Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR210007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. September 2021
in Sachen
A._____, lic. phil., Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 7. Juli 2021 (KQ210004-O)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem tt.mm.2003 für die Sprachen ... und ... im heutigen Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich (früher: Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich) eingetragen (act. 3/2). Nachdem der Rekurrent aufgrund einer negativen Rückmeldung des Be- zirksgerichts Zürich im Jahre 2008 in Bezug auf die ... Sprache eine Sprachüberprüfung bei der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften absolviert und diese mit gutem Ergebnis bestanden hatte (act. 3/3), führte er seine Tätigkeit als akkreditierter Dolmetscher des Kan- tons Zürich bis heute weiter. 2. Am 27. Mai 2021 ging bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (nachfol- gend: Rekursgegnerin) erneut eine negative Rückmeldung ein. Darin bean- standete die Kantonspolizei Zürich zusammengefasst die Dolmetschfähig- keit des Rekurrenten, sein Rollenverständnis sowie sein Hörvermögen (act. 3/1/1-2). Die Rekursgegnerin eröffnete in der Folge das Verfahren Ge- schäfts-Nr. KQ210004-O und gewährte dem Rekurrenten am 18. Juni 2021 das rechtliche Gehör zu den Vorwürfen. Dabei wies sie ihn darauf hin, dass ein Entzug der Akkreditierung insbesondere dann im Raum stehen würde, wenn sich die Vermutungen betreffend sein Hörvermögen bestätigen sollten (act. 3/6). Am 29. Juni 2021 nahm der Rekurrent zu den Beanstandungen Stellung (act. 3/8) und führte zusammengefasst aus, gemäss den in einem Zeugnis bestätigten Abklärungen seiner Ohrenärztin benötige er keine Hör- hilfe. Seine beanstandete Dolmetscherleistung sei Folge der schlechten Akustik in den Räumlichkeiten der ehemaligen Kaserne, der sich auf ihn übertragenen Angstanspannung des anwesenden Rechtsvertreters des Be- schuldigten sowie der nuschelnden Ausdrucksweise des eine Maske tra- genden Beschuldigten gewesen. Was die fehlende elaborierte Notizentech- nik anbelange, verfüge er über ein Zeugnis, das ihm eine hervorragende Konzentrationsfähigkeit und eine aussergewöhnliche Gedächtnisleistung at-
testiere. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 (act. 3/9; Geschäfts-Nr. KQ210004- O) forderte die Rekursgegnerin den Rekurrenten auf, ihr die beiden erwähn- ten Zeugnisse ins Recht zu reichen. Zudem wies sie ihn an, sich am 13. Oktober 2021 einer mündlichen Prüfung zu unterziehen und den Prü- fungstermin innert angesetzter Frist zu bestätigen, unter der Androhung, dass sie bei Säumnis davon ausginge, dass er kein Interesse mehr an sei- ner Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher aufweise und er daher mit dem endgültigen Entzug der Akkreditierung für sämtliche Arbeits- sprachen einverstanden sei. Ferner orientierte sie ihn über die Vorausset- zungen für eine mögliche Verschiebung der Prüfung, über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bzw. des zu späten Erscheinens zu dieser sowie über die Modalitäten der Prüfung. 3. Gegen den Beschluss vom 7. Juli 2021 erhob der Rekurrent innert Frist (act. 3/10) Rekurs (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Fol- ge das vorliegende Verfahren und zog die Akten der Rekursgegnerin Ge- schäfts-Nr. KQ210004-O bei (act. 3/1-12; § 26a Abs. 1 VRG). 4. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchfüh- rung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (vgl. dazu Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6). II. 1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgrup- pe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 7. Juli 2021, Nr. KQ210004-O, zuständig.
2.1. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Zudem ist der angefochtene Entscheid beizulegen oder zumindest genau zu bezeichnen. Genügt die Rekursschrift diesen Er- fordernissen nicht, ist dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 VRG). Das Stellen eines Antrages bildet formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses. Es muss sich aus ihm er- geben, inwiefern nach der Meinung der rekurrierenden Person das Disposi- tiv der angefochtenen Anordnung abzuändern oder aufzuheben ist. Bei juris- tis chen Laien genügt es gemäss der Praxis, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die rekurrierende Person beanstandet (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 12). 2.2. Der Rekurrent - ein juristischer Laie - sieht vorliegend zwar davon ab, in sei- nem Rekurs konkrete Anträge im Sinne von § 23 Abs. 1 VRG zu stellen. Je- doch kann der Begründung in der Rekursschrift entnommen werden, dass er mit der Überprüfung seiner fachlichen Fähigkeiten mittels Eignungstests nicht einverstanden ist und seine Fähigkeit zur Ausübung der Dolmetscher- tätigkeit als gegeben erachtet (act. 1). Zudem stellt er die Frage der Befan- genheit des Spruchkörpers des Beschlusses vom 7. Juli 2021, Geschäfts- Nr. KQ210004-O, in den Raum. Damit ist von einem genügenden Antrag auszugehen. 3. Nach § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit bzw. Ausstandbegehren betreffen, ein Rekurs nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erachtet die bundesgerichtliche Pra- xis als gegeben, wenn bei fehlender Anfechtungsmöglichkeit keine Wieder- gutmachung möglich ist bzw. wenn sich der Nachteil auch mit einem späte-
ren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 141 III 80 E. 1.2; vgl. auch BSK BGG-Uhlmann, Art. 93 N 3). Ein Nachteil, welcher einzig in der durch die Anordnung entstehenden Verfahrensverzö- gerung oder -Verteuerung liegt, genügt hingegen nicht (BGE 142 II 20 E. 1.4; vgl. auch BSK BGG-Uhlmann, Art. 93 N 6). Vorliegend verpflichtete die Rekursgegnerin den Rekurrenten, sich einem Eignungstest, wie er im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens abzulegen ist, zu unterziehen (act. 3/9 Dispositiv-Ziffer 2). Dieser findet in den Räumlichkeiten des Ober- gerichts des Kantons Zürich statt und generiert beim Rekurrenten keine Kos- ten. Vielmehr werden diese von der Rekursgegnerin getragen (act. 3/9 E. 4). Die Anordnung eines für den Rekurrenten kostenlosen Eignungstests führt für diesen nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im obge- nannten Sinne (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal ihm dadurch weder finanzi- elle Nachteile entstehen, noch etwas über einen allfälligen Akkreditierungs- entzug ausgesagt wird. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt; im Falle der Gutheissung des Rekurses könnte nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, da nicht nur die fachliche Eignung des Rekurrenten im Sinne der Konzentrationsfähigkeit sowie der Gedächtnisleistung zu überprüfen ist, sondern auch sein Hörvermögen mit- tels medizinischen Abklärungen. Demzufolge sind die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 91 ff. BGG nicht erfüllt, weshalb auf den Re- kurs nicht einzutreten ist. 4. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten und er in der Sache zu behandeln wäre, wäre ihm kein Erfolg beschieden, wie den folgenden Erwägungen ent- nommen werden kann. III. 1. Die Rekursgegnerin bringt zur Begründung ihres Beschlusses vom 7. Juli 2021 (act. 3/9) im Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund dessen, dass der Rekurrent das Vorliegen einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens sowie seiner Konzentrationsfähigkeit bzw. Gedächtnisleistung in Abrede stelle,
drängten sich weitere Abklärungen auf. Hierfür sei der Rekurrent zu ver- pflichten, der Rekursgegnerin die beiden von ihm erwähnten Zeugnisse be- treffend Hörvermögen und Konzentrationsfähigkeit einzureichen. Zudem sei zu prüfen, ob sich der Rekurrent einem fachlichen Eignungstest zu unterzie- hen habe. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 lit. b und d SDV könne sie, die Rekursgegnerin, bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der massgebli- chen Voraussetzungen durch dolmetschende Personen die notwendigen Abklärungen veranlassen und insbesondere Prüfungen anordnen. Vorlie- gend erweise sich die Durchführung eines fachlichen Eignungstests als not- wendig. Dieser entspreche der Prüfung, welche im Rahmen des Akkreditie- rungsverfahrens abzulegen sei. Mit der Absolvierung des Eignungstests könnten die Konzentrationsfähigkeit sowie das Hörvermögen des Rekurren- ten überprüft werden. 2.1. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs (act. 1) zusammengefasst wie folgt: Er stelle in Abrede, dass seine ...-kenntnisse zu beanstanden seien. Dies habe auch der an der massgeblichen Einvernahme anwesende Anwalt an- lässlich seiner Verabschiedung festgehalten. Die Beanstandung des Rollen- verständnisses sei sodann auf die Verunsicherung durch das ständige Un- terbrechen des Anwaltes zurückzuführen gewesen. Seiner Bitte, dass der Beschuldigte für ein besseres Verständnis die Maske ablegen könne, hätte ohne Gefährdung der weiteren Beteiligten gefolgt werden können. Die von seiner Ohrenärztin bestätigte leichte Gehörsminderung sei durch die "gefil- terte" und nuschelnde Aussprache des Beschuldigten verstärkt worden. Die vorliegenden Beanstandungen würden auf einer Verknüpfung widriger Um- stände basieren. Als von der Maskenpflicht befreite Person werde er gene- rell verdächtigt, eine Bedrohung der Gesundheit darzustellen. So verstehe er auch die Androhung der Rekursgegnerin betreffend den Entzug seiner Ak- kreditierung. Seine Leistungserbringung müsse durch adäquate und verhält- nismässige Bedingungen gewährleistet werden. Dies sei aufgrund der Dis- kriminierung von Personen, welche von der Maskentragungspflicht befreit seien, nicht der Fall. Es bestehe der Verdacht der Befangenheit "der Prüfen-
den" infolge seiner (des Rekurrenten) Befreiung von der Maskentragungs- pflicht. 2.2. Es irritiere ihn, so der Rekurrent weiter, dass seine ethischen Grundsätze überprüft werden müssten. Einer Notwendigkeit der Überprüfung seiner Dolmetscherkompetenz stünden die kontinuierlich eingehenden positiven Rückmeldungen entgegen. Seine Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkei- ten seien aktenkundig. Es sei voreilig, allein aufgrund seines Alters auf eine Minderung zu schliessen. Ein definitiver Entzug seiner Akkreditierung würde zu einer unverhältnismässigen Existenzbedrohung führen. Bisher habe er aus seiner Dolmetschertätigkeit ein Einkommen generieren und so die Inan- spruchnahme von Zusatzleistungen zur AHV verhindern können. 3.1. Der Rekurrent beanstandet den Umstand, dass er einen Eignungstest ab- solvieren soll, und verweist auf zahlreiche positive Rückmeldungen (act. 1 S. 2). Gemäss § 13 Abs. 1 SDV überprüft die Fachgruppe periodisch oder auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkreditierung weiterhin erfüllen. § 11 Abs. 3 SDV ist dabei analog anwend- bar. Dieser Bestimmung zufolge kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung einer dolmetschenden Person u.a. Prüfungen anordnen (lit. d). Die Rekursgegnerin eröffnete das Verfahren Geschäfts-Nr. KQ200004-O, nachdem sie von der Kantonspolizei Zürich über einen Dolmetschereinsatz des Rekurrenten informiert worden war, wel- cher dessen Eignung zur Vornahme von solchen Einsätzen in Frage stellte (act. 3/1-2). Angesichts ihres in § 13 SDV vorgesehenen Auftrags zur Quali- tätskontrolle war es die Pflicht der Rekursgegnerin, nach dem Eingang der Meldung tätig zu werden und weitere Abklärungen vorzunehmen. Ihr Ent- scheid, den Rekurrenten zur Absolvierung eines Eignungstests zu verpflich- ten, erweist sich angesichts der im Raum stehenden ungenügenden Kon- zentrations- bzw. Gedächtnisfähigkeit als angemessen und adäquat. Mit der vorgesehenen Prüfung kann sie die diesbezüglichen offenen Fragen klären. Auch vermag die Prüfung näheren Aufschluss darüber zu geben, ob der Re- kurrent an einer relevanten Gehörsminderung leiden könnte. Diesbezüglich
gilt es immerhin festzuhalten, dass dieser selbst ein Arztzeugnis von Dr. med. B._____ ins Recht reichte, in welchem ihm eine leichte Einschrän- kung der Hörfähigkeit attestiert wurde (act. 2). Bei diesen Gegebenheiten ordnete die Rekursgegnerin zu Recht weitere Abklärungen an. Die Anord- nung des Eignungstests konnte sie auf § 13 Abs. 1 lit. d SDV und damit auf eine rechtliche Grundlage stützen. Ihr Vorgehen ist insoweit nicht zu bean- standen. 3.2. Der Rekurrent macht weiter geltend, die Androhung des Akkreditierungsent- zugs sei wohl darauf zurückzuführen, dass er aus medizinischer Sicht von der Maskentragungspflicht befreit sei und damit aus Sicht von Dritten eine Gefahr für diese darstelle (act. 1 S. 1 f.). Dieser Standpunkt stellt eine blosse Mutmassung dar, welche sich durch keine Hinweise in den Akten bestätigen lässt. Zwar wies die Rekursgegnerin den Rekurrenten im Schreiben vom 18. Juni 2021 aufgrund des erhöhten Ansteckungsrisikos von Häftlingen in Gefängnissen auf die Bedeutung des Maskentragens hin (act. 3/6). Jedoch forderte sie ihn diesbezüglich lediglich dazu auf, die auftraggebende Stelle frühzeitig über seinen Maskendispens zu informieren. Den möglichen Ak- kreditierungsentzug begründete die Rekursgegnerin im erwähnten Schrei- ben nicht mit dem Maskendispens des Rekurrenten, sondern mit seiner al- lenfalls verminderten Hörfähigkeit. Diesbezüglich hielt sie fest, dass ein ein- wandfreies Hörvermögen unerlässliche persönliche Voraussetzung für die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher sei und dass eine Beeinträchtigung des Hörvermögens den Entzug der Akkreditierung zur Fol- ge haben könne. Im Beschluss vom 7. Juli 2021 wies sie zudem auf eine mögliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleis- tung des Rekurrenten hin (act. 3/9 E. 3 f.). Anhaltspunkte, dass der Rekur- rent der Rekursgegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung aufgrund seiner Befreiung von der Maskentragungspflicht ein Dorn im Auge war, bestehen hingegen keine, zumal einer allfälligen Gefährdung mittels verschiedener Massnahmen wie der Vorweisung eines Covid-Zertifikates oder der Verle- gung der Einvernahmen in passende Räumlichkeiten Abhilfe geschaffen werden könnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Rekursgeg-
nerin die Maskentragung am 16. Juli 2021 in einer E-Mail an alle akkreditier- ten Dolmetscherinnen und Dolmetscher thematisierte und auch ihnen die Problematik sowie die möglichen Auswirkungen der Teilnahme von dolmet- schenden Personen mit einem Maskendispens an Einvernahmen von Ge- fängnisinsassen darlegte (act. 3/11); in dieser E-Mail hielt sie nämlich nichts anderes fest als im an den Rekurrenten gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2021. Zudem versandte sie die E-Mail erst nach Erlass des Beschlusses vom 7. Juli 2021, weshalb diese auf die im Beschluss enthaltene Entscheid- findung keinen Einfluss hatte. Demzufolge vermag der diesbezügliche Standpunkt des Rekurrenten nicht zu überzeugen und bestehen auch keine Hinweise auf eine allfällige Befangenheit des Spruchkörpers des Beschlus- ses vom 7. Juli 2021 (vgl. dazu act. 1 S. 2). 3.3. Der Rekurrent rügt ferner, es sei nicht angebracht, allein aufgrund seines Al- ters auf eine Minderung seiner Konzentrations- und Gedächtnisleistung zu schliessen (act. 1 S. 2). Dafür, dass die Rekursgegnerin entsprechend vor- gegangen wäre, ergeben sich weder aus dem Beschluss vom 7. Juli 2021 noch aus den Akten Geschäfts-Nr. KQ210004-O entsprechende Hinweise. Vielmehr legte die Rekursgegnerin ihre Überlegungen, welche sie zur An- ordnung eines fachlichen Eignungstests bewegten, im erwähnten Beschluss unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage eingehend dar (act. 3/9 E. 3 f.). 3.4. Die Ausführungen des Rekurrenten zu einem definitiven Entzug seiner Ak- kreditierung und den damit einhergehenden Folgen der Existenzbedrohung sind für das vorliegende Verfahren schliesslich nicht von Bedeutung (act. 1 S. 2). Ein Entzug steht aktuell nicht zur Diskussion, sondern wurde nur an- gedroht für den Fall, dass der Rekurrent den Prüfungstermin gegenüber der Rekursgegnerin nicht innert angesetzter Frist bestätigen würde bzw. dass er die Prüfung infolge unentschuldigten Fernbleibens oder ungebührlich spä- tem Erscheinen nicht bestehen würde (act. 3/9 Dispositiv-Ziffern 3 und 5). Weiterungen dazu erübrigen sich daher im jetzigen Zeitpunkt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Rekurrenten in der Sache nicht zu überzeugen vermögen, weshalb der Rekurs gegen
den Beschluss der Rekursgegnerin vom 7. Juli 2021, Geschäfts- Nr. KQ210004-O, abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten würde. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten, und der Beschluss der Rekursgegne- rin vom 7. Juli 2021, Geschäfts-Nr. KQ210004-O, wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 250.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KQ210004-O (act. 3/1-12) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 21. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
versandt am: