetschereinsätze geleistet. Im Kanton E._____ sei sie bei zahlreichen unterschiedlichen Behörden im Einsatz ge- standen. Obwohl sie in den letzten Jahren selten Dolmetschereinsätze aus- geführt habe, habe sie auf Rückfrage hin immer positive Rückmeldungen erhalten. 2.2. Die Rekursgegnerin unterlasse es darzulegen, was unter der notwendigen Praxiserfahrung zu verstehen sei. Ohne jegliche Überprüfung würden ihre praktischen Dolmetscherfähigkeiten sowie ihr professionelles Rollenver- ständnis angezweifelt. Die notwendigen Kompetenzen habe sie nicht nur mit dem Absolvieren der von der Rekursgegnerin selber bezeichneten Ausbil- dung erworben, sondern auch durch die Absolvierung eines berufsbeglei-
tenden Zertifikatslehrganges für Behörden und Gerichtsdolmetschen bei der C._____ sowie durch eine spezialisierte Weiterbildung im Jahre 2017. Ihre Hochschulausbildung im Bereich Informatik sowie ihre ergänzende Speziali- sierung als Wirtschaftsingenieurin dürften der Anforderung für eine umfas- sende Allgemeinbildung und der Beherrschung der deutschen Amtssprache gerecht werden. Ein professionelles Rollenverständnis sei für sie eine Selbstverständlichkeit. Im Kanton Zürich hätten sich ihre Einsätze in den letzten Jahren auf Polizeiverhöre beschränkt. Dabei seien die sprachliche Gewandtheit und die Dolmetscherkompetenzen wichtiger gewesen als ein breites juristisches Vokabular. Es sei für sie selbstverständlich, vor einem Einsatz den massgeblichen Grundwortschatz zu prüfen. Seit Beginn ihrer Einsätze habe sie keine negativen Rückmeldungen erhalten. Die von der Rekursgegnerin angebotenen Weiterbildungen habe sie bis zum Jahre 2018 alle besucht. Seit dem Jahre 2018 habe die Rekursgegnerin mit Ausnahme der Informationsveranstaltung zur neuen Sprachdienstleistungsverordnung keine Weiterbildungen angeboten. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine neueren Weiterbildungen besucht habe. 2.3. Im Jahre 2011, so die Rekurrentin weiter, sei sie für die Stadtpolizei Zürich während zweier Monate im Rahmen eines Projekts als Dolmetscherin in ei- nem 20 Prozent Pensum angestellt gewesen. Das Projekt sei aber nicht wei- tergeführt worden. Da sie generell wenige Anfragen erhalten habe, habe sie einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgehen müssen, um ihren Lebens- unterhalt zu sichern. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie in beiden Kanto- nen an denjenigen Tagen, an welchen erfahrungsgemäss die meisten Auf- träge erteilt würden, nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Bestehe kein Bedarf an Dolmetscherleistungen, könne das Kriterium der Anzahl der Eins- ätze nicht allgemein als Argument für einen Entzug der Akkreditierung be- nutzt werden. Da sie den Wohnsitz nach Zürich verlegt habe und im Februar 2022 pensioniert werde, sei sie ab diesem Zeitpunkt vermehrt einsatzbereit. 2.4. Aus dem Brief der Rekursgegnerin vom 7. Juli 2021 sei nicht hervorgegan- gen, dass nach ihrem Antwortschreiben gleich ein Beschluss über den Ent-
zug der Akkreditierung gefällt werde. Sie sei nicht aufgefordert worden, wei- tere Unterlagen einzureichen und Zweifel an ihren praktischen Fähigkeiten aus dem Weg zu räumen. 2.5. In rechtlicher Hinsicht ersuche sie, die Rekurrentin, die Verwaltungskommis- sion darum, zu überprüfen, ob der Sachverhalt korrekt festgestellt worden sei, ob die besonderen Umstände in den Jahren 2020 und 2021 zu berück- sichtigen seien und ob geringe Einnahmen sowie weniger Einsätze alleine für die Aussage über ihre Qualifikation und Kompetenzen als Dolmetscherin benutzt werden dürften und den Akkreditierungsentzug rechtfertigen könn- ten, ohne dabei die Gesamtdauer der Dolmetschertätigkeit, die Ausbildung, die Weiterbildungen, die pandemiebedingte Situation, das Gesamtvolumen an möglichen Aufträgen, die Rückmeldungen der jeweiligen Auftraggeber sowie ihre Verfügbarkeit ab Februar 2022 zu beachten. Zudem sei zu prü- fen, ob die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien sowie, ob ein endgültiger Entzug der Akkreditierung verhältnismässig sei.
3.1. In ihrer Rekursantwort (act. 11) bringt die Rekursgegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung des Rekurses das Folgende vor: Ihr, der Re- kursgegnerin, seien die Folgen der Coronapandemie bewusst. Deren Aus- wirkungen auf die Auftragslage der akkreditierten Sprachdienstleistenden habe sich jedoch in Grenzen gehalten. Die in den Jahren 2019 und 2020 an Dolmetschende ausbezahlten Entschädigungen hätten im Jahre 2019 Fr. 8'536'157.30 und im Jahre 2020 Fr. 8'204'980.80 betragen. Es sei ledig- lich zu einem Rückgang von 4 Prozent gekommen. Zu beachten sei, dass die Mitte 2019 in Kraft getretene Sprachdienstleistungsverordnung andere Entschädigungstarife vorsehe als die bisherige Dolmetscherverordnung, weshalb ein Vergleich nur unter Vorbehalt vorgenommen werden könne. Ei- ne Aufschlüsselung der Entschädigungszahlen nach Sprachen sei nicht möglich. Bei der Rekurrentin sei der Rückgang der Aufträge nicht auf das Jahr 2020 zurückzuführen. Vielmehr habe sie schon in den Jahren zuvor nur vereinzelt Einsätze geleistet und sehr geringe Entschädigungen erwirtschaf-
tet. Ihr Einsatz im Jahre 2019 für Fr. 37.50 ändere nichts am Umstand, dass sie in den letzten sieben Jahren nur einige wenige Stunden für Behörden und Gerichte gedolmetscht habe, was aus Sicht der Fachgruppe eindeutig viel zu wenig sei. An dieser Einschätzung würden die im Kanton E._____ in den Jahren 2020 und 2021, der im August 2021 im Kanton Zürich geleistete Dolmetschereinsatz sowie die mit Schreiben vom 7. März 2022 mitgeteilten zwei Dolmetschereinsätze nichts ändern. Insgesamt habe sie in den letzten Jahren zu wenige Einsätze geleistet, um noch über die nötige aktuelle Pra- xiserfahrung zu verfügen. 3.2. Soweit die Rekurrentin geltend mache, dass ihr aufgrund des Schreibens vom 7. Juli 2021 nicht klar gewesen sei, dass ihre Stellungnahme direkt im Zusammenhang mit dem Beschluss über einen endgültigen Entzug der Ak- kreditierung verwendet werde, sei festzuhalten, dass sich dies bereits aus der Überschrift ergeben habe. Weiter sei sodann im Schreiben selbst auf die Entzugsmöglichkeit hingewiesen worden. Schliesslich sei ihr angedroht wor- den, dass bei Säumnis vom Einverständnis mit einem endgültigen Entzug der Akkreditierung ausgegangen werde. Aufgrund des Betreffs und der For- mulierungen im Schreiben vom 7. Juli 2021 sei ohne Weiteres klar gewesen, dass ein endgültiger Entzug der Akkreditierung im Raum stehe und dass es bei der Stellungnahme darum gehe darzulegen, weshalb die Akkreditierung bestehen bleiben bzw. nicht endgültig entzogen werden solle. 4. In ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort (act. 15) führt die Rekurrentin im Wesentlichen das Folgende aus: Aus den von der Rekursgegnerin dargeleg- ten Entschädigungszahlen könnten keine Rückschlüsse auf die Anzahl der notwendigen Einsätze in F._____er Sprache gemacht werden. Es sei ohne- hin fraglich, ob und inwiefern die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen Auskunft über die Eignung und Fähigkeiten eines Dolmetschers geben könnten. Zu ihrer Flexibilität nach der Pensionierung nehme die Rekursgeg- nerin keine Stellung. Trotz der im März geleisteten Einsätze bleibe diese bei ihrer Einschätzung. Inzwischen habe sie, die Rekurrentin, beim "Frauen- haus" vier weitere Einsätze geleistet. Die Aufträge wären bei Unzufrieden-
heit mit der Qualität der Arbeit wohl nicht erteilt worden. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zum Schreiben vom 7. Juli 2021 seien befremdend. 5. Die Rekurrentin bringt vor, aus dem Schreiben der Rekursgegnerin vom 7. Juli 2021 (act. 5/1) habe sich nicht ergeben, dass diese die Korrespon- denz mit einem Beschluss betreffend Entzug der Akkreditierung beenden werde. Dementsprechend sei sie denn auch nicht davon ausgegangen (act. 1 Rz II.17 f.). Die Rekursgegnerin wandte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (act. 5/1) an die Rekurrentin und teilte ihr unter der Überschrift "Entzug der Akkreditie- rung wegen Nichttätigkeit" mit, dass sinnvollerweise nur Personen im Sprachdienstleistungsverzeichnis geführt würden, welche verfügbar und in- nert nützlicher Zeit am Einsatzsort seien sowie die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten. Längerfristige fehlen- de Praxiserfahrung könne sich negativ auf die Qualität der Dolmetschleis- tung auswirken. Um die notwendige Qualität zu sichern, beabsichtige sie, die Rekursgegnerin, den Entzug der Akkreditierung von nichttätigen Dolmet- schenden, weshalb sie alle akkreditierten Personen anschreibe, welche den ihr bekannten Zahlen zufolge in den letzten eineinhalb Jahren keine Einsät- ze bei den Zürcher Behörden und Gerichten geleistet hätten. Gehe innert Frist keine Stellungnahme ein, werde davon ausgegangen, dass die Rekur- rentin mit dem endgültigen Akkreditierungsentzug einverstanden sei (act. 5/1 S. 1). Aus dem Schreiben der Rekursgegnerin ging demnach hinreichend deutlich hervor, weshalb sie dieses verfasste und was die Folge von zu we- nigen Dolmetschereinsätzen sein könnte. Der Argumentation der Rekurren- tin kann insoweit nicht gefolgt werden. 6. Die Rekurrentin rügt den mit Beschluss vom 30. November 2021 erfolgten Entzug der Akkreditierung (act. 1 Rz II.1 ff.). 6.1. Nach § 3 Abs. 1 SDV ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der B._____ zu sorgen. Die Pflicht zur Gewährleistung einer hohen Qualität liegt insbesondere im Interesse der Rechtspflege und der Öffent-
lichkeit an einer funktionsfähigen Justiz. Um die notwendige Qualität der Leistungserbringung gewährleisten zu können, hat die Rekursgegnerin die Erfüllung der Voraussetzungen durch die akkreditierten Personen periodisch zu überprüfen und bei Bedarf das Notwendige zu veranlassen. Dabei kann sie auf die in § 11 Abs. 3 SDV enthaltenen Massnahmen zurückgreifen (§ 13 Abs. 1 SDV). Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b SDV hat die Rekursgegnerin den endgültigen Entzug der Akkreditierung zu beschliessen, sofern die betroffe- ne Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr er- füllt. In fachlicher Hinsicht setzt der Verbleib im Verzeichnis u.a. voraus, dass die akkreditierte Person die Amts- und Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grund- wortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine um- fassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), B._____ in der Sprache, für welche sie akkreditiert wurde, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV) und über ein professionelles Rollenverständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV, siehe zum Ganzen auch Ziff. 5 der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditie- rungsverfahrens im Bereich Dolmetschen [fortan: Richtlinien für den Bereich Dolmetschen]). Mit dem letzteren Kriterium soll gewährleistet werden, dass sich die akkreditierte Person im Rahmen des Verfahrens neutral verhält und die nötige Distanz wahrt, namentlich keine Wertungen oder Interpretationen vornimmt, keine unaufgeforderten Erklärungen abgibt und keine übertriebe- nen Emotionen zeigt (vgl. auch Protokoll zur Sprachdienstleistungsverord- nung vom 19. Dezember 2018, S. 26). 6.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 lit. a - d SDV wird grundsätzlich dadurch gewährleistet, dass die akkreditierten Personen bei Gerichten und Behörden regelmässige Dolmetschereinsätze leisten bzw. wiederholt Über- setzungsaufträge annehmen. Damit wird sichergestellt, dass sie mit den bei diesen Institutionen geltenden Gepflogenheiten sowie den für das Verfahren massgeblichen Gesetzen bzw. rechtlichen Bestimmungen vertraut bleiben und ihre Funktion korrekt wahrnehmen. Ein zu lange dauernder Unterbruch der Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher vermag dazu zu füh- ren, dass die Vertrautheit mit den gerichts- und behördenspezifischen Abläu-
fen abnimmt und allfällige massgebliche Gesetzesänderungen unerkannt bleiben. Wer demnach während mehrerer Jahre keine oder nur noch verein- zelte Einsätze als Sprachdienstleisterin oder Sprachdienstleister geleistet hat, läuft in Gefahr, den Anforderungen an die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss § 9 f. SDV nicht mehr gerecht zu werden (vgl. da- zu auch Ziff. 3 der Richtlinien zur Überprüfung der Eignung von akkreditier- ten Personen vom 5. Juni 2019). 6.3. Die Rekursgegnerin leitet in ihrem Beschluss vom 30. November 2021 (Ge- schäfts-Nr. KX210008-O) aus dem Umstand, dass die Rekurrentin in den Jahren 2020 und 2021 kein Entgelt für Einsätze und in den Jahren 2018 und 2019 tiefe Entschädigungen erhalten habe, d.h. in den vergangenen Jahren sehr wenige Einsätze geleistet habe, ab, dass sie nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung bzw. den notwendigen juristischen Grundwort- schatz sowie das notwendige Rollenverständnis verfüge und damit den fach- lichen Anforderungen nicht mehr gerecht werde (act. 3 E. 5). Die Rekurrentin belegt zwar für die Jahre 2019 bis 2021 mehr Einsätze, als dem Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. November 2021 entnommen werden können. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes, nament- lich ihrer Tätigkeit für die Behörden und Gerichte des Kantons E._____ (act. 1 Rz II. 4, act. 2/7), handelt es sich indes mit einem Einsatz im Kanton Zürich im Jahre 2021 (act. 2/6), zwei Einsätzen im Kanton E._____ im Jahre 2021, einem Einsatz im Kanton E._____ im Jahre 2020 (act. 2/7) sowie mit einem Einsatz im Kanton Zürich im Jahre 2019 (act. 2/5) um eine geringe Anzahl an Auftragsausübungen. Die Rekurrentin bestreitet denn auch nicht, in den vergangenen Jahren lediglich wenige Einsätze geleistet zu haben (act. 1 Rz II.14). Indes stellte sie in ihrer Rekursschrift in Aussicht, aufgrund ihrer Pensionierung per Februar 2022 und der Wohnsitzverlegung in den Kanton Zürich mehr Aufträge annehmen zu können (act. 1 Rz II.16). Dem- entsprechend konnte sie im Verlaufe des Monats März 2022 bereits sechs Dolmetscheraufträge ausführen (act. 10 und act. 16/1-2). Es ist somit eine deutliche Tendenz zu einer vermehrten Auftragsannahme ersichtlich. Diese
ist zwar im vorliegenden Rekursverfahren zu berücksichtigen (§ 20a Abs. 2 VRG). Alles in allem bleibt es aber entsprechend den Ausführungen der Re- kursgegnerin dabei, dass die Rekurrentin in den Jahren 2014 bis 2021 we- nige Einsätze als Sprachdienstleistende geleistet hat. 6.4. Auch wenn sich regelmässige Dolmetschereinsätze bei verschiedenen Be- hörden grundsätzlich als notwendig erweisen, um mit den gerichts- und be- hördenspezifischen Abläufen und Gepflogenheiten, mit den massgeblichen Rechtsnormen und dem juristischen Wortschatz vertraut zu bleiben und eine hohe Qualität der B._____ zu gewährleisten, darf allein aus einer zwischen- zeitlich geringen Anzahl an Einsätzen nicht per se geschlossen werden, dass sich deshalb die Praxiserfahrung der betroffenen Person in einem Um- fang reduziert hätte, dass sie die Anforderungen im Sinne von § 9 f. SDV nicht mehr erfüllt, namentlich nicht mehr über einen fundierten juristischen Grundwortschatz verfügt (§ 9 lit. b SDV), die Sprachdienstleistung nicht mehr fachgerecht zu erbringen vermag (§ 9 lit. c SDV) und nicht mehr über ein professionelles Rollenverständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV). Vielmehr sind bei der Prüfung der Frage, ob die persönlichen und fachlichen Vorausset- zungen trotz der wenigen geleisteten Einsätze erfüllt sind, alle konkreten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dies betrifft - in Anlehnung an § 9 f. SDV und Ziff. 5 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen - unter ande- rem die absolvierte Ausbildung der akkreditierten Person, allfällige besuchte Weiterbildungen, die Dauer der bisherigen Akkreditierung, vorhandene Rückmeldungen von Behörden, den Grund für die geringe Auftragsannahme etc. Erst im Rahmen einer Würdigung aller massgeblichen Gegebenheiten kann festgestellt werden, ob die in der Sprachdienstleistungsverordnung vorgesehenen Anforderungen weiterhin erfüllt sind oder nicht. 6.5. Die Rekurrentin begründet ihre geringe Auftragsannahme in den vergange- nen Jahren mit ihrer Berufstätigkeit von 60 Prozent, der Coronapandemie und dem geringeren Gesamtvolumen der Aufträge in der F._____en Spra- che während dieser Zeit (act. 1 Rz. II. 3 f.).
Die Frage, ob die Vermutung der Rekurrentin, dass sich die Auftragslage für die Sprache F._____ infolge der Coronapandemie verschlechtert hat, zutrifft oder nicht (act. 1 Rz II. 3 f., vgl. auch act. 15 S. 2), kann trotz Ausführungen der Rekursgegnerin dazu in der Rekursantwort mangels statistischen Daten nicht abschliessend beurteilt werden (act. 11 S. 2). Festgehalten werden kann aber immerhin, dass - selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeit während der Coronapandemie nicht mit "normalen" Jahren ohne Pan- demie gleichgesetzt werden kann - die Rekurrentin bereits vor der Pandemie wenige Dolmetschereinsätze leistete, weshalb ihre geringe Anzahl an Eins- ätzen wohl nicht allein auf die Pandemiesituation zurückzuführen ist. Seit Februar 2022 ist die Rekurrentin pensioniert (act. 1 Rz II.16). Ihre Ein- schränkung in der Verfügbarkeit infolge anderweitiger Berufstätigkeit ist da- her weggefallen. Im Monat März konnte sie den eigenen Angaben zufolge denn auch bereits zahlreiche Dolmetschereinsätze leisten (act. 10 und act. 14-16). Auch ihr Umzug in den Kanton Zürich und ihr neuer Wohnort in der Stadt Zürich erhöhen ihre Einsatzbereitschaft (vgl. Ziff. 5.2. lit. e der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen). Ferner weist die Rekurrentin im Bereich Dolmetschen zwar keine Fachausbildung entsprechend einem Mas- terstudium in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konferenzdolmet- schen auf, jedoch vermag sie immerhin eine sehr gute Ausbildung vorzuwei- sen, indem sie über einen Hochschulabschluss der Universität D._____ als Diplomingenieurin (act. 5/2) verfügt und sich als Wirtschaftsingenieurin STV spezialisierte (act. 5/2; vgl. § 9 lit. b SDV und Ziff. 5.2 lit. f der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen). Im Weiteren absolvierte die Rekurrentin - solan- ge ein Angebot bestand - unbestrittenermassen regelmässig Weiterbildun- gen und jährliche Veranstaltungen der Rekursgegnerin, weshalb sie ihrer Pflicht zur Weiterbildung im Selbststudium (vgl. Ziff. 8.2 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen) nachkam. Dass sie sich in den vergangenen Jah- ren pandemiebedingt mangels Angebots nicht mehr weiterbilden konnte, darf ihr nicht zur Last gelegt werden. Die Rekurrentin weist sodann eine langjährige Dolmetschertätigkeit auf. Im Kanton Zürich ist sie seit dem Jahre 2008 im Sprachdienstleistungsverzeichnis aufgeführt und im Kanton
E._____ sogar offenbar bereits seit dem Jahre 2005 als Behörden- und Ge- richtsdolmetscherin tätig (act. 1 Rz II.4 und 8). Ihre langjährige Akkreditie- rung und damit einhergehend fehlende aktenkundige negative Rückmeldun- gen von Behörden und Gerichten stellen ebenfalls ein Indiz für ein profundes Rollenverständnis und einen fundierten juristischen Grundwortschatz im Sinne von § 9 SDV dar. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht ohne Weite- res davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin allein deshalb, weil sie in den vergangenen Jahren sehr wenige Einsätze als Sprachdienstleis- tende geleistet hat, die in der Sprachdienstleistungsverordnung und in den diese konkretisierenden Richtlinien für den Bereich Dolmetschen vorgese- henen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Die bis Ende 2021 geleistete gerin- ge Anzahl an Einsätzen lässt dies höchstens vermuten. Eine Streichung der Rekurrentin aus dem Sprachdienstleistungsverzeichnis ohne weitere Abklä- rungen erweist sich unter diesen Umständen als verfrüht. Dies gilt insbeson- dere mit Blick auf den auch bei Akkreditierungsentzügen zu berücksichti- genden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schind- ler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Eh- renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Erforderlichkeit gilt es zu beachten, dass es der Rekursgegnerin im Rahmen der periodi- schen Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 f. SDV zu- steht, die in § 11 Abs. 3 SDV vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Da- zu gehört auch die Durchführung von Prüfungen (§ 11 Abs. 3 lit. d SDV). Gemäss Ziff. 8.2 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen werden im Zu- lassungskurs und der diesen abschliessenden Prüfung insbesondere das Vorliegen von hinreichenden Kenntnissen der Rechtsterminologie in der Amtssprache, der grundsätzlichen Strukturen und Abläufe von Zivil- und Strafverfahren, der grundlegenden Dolmetschtechniken und Dolmetschfähi- gkeiten sowie eines professionellen Rollenverständnisses geprüft. Die von
der Rekursgegnerin in Frage gestellten Anforderungen gemäss § 9 lit. b-d SDV sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens demnach Prüfungsgegen- stand. Gestützt auf § 11 Abs. 3 SDV ist es auch möglich, deren Vorhanden- sein im Rahmen der periodischen Überprüfung der Dolmetscherfähigkeiten zu untersuchen. Ein direkter Entzug der Akkreditierung der Rekurrentin al- lein gestützt auf die fehlenden Einsätze ohne Vornahme von weiteren Abklä- rungen, namentlich der Überprüfung der Voraussetzungen von § 9 SDV un- ter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 SDV vorgesehe- nen Hilfsmittel, erweist sich unter diesen Umständen als nicht angemessen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der durch die Rekurrentin seit ihrer Pensionierung wieder vermehrt geleisteten Einsätze. Vielmehr sind weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch Ziff. 9.3 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen, welche hinsichtlich des Zulassungsverfahrens ebenfalls vor- sieht, dass bei Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 f. SDV eine eingehendere Abklärung anzuordnen sei). In Gutheissung des An- trags 1 ist der Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. November 2021, Ge- schäfts-Nr. KX210008-O, daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Fort- führung des Verfahrens an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Antrag 2 ist im jetzigen Zeitpunkt hingegen abzuweisen. Über die definitive Akkreditie- rung der Rekurrentin als Dolmetscherin für die Sprache F._____ kann erst nach durchgeführtem Überprüfungsverfahren entschieden werden. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 13 VRG). 2. Die Rekurrentin stellt keinen Antrag auf Ausrichtung einer Umtriebsentschä- digung. Von der Zusprechung einer solchen ist daher abzusehen (§ 17 VRG). 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Antrags 1 des Rekurses wird der Beschluss der Rekurs- gegnerin vom 30. November 2021, Geschäfts-Nr. KX210008-O, aufgehoben und die Angelegenheit der Rekursgegnerin zur Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen. Antrag 2 wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Umtriebsentschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin sowie - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten (act. 5/1-5) werden der Rekursgegnerin nach un- benütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 26. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
versandt am: