Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR190006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. Juni 2020
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
B._____ [Gericht], Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 9. De- zember 2019 (...-...)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. November 2019 (act. 5) stellte Bezirksrichterin Dr. A._____ (fortan: Rekurrentin) beim Generalsekretär des B._____ [Ge- richt] (fortan: Rekursgegner) das Gesuch, es sei ihr für die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen auf der .... Abteilung des C._____ [Gericht] im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2019 gestützt auf § 26 Abs. 2 der Personalverordnung (LS 177.11, PVO) eine Zulage in der Höhe von Fr. 8'000.- zu entrichten. Kurz zusammengefasst begründete sie ihr Er- suchen damit, sie habe im erwähnten Zeitraum stellvertretend für die Präsi- dentin des C._____ [Gericht] den Vorsitz in Kollegialstraffällen geführt. 2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 lehnte der Rekursgegner den Antrag der Rekurrentin ab (act. 4). Dagegen erhob sie innert Frist (act. 1) Rekurs und stellte das folgende Begehren: "Die Verfügung des Generalsekretärs des B._____ [Gericht] vom 9. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei der Rekurrentin in Gut- heissung ihres Antrages vom 8. November 2019 eine Zulage in Höhe von Fr. 8'000.- für die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen vom 1. September 2016 bis 30. August 2019 zuzusprechen."
Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) nahm der Rekursgegner mit Eingabe vom 9. März 2020 zum Rekurs Stellung und beantragte Folgen- des (act. 7): "Der Rekurs sei abzuweisen; Kosten seien keine zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG)."
Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (act. 8) wurde der Rekurrentin die Eingabe des Rekursgegners zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 14. Mai 2020 nahm sie dazu Stellung (act. 9). Diese Eingabe ist dem Rekursgegner mit dem vor- liegenden Beschluss zur Kenntnis zu bringen.
II. 1.1. Für die Gewährung von Lohnzulagen oder die Anerkennung besonderer Leistungen von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern im Sinne von §§ 25 PVO zuständig ist das B._____ [Gericht] als Anstellungsbehörde (§ 7 Abs. 1 lit. d der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Perso- nalgesetz [LS 211.21]). Intern fällt die Aufgabe erstinstanzlich dem General- sekretär zu (§ 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Organisation des B._____ [Gericht] [LS 212.51]). 1.2. Die Verwaltungskommission ist gemäss § 33 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisa- tion des B._____ [Gericht] zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zu- ständig. 2. Als durch die Verfügung vom 9. Dezember 2019 direkt Betroffene ist die Re- kurrentin zum vorliegenden Rekurs im Sinne von § 21 VRG legitimiert. III. 1. Der Rekursgegner begründete seine Verfügung vom 9. Dezember 2019 (act. 4) zusammengefasst damit, gemäss den Richtpositionsumschreibun- gen der obersten kantonalen Gerichte vom 20. Juni 2000 würden Mitglieder der Bezirksgerichte mit wenig Richtererfahrung in der Lohnklasse 24 und solche mit mehrjähriger Richtererfahrung in der Lohnklasse 25 eingereiht. Personen, welchen Funktionen wie "Bezirksrichter/in als Vizepräsident/in", "Abteilungsvorsitzende/r", "Bereichsvorsitzende/r" oder "Präsident/in Mietge- richt Zürich" zukämen, würden sodann in der Lohnklasse 26 eingereiht. Für eine Einreihung in der letzteren Klasse sei eine Führungsverantwortung, d.h. eine personelle und organisatorische Verantwortung in einem Organisati- onsbereich, erforderlich. Unzureichend sei eine Verantwortung im Sinne ei- nes blossen Anleitens einzelner Personen im Hinblick auf eine konkrete Aufgabenerfüllung. Mit diesem Lohnsystem kohärent sei die Tatsache, dass
die Präsidien der Bezirksgerichte nochmals eine Lohnklasse höher einge- reiht würden. Ihnen obläge nämlich die Führung des gesamten Gerichts und nicht nur von einzelnen Abteilungen oder eines Bereichs. Nachdem das C._____ [Gericht] im Vergleich zu anderen kantonalen Bezirksgerichten die mit Abstand ... Organisationseinheit darstelle, werde dessen Präsidium fol- gerichtig nochmals mit einer zusätzlichen Lohnklasse entschädigt. Als Mit- glied eines Bezirksgerichts habe man grundsätzlich sämtliche Aufgaben zu erfüllen, welche das Richteramt mit sich bringen könnten. Dementsprechend existierten für Richterinnen und Richter weder Stellenpläne noch Stellenbe- schreibungen. Welchen konkreten Einsatz sie zu leisten hätten, sei für die Einreihung und Entschädigung nicht relevant. Massgeblich hierfür sei alleine die Erfahrung in Dienstjahren oder eine Konstituierung in einer Führungs- funktion als "Abteilungsvorsitzende/r", "Bereichsvorsitzende/r", "Präsident/in Mietgericht Zürich" oder Präsident/in eines Bezirksgerichts mit der damit übernommenen Führungsverantwortung. Vor diesem Hintergrund sei festzu- stellen, dass Mitglieder von Bezirksgerichten im Rahmen der Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben in der Rechtsprechung keine Funktionszulage ge- mäss § 26 Abs. 2 PVO beanspruchen könnten, da ihre Einreihung bzw. ihr Lohn die entsprechende Tätigkeit abdeckten. Folglich stelle die Ausübung des richterlichen Vorsitzes in einem kollegialgerichtlichen Verfahren keine Funktion im Sinne der Richtpositionsumschreibungen dar, welche zu einer höheren Einreihung führe bzw. zu einer höheren Entschädigung berechtige. Die im Rahmen von Verfahren notwendige Führungsarbeit falle unabhängig von der Rolle als Vorsitzende(r), Referent(in) oder Einzelrichter(in) an. Der von der Rekurrentin erwähnte § 39 der Geschäftsordnung des C._____ [Ge- richt] sehe lediglich im Verhinderungsfalle eine Vertretung vor. Ferner wür- den Bezirksgerichtsmitgliedern für Tätigkeiten am "eigenen" Gericht keine Taggelder ausbezahlt. Ein Anspruch auf Entrichtung von Einmalzulagen be- stehe sodann nicht. Ein entsprechender Antrag müsste ohnehin vom zu- ständigen Bezirksgericht gestellt werden. 2.1. Die Rekurrentin führte in der Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 (act. 1) im Wesentlichen aus, nach einer Anfrage der Vorsitzenden der 1. Abteilung
des C._____ [Gericht] lic. iur. D._____ habe sie vom 1. September 2016 bis zum 30. August 2019 auf der besagten Abteilung neben ihrer Tätigkeit als Einzelrichterin in 50 Kollegialstraffällen den Vorsitz ausgeübt. Nachdem die Übernahme des Vorsitzes ursprünglich als ein "Einspringen" gedacht gewe- sen sei, habe man sich im Jahre 2017 darauf geeinigt, dass sie, die Rekur- rentin, die Entlastung weiterführe und Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ von ihr als Gegenleistung ein mehrjähriges Erbteilungsverfahren übernehme. Dieses habe im November 2018 abgeschlossen werden kön- nen. In der Folge seien keine weiteren Abreden mehr getroffen worden. 2.2. Die Co-Vorsitzenden der 1. Abteilung hätten seit mehreren Jahren in Kolle- gialstrafsachen keinen Vorsitz mehr ausgeübt. Die Ansicht des Rekursgeg- ners, dass die gewählten Mitglieder eines Bezirksgerichts alle Funktionen, sei es jene als Einzelrichter(in), als Vorsitzende(r) oder als (Ko-)Referent(in), ausüben müssten, sei unzutreffend und stehe zur gerichtsinternen Ordnung im Widerspruch. In der Konstituierung und Geschäftsordnung des C._____ [Gericht] würden die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Gerichtsmit- glieder genau umschrieben. Ihre Funktion als Referentin/Richterin für diver- se Einsätze mit Einzelrichterkompetenz erfasse gemäss § 40 bis § 43 der Geschäftsordnung die Aufgabe, die ihr zugeteilten Prozesse beförderlich zu bearbeiten. Die Ausübung des Vorsitzes gehöre zweifellos nicht zu ihren Aufgaben, sondern nur zu jenen der konstituierten Abteilungsvorsitzenden. Eine Vertretung der Abteilungsvorsitzenden durch Referenten sei gemäss § 39 der Geschäftsordnung nur dann vorgesehen, wenn der Abteilungsvor- sitzende verhindert sei. Ein solcher Fall habe in casu nicht vorgelegen. Die Abteilungsvorsitzenden seien nicht verhindert gewesen, sondern hätten die- se Aufgabe dauerhaft delegieren wollen. Dieses Vorgehen sei in der Konsti- tuierung nicht vorgesehen und mit der Geschäftsordnung nicht vereinbar. Die mehrjährige, regelmässige Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsa- chen ergebe sich nicht aus dem gerichtsinternen Stellenbeschrieb und gehö- re nicht zu den Pflichten einer Referentin. Der Standpunkt des Rekursgeg- ners, die Ausübung des Vorsitzes in den erwähnten Fällen erfolge im Rah- men der Erfüllung der richterlichen Pflichten und werde durch die bestehen-
de Einreihung abgegolten, sei falsch. Eine Praxis, wie sie auf der 1. Abteilung gehandhabt worden sei, werde denn auch auf keiner anderen Abteilung des C._____ [Gericht] praktiziert. Sie führe dazu, dass sich Aufga- ben und Pflichten von einer lohnmässig höher eingerei hten auf eine tiefer eingereihte Person verschieben würden. Die Sichtweise des Rekursgegners sei stossend und basiere auf einer rein formalistischen Ansicht, wonach die- jenige Person, die als Abteilungsvorsitzende konstituiert sei, für den Vorsitz zu entschädigen sei, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe erfülle oder nicht. Dies widerspreche dem Gerechtigkeitsempfinden. 2.3. Der Argumentation des Rekursgegners, Vorsitzende erhielten aufgrund ihrer Führungsverantwortung über einen Organisationsbereich einen höheren Lohn, sei entgegen zu halten, dass durch die Delegation des Vorsitzes in Kollegialfällen ein beträchtlicher Teil der Führungsverantwortung abgegeben werde. Die übertragenen Pflichten seien in § 36 bis § 38 der Geschäftsord- nung aufgeführt. Demnach sei die Abteilungsvorsitzende u.a. für eine beför- derliche Verfahrenserledigung, für die Überwachung der Kanzleigeschäfte sowie für die Pflege des Arbeitsklimas zuständig und sei zudem die Vorge- setzte des juristischen Personals. All diese Aufgaben seien mit der Delegati- on des Vorsitzes mitübertragen worden. Die Ausübung des Vorsitzes in Kol- legialfällen sei untrennbar mit Führungsverantwortung verbunden. Füh- rungsaufgaben ergäben sich massgeblich aus der täglichen fallbezogenen Zusammenarbeit, welche Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ seit Längerem nicht mehr pflege. Zutreffend sei zwar, dass jedes Gerichtsmit- glied normale Führungsarbeit verrichte. Wenn aber eine Referentin in Ver- tretung der Abteilungsvorsitzenden den Vorsitz in Kollegialstraffällen führe, dann übernehme sie in diesem Rahmen Führungsarbeit, welche eigentlich von den Abteilungsvorsitzenden wahrzunehmen wäre. Gegenteilige Behaup- tungen des Rekursgegners gingen an den Tatsachen vorbei. Gleiches gelte für dessen Behauptung, die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen würde keine höhere Entschädigung rechtfertigen, weil die gesamte personel- le und organisatorische Führung und Verantwortung bei den Abteilungsvor- sitzenden bestehen bleibe. Dies treffe nach dem Gesagten nicht zu. Die Ab-
teilungsvorsitzenden hätten sich darauf beschränkt, den Referenten Fälle zuzuteilen und Anweisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Absenzenwesen zu erteilen. Ferner hätten sie Termine für Abteilungsanlässe festgesetzt. Kon- takte zu Gerichtsschreiberin und Auditoren hätten sie aber keine gepflegt, mit der Folge, dass sie deren Leistungen auch nicht gestützt auf eigene Wahrnehmungen hätten beurteilen können. Sie, die Rekurrentin, sei von den Gerichtsschreibern und Auditoren als Vorgesetzte wahrgenommen worden und habe entsprechende Aufgaben wie die fachliche Betreuung, die Kontrol- le der Prozesserledigung, die Korrektur und Bewertung der Arbeiten sowie die Entgegennahme von Anliegen erfüllt. Es sei daher nicht ersichtlich, wel- che Führungsaufgaben Bezirks gerichtspräsidentin lic. iur. D._____ noch wahrgenommen habe. Während sie zwar die ihr zustehenden Rechte wie Kontrolle, personelle Entscheide und Arbeitsverteilung ausgeübt habe, habe sie die damit einhergehenden Aufgaben komplett delegiert. Diese Rollenver- teilung entspreche weder dem normalerweise am C._____ [Gericht] gepfleg- ten Arbeitsklima, noch bestehe hierfür eine Sonderbefugnis der Abteilungs- vorsitzenden. Dem Umstand, dass die Präsidenten nebst dem Präsidium ei- ne Abteilung führen sollten, werde durch die Einreihung in der Lohnklasse 28 Rechnung getragen. 2.4. Die Ausübung des Vorsitzes in Kollegialstrafsachen beinhalte ferner nicht nur Führungsverantwortung, sondern auch eine Repräsentationspflicht ge- genüber der Öffentlichkeit und den Medien. Die Delegation dieser Pflicht sei mit viel Arbeit verbunden. Zudem führe sie dazu, dass die Vorsitzende ihre diesbezügliche Aufgabe zur Repräsentation nicht wahrnehme. Anzumerken bleibe, dass die Delegation des kollegialstrafrechtlichen Vorsitzes zur Ent- lastung der Abteilungsvorsitzenden erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Zuteilungsunterbruch von Kollegialstraffällen nach dem Antrag von ihr, der Rekurrentin, um Versetzung in eine andere Abteilung. Aufgrund der jahre- langen und regelmässigen Ausübung des Vorsitzes habe sie, die Rekurren- tin, eine Aufgabe übernommen, welche nicht ihrer sich aus der Konstituie- rung und Geschäftsordnung ergebenden Stellenbeschreibung entsprochen habe. Dies rechtfertige die Ausrichtung einer Zulage im Sinne von § 26
PVO. Es gehe nicht an, den Anspruch damit abzulehnen, sie hätte keine Führungsaufgaben wahrgenommen und die übernommenen Pflichten hätten der Einreihung entsprochen. Für die Übernahme des Vorsitzes von Kollegi- alstraffällen sei sie nicht entgolten worden. Insbesondere sei die Einreihung in eine höhere Lohnklasse nicht möglich. Der Anspruch auf Ausgleichung durch eine Zulage nach § 26 Abs. 2 PVO sei daher ausgewiesen. Aufgrund der Dauer der Übernahme des Vorsitzes von 36 Monaten sei die Zulage auf Fr. 8'000.- festzusetzen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Anspruch weder verjährt sei noch darauf verzichtet worden sei. Dass sie ihn erst jetzt geltend mache, könne ihr nicht angelastet werden. 3.1. In der Stellungnahme vom 9. März 2020 (act. 7) hielt der Rekursgegner an seiner Ansicht fest und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, § 26 Abs. 2 PVO regle ständige Funktionszulagen, weshalb die Ausführungen zu Einmalzulagen in der Rekursschrift an der Sache vorbei gingen. Aus § 26 Abs. 1 und 3 PVO lasse sich sodann kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung begründen, da es sich bei beiden Bestimmungen um eine "Kann-Bestimmung" handle. Da der genaue Sachverhalt aus rekursgegneri- scher Sicht nicht entscheidrelevant gewesen sei, habe er ihn nicht ab- schliessend erstellt. Sofern die Verwaltungskommission anderer Meinung sei und der Sachverhalt näher abgeklärt werden müsste, müsse das Verfah- ren hierfür an ihn, den Rekursgegner, zurückgewiesen werden. 3.2. Die Begriffe "Stellenplan" und "Stellenbeschreibungen" stellten technische Begriffe des Personalrechts dar und seien in der angefochtenen Verfügung auch so verwendet worden. Für Richterinnen und Richter gebe es keinen Stellenplan, welcher ständige Funktionszulagen vorsehe. Ferner werde da- ran festgehalten, dass für eine Entschädigung von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern nicht die Art der Aufgaben massgebend sei, sondern viel- mehr die Führungspositionen, die höher eingereiht bzw. entschädigt würden. Dies ergebe sich aus den Richtpositionsumschreibungen für den Funktions- bereich 6. Es sei die Führungsfunktion und nicht der Vorsitz in Kollegialsa- chen, welcher für die höhere Einreihung ausschlaggebend sei. Zudem habe
er, der Rekursgegner, in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die richterliche Tätigkeit in der Rechtsprechung immer mit der Übernahme von Führungsaufgaben verbunden sei. Mit der Übernahme eines Teils der Kolle- gialstrafgerichtsfälle der 1. Abteilung habe die Rekurrentin aber weder orga- nisatorisch noch personell die Führung und Verantwortung der gesamten Abteilung übernommen. Es sei ihm, dem Rekursgegner, nicht bekannt, dass einem Bezirksgerichtsmitglied aufgrund der Übernahme des Vorsitzes in Kollegialverhandlungen in den letzten Jahren eine Funktionszulage nach § 26 Abs. 2 PVO zugesprochen worden sei. Es sei schwer nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen eine entsprechende Erwartungshaltung be- stehe. 3.3. Die Konstituierung des C._____ [Gericht] sehe vor, dass alle Mitglieder ver- tretungsweise auch als Abteilungsvorsitzende eingesetzt werden könnten. Es liege daher im Pflichtbereich der Referenten, im Bedarfsfall in dieser rechtsprechenden Funktion tätig zu sein. Dies sei kongruent mit seiner Fest- stellung, dass Richter für alle Aufgaben gewählt würden, welche das Rich- teramt im Kernbereich der Rechtsprechung mit sich brächten. Die in der Ge- schäftsordnung des C._____ [Gericht] enthaltenen §§ 36 ff. beträfen sodann nicht die eigentliche Rechtsprechung, sondern die Aufgaben der Justizver- waltung. Es seien vor allem die darin umschriebenen Führungsaufgaben, welche zu einer höheren Einreihung bzw. Entschädigung führten. Die Vertre- tungsregelung in § 39 der Geschäftsordnung beziehe sich auf diese Füh- rungsaufgaben. Diese sollten nur ausnahmsweise von anderen Personen wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Vertretung in der Rechtsprechung bestehe hingegen keine Notwendigkeit einer solchen Zurückhaltung. 4.1. In der Replik vom 14. Mai 2020 (act. 9) führte die Rekurrentin schliesslich aus, es sei nicht korrekt, dass sie ihren Anspruch auf § 26 Abs. 2 PVO ab- stelle. Vielmehr sei sie von der Ausrichtung einer Einmalzulage ausgegan- gen, was aus der Rekursschrift hinreichend klar hervorgehe. Der Standpunkt des Rekursgegners, dass eine Ausrichtung von Zulagen nach § 26 Abs. 1 und 3 PVO aufgrund der Kann-Bestimmung nicht in Frage komme, sei so-
dann unhaltbar. Das durch Kann-Bestimmungen eingeräumte Ermessen müsse ausgeübt werden. Werde - wie vorliegend - darauf verzichtet, liege eine Ermessensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vor. Dass der Rekursgegner sodann den Antrag aus formaljuristischen Gründen abge- lehnt habe, ohne den Sachverhalt abgeklärt zu haben, sei unschwer zu er- kennen. Das entsprechende Eingeständnis zeuge von einem willkürlichen Entscheid. Der relevante Sachverhalt werde nicht bestritten, sei aktenkundig und belegt. Während dreier Jahre habe sie, die Rekurrentin, den Vorsitz in rund 50 Kollegialstraffällen auf der 1. Abteilung des C._____ [Gericht] aus- geübt. Dies entspreche rund zwei Dritteln aller Kollegialstraffälle in jenem Zeitraum. Der Vorsitz gehöre zu den Kernaufgaben des Gerichtspräsidiums bzw. der Abteilungsvorsitzenden. Der Rekursgegner blende aus, dass die Tätigkeit als Vorsitzende(r) der Grund für die höhere Einreihung sei. So sei- en denn am E.-gericht des C. [Gericht] alle Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter in der Lohnklasse 26 eingereiht, und dies allein deshalb, weil sie mit Regelmässigkeit und Intensität als Vorsitzende tätig seien. Bei einer Abteilung mit einer Präsidentin und einem stellvertretenden Präsiden- ten wäre es dessen Aufgabe gewesen, den Vorsitz auszuüben. Vorliegend hätten weder die Präsidentin noch der Co-Vorsitzende den Vorsitz ausüben wollen. Dies nicht, weil sie verhindert gewesen seien, sondern weil ihnen die Tätigkeit nicht zusage. Es habe sich daher um eine Auslagerung einer Funk- tion gehandelt, was nicht der geltenden Ordnung entsprochen habe. Dass dem Rekursgegner kein Fall bekannt sei, wonach einem Gerichtsmitglied ei- ne Zulage für die Übernahme von Vorsitzen in Kollegialverhandlungen ge- währt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass es eine solche Konstella- tion in den vergangenen Jahren wohl noch nie gegeben habe. Es handle sich um einen absoluten Einzelfall. IV. 1. Gemäss ihrem Gesuch vom 8. November 2019 an den Rekursgegner sowie den Ausführungen in der Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 beantragt die Rekurrentin die Zusprechung einer Zulage gestützt auf § 26 Abs. 2 PVO
(act. 1 S. 11 und act. 5). Insoweit vermag ihr in der Replik vertretener Standpunkt, sie habe nicht um Ausrichtung einer Funktionszulage im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO, sondern um Auszahlung einer Entschädigung gestützt auf § 26 PVO bzw. um Zusprechung einer Einmalzulage nach § 26 Abs. 3 PVO ersucht (act. 9 S. 1), nicht zu überzeugen. Jedoch ist nachfolgend oh- nehin auf alle in § 26 PVO vorgesehenen Entschädigungsmöglichkeiten nä- her einzugehen, weshalb sich Weiterungen zu dieser Frage erübrigen (siehe dazu Ziff. IV.3.1. f.)
2.1. Nach § 26 Abs. 2 PVO kann der Stellenplan in besonderen Fällen eine stän- dige Funktionszulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Auf- gaben vorsehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinrei- chend abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist. Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen. Sie dienen der Aufwertung der Funktion, da die bestehende Einreihung den Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb nicht genügend Rechnung trägt. Voraussetzung für die Ausrichtung einer Funkti- onszulage ist demnach, dass eine solche im Stellenplan im Sinne von § 3 VVO PG vorgesehen ist und es sich um Aufgaben handelt, welche von der Stellenbeschreibung erfasst, aber von der Einreihung nicht hinreichend ge- deckt werden. Den Ausführungen des Rekursgegners folgend besteht hin- sichtlich Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern kein Stellenplan, welcher die Zusprechung einer Funktionszulage vorsehen würde (act. 4 E. 2.3). Dies bestreitet die Rekurrentin nicht. Bereits aus diesem Grund sind die Voraus- setzungen von § 26 Abs. 2 PVO nicht erfüllt. Zwischen den Parteien besteht sodann keine Einigkeit, ob das Kriterium der Ausübung von Aufgaben ge- mäss Stellenbeschreibung bzw. der fehlenden Abdeckung durch die beste- hende Einreihung erfüllt ist. Unbestritten ist, dass keine offizielle Stellenbe- schreibung hinsichtlich der Position der Rekurrentin existiert (act. 1 Rz II.2.3b, act. 4 E. 2.3). Lediglich in der Gerichtskonstituierung des C._____ [Gericht] (act. 3/7) sowie in dessen Geschäftsordnung (act. 3/8) finden sich Bestimmungen, welche die Aufgaben von als Referenten bzw. Einzelrichter tätigen Bezirksrichtern umschreiben. So wird in Ersterer u.a. festgehalten,
dass alle Mitglieder des C._____ [Gericht] vertretungsweise auch als Abtei- lungsvorsitzende eingesetzt werden könnten (act. 3/7), und in Letzterer so- dann, dass Referentinnen und Referenten für eine beförderliche Erledigung der Prozesse sorgen müssten (§ 42) und die amtsälteste Richterin oder der amtsälteste Richter einer Abteilung des Kollegialgerichts zudem die abtei- lungsvorsitzende Person bei fehlender anderweitiger Regelung im Verhinde- rungsfall zu vertreten hätte (§ 39). Hinsichtlich der Pflichten von Abteilungs- vorsitzenden bestimmt die Geschäftsordnung sodann insbesondere, dass diese die Abteilung leiten würden, für eine angemessene Verteilung der Ab- teilungsressourcen besorgt sein müssten, die Pflichterfüllung der Referenten und der Abteilungskanzlei überwachen müssten sowie Vorgesetzte des ju- ristischen und administrativen Personals seien (§ 36 f. der Geschäftsord- nung, act. 3/8). Aus dieser faktischen Stellenumschreibung ergibt sich ent- sprechend den Ausführungen der Rekurrentin zwar nicht explizit die Pflicht von Abteilungsreferenten, den Vorsitz in Kollegialstrafverfahren über Verhin- derungsfälle hinaus über längere Zeit hinweg zu übernehmen. Jedoch ist dem Standpunkt des Rekursgegners insoweit zuzustimmen, als Mitglieder eines Bezirksgerichts grundsätzlich sämtliche Aufgaben, welche das Rich- teramt im Hinblick auf die rechtsprechende Tätigkeit mit sich bringen, erfül- len können müssen. Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter werden vom Volk als solche und nicht als Referenten, Einzelrichter, Abteilungsvorsitzende o- der in anderer Position gewählt. Die Zuteilung des internen Tätigkeitsbe- reichs erfolgt durch das Gericht und ist Änderungen unterworfen. Dies mag denn auch der Grund sein, weshalb für Gerichtsmitglieder keine "offiziellen" Stellenbeschreibungen bestehen. Die Verantwortung, welche Bezirksge- richtsmitglieder im Rahmen der Ausübung ihrer Rechtsprechungsfunktion, d.h. anlässlich der Durchführung von Verfahren, tragen, ist unabhängig von deren Stellung dieselbe. So sind sowohl die in der Regel ein Verfahren lei- tenden Abteilungsvorsitzenden als auch die dem Verfahren zugeteilten (Co- )Referenten gleichermassen dem Recht verpflichtet und haben im Hinblick auf eine gesetzeskonforme Verfahrenserledigung dieselben Pflichten und die gleiche Verantwortung zu tragen. Aufgrund des für alle Gerichtsmitglie-
der gleichermassen geltenden Anforderungsprofils bestehen gute Gründe dafür, davon auszugehen, dass die Übernahme des Vorsitzes in Kollegial- strafverfahren grundsätzlich zu den Aufgaben gehört, welche ein Richteramt in Bezug auf die Rechtsprechungsfunktion mit sich bringt, und damit vom Stellenprofil erfasst wird. Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 lit. c StPO im Kollegialgerichtsverfahren der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts obliegt, zumal es von der Ge- richtsbesetzung im Einzelfall abhängt, wem diese Rolle zugeteilt wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die 1. Abteilung des C._____ [Gericht], wel- che gerichtsintern einer besonderen Organisation unterliegt. So sind die Mit- glieder der 1. Abteilung gleichzeitig auch als Richter für diverse Einsätze tä- tig , was miteinschliesst, dass sie in verschiedenen Funktionen tätig werden. Um diese Aufgaben bewältigen zu können, werden ihnen im Vergleich zu anderen Abteilungen deutlich weniger Kollegialstrafverfahren zur Betreuung übertragen (vgl. dazu Näheres in act. 3/3 E. III.4). Folglich fällt der durch die Übernahme der Ausübung des Vorsitzes von Kollegialstrafverfahren anfal- lende Aufwand auf der 1. Abteilung geringer aus als auf einer anderen Abtei- lung. Zudem sieht zumindest die Konstituierung des C._____ [Gericht] die Möglichkeit einer vertretungsweisen Erfüllung der Aufgabe als Abteilungs- vorsitzende vor (act. 3/7). Diese Pflicht spricht dagegen, dass die Ausübung des erwähnten Vorsitzes gänzlich ausserhalb des Aufgabenbereichs von Abteilungsreferenten liegen soll. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich fer- ner aus den Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerich- te vom 20. Juni 2000, Funktionsbereich 6 (act. 10). Aus diesen ist zu schliessen, dass die Unterscheidung zwischen den Lohnklassen 25 und 26 gerade in der Tätigkeit, ob man "Vorsteher" bzw. "Leiter" einer Abteilung ist, begründet wird. Nur so kann die unterschiedliche Einreihung von Abtei- lungsvorsitzenden in der Lohnklasse 26 und von Bezirksrichtern mit mehr- jähriger Richtererfahrung in der Lohnklasse 25 erklärt werden. Dass die rechtsprechenden Aufgaben und eine damit einhergehende Funktion als Verfahrens- (und nicht als Abteilungs-)Leitung auf die Einreihung einen Ein- fluss hätten, kann aus den Richtpositionsumschreibungen hingegen nicht
abgeleitet werden. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich vorbringt, die Rich- ter des E.-gerichts Zürich seien alle in der Lohnklasse 26 eingereiht (act. 9 S. 3), weil sie zugleich als Vorsitzende tätig seien, so lässt sie bei dieser Feststellung ausser Acht, dass es sich bei diesen allesamt um offiziel- le Vizepräsidenten des Bezirksgerichts mit entsprechenden Rechten und Pflichten handelt. Im Weiteren bringt die Rekurrentin vor, durch die Delegation des Vorsitzes in Kollegialfällen werde ein beträchtlicher Teil der Führungsverantwortung und der Aufgaben gemäss § 36 bis § 38 der Geschäftsordnung abgegeben (act. 1 Rz II.2.3d). Dies mag zwar insoweit zutreffen, als mit der Übernahme des Verfahrensvorsitzes die Fallverantwortung und die damit zusammen- hängenden Führungsaufgaben, wie sie auch Einzelrichterinnen und Einzel- richter tragen, übergehen. Jedoch kann aus diesem Umstand kein Entschä- digungsanspruch abgeleitet werden. Mit der Übernahme des erwähnten Vorsitzes werden weder organisatorische noch personelle Führungsaufga- ben übertragen. Gerade diese sind es aber gemäss ständiger Praxis der Anstellungsbehörde (act. 4 E. 2.2) und den oberwähnten Richtpositionsum- schreibungen, welche ein höheres Entgelt rechtfertigen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Aufwendungen von ihrer bisherigen Einreihung hinreichend abgedeckt sind. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Abteilungsvorsitzende die Leis- tungen der Gerichtsschreiber und Auditoren teilweise nicht gestützt auf ei- gene Wahrnehmungen zu beurteilen vermögen (act. 1 Rz II.2.3d), sondern hierfür auf die Erfahrungen weiterer Gerichtsmitglieder zurückgreifen müs- sen. Dies ist bei hierarchisch in mehrere Stufen unterteilten Organisations- einheiten generell systembedingt. Ebenso wenig vermag der Hinweis der Rekurrentin auf die anfallenden Repräsentationspflichten gegenüber der Öf- fentlichkeit und Medien (act. 1 Rz II.2.3e) daran etwas zu ändern. Einerseits ist dies blosser Ausfluss der zugeteilten Verfahrensleitung im Einzelfall. An- dererseits ist zu berücksichtigen, dass das C. [Gericht] wie auch das B._____ [Gericht] über eine Medienstelle verfügt, welche - gerade bei medi- enträchtigen Verfahren - für den Austausch mit Medien und der Öffentlich-
keit beigezogen werden kann. Der Umstand, dass Verfahrensvorsitzende in den Medien eher zitiert werden als (Co-)Referenten, hängt sodann weniger mit einer Repräsentationsfunktion zusammen, sondern mit dem Umstand, dass sie die (öffentlichen) Gerichtsverfahren leiten, dabei die Urteilseröff- nungen begründen und dadurch den Fokus der Medien auf sich ziehen bzw. von diesen vordergründig wahrgenommen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aufgaben, welche Verfahrensvorsitzende auszuüben haben, von der bestehenden Einreihung umfasst werden und keine Entrich- tung einer Funktionszulage im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO rechtfertigen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass mit der Entrichtung einer Funktionszu- lage im Sinne der besagten Bestimmung eine Aufwertung der ausgeübten Funktion bezweckt werden soll. Vorliegend geht es der Rekurrentin aber nicht um eine solche Aufwertung ihrer Stellung als Gerichtsmitglied, sondern um die Entschädigung einer Tätigkeit, welche sie über längere Zeit hinweg anstelle der Bezirksgerichtspräsidentin ausgeübt hat. 2.2. Selbst wenn die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen mit mehr Verantwortung einhergehen würde und man mit der Rekurrentin davon aus- ginge, dass sie ausserhalb des faktischen Stellenbeschriebs in der Ge- schäftsordnung des C._____ [Gericht] läge bzw. von der Einreihung nicht gedeckt wäre, könnte ihrem Antrag auf Entschädigung im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO nicht gefolgt werden. Diesfalls könnte für die Ausrichtung der Zulage gar nicht auf § 26 Abs. 2 PVO abgestellt werden, da die Bestimmung eine sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe voraussetzt, was gerade nicht der Fall wäre. Zudem müsste sich die Rekurrentin entgegen halten lassen, dass sie diese Aufgabe in gegenseitiger Absprache mit Be- zirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ und jedenfalls zunächst mit gegen- seitigen Eingeständnissen übernommen hat. Während sich die Rekurrentin bereit erklärte, den Vorsitz in Kollegialstraffällen zu führen, übernahm Be- zirksgerichtspräsidentin lic. iur. D._____ offenbar ein umfangreicheres Zivil- verfahren. Die interne Organisation des Gerichts obliegt grundsätzlich die- sem selbst. Wird davon durch bilaterale Vereinbarungen abgewichen, ent- steht daraus gegenüber der Anstellungsbehörde kein Anspruch auf Entgel-
tung. Damit bliebe es dabei, dass sich aus § 26 Abs. 2 PVO kein Anspruch auf Ausrichtung einer Funktionszulage ergäbe. 3.1. Die Rekurrentin beschränkt ihren Antrag zwar auf die Ausrichtung einer Funktionszulage im Sinne von § 26 Abs. 2 PVO. Jedoch ist, da die Verwal- tungskommission das Recht von Amtes wegen anwendet bzw. an die ge- stellten Begehren nicht gebunden ist (§ 7 Abs. 4 VRG) und die Rekurrentin in der Begründung der Rekursschrift bzw. der Replik Ausführungen zu Ein- malzulagen macht, auch eine andere Zulage im Sinne von § 26 PVO zu prü- fen, namentlich die Ausrichtung einer Einmalzulage nach § 26 Abs. 3 PVO oder einer Lohnzulage nach § 26 Abs. 1 PVO. Die Ausrichtung beider Zula- gen setzt eine Leistung ausserhalb der Stellenbeschreibung voraus. Ob vor- liegend eine solche gegeben ist, ist zwischen den Parteien - wie oben darge- legt - strittig und nicht abschliessend geklärt. Unabhängig von dieser Frage kommen aber Zulagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 PVO in casu nicht in Frage, weshalb eine endgültige Klärung nicht notwendig ist. 3.2. Nach § 26 Abs. 1 PVO kann die Anstellungsbehörde Angestellte für beson- dere Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren. Voraussetzung hierfür ist eine Sonderleistung des Betroffenen zusätzlich zu den im Stellenbeschrieb festgehaltenen Aufgaben und Zielen, z.B. die vorübergehende Übernahme einer weiteren Zusatzauf- gabe wie die Übernahme der Leitung eines weiteren Teams infolge Abwe- senheit der zuständigen Leitung oder die Übernahme eines zusätzlichen Projekts. Bei § 26 Abs. 1 PVO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Sie stellt die Entschädigung somit ins Ermessen der zuständigen Stelle (Handbuch Personalrecht 1245 PaRat 118, Ausgabe Juli 2015, S. 12), wel- ches sachgerecht auszuüben ist. 3.3. Einmalzulagen im Sinne von § 26 Abs. 3 PVO können ebenfalls im Falle von besonderen Leistungen entrichtet werden (vgl. auch § 44 der Vollzugsver- ordnung zum Personalgesetz [VVO PG, LS 177.111]). Vorausgesetzt wird eine sehr gute Leistung in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht auf ei- nem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs. Sie betreffen Leistungen,
welche die Aufgaben und Ziele gemäss Stellenbeschreibung übersteigen. Honoriert werden können mit Einmalzulagen überdies Verhaltensleistungen. Da mit ihnen situative Ereignisse belohnt werden, haben sie den Charakter einer "Spontanprämie". Keine Einmalzulagen, sondern individuelle Lohner- höhungen sind hingegen auszurichten, wenn die Honorierung von über ei- nen gewissen Zeitraum erfolgten, konstanten Leistungen im Raum steht (vgl. Handbuch Personalrecht Zürich, PaRat Nr. 105, Ausgabe März 2012, S. 1070). 3.4. Wie die Rekurrentin in der Rekursschrift festhielt (act. 1 Rz II.1), basierte die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen zunächst auf der Abrede mit Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. D., ihr für diese Dienstleistung einen mehrjährigen spruchreifen Erbteilungsfall übertragen zu können. Die Über- nahme des Vorsitzes erfolgte somit nicht in Form einer (freiwilligen) Sonder- leistung zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben als Referentin und Einzel- richterin, sondern gestützt auf eine informelle Vereinbarung zwischen den beiden Gerichtsmitgliedern mit gegenseitigen Eingeständnissen. In der Fol- ge scheint diese Vereinbarung weiter gelebt worden zu sein, indem der Re- kurrentin ausschliesslich Strafverfahren in kollegial- oder einzelgerichtlicher Kompetenz zugeteilt wurden und sie keine Zivilverfahren zu bearbeiten hatte (vgl. act. 3/3 S. 4). Solches erschliesst sich auch aus der Darstellung der Rekurrentin, sie habe ab 1. September 2016 bis Ende August 2019 neben den knapp 50 Kollegialstraffällen, die sie als Vorsitzende betreut habe, noch 40 Einzelgerichts-Straffälle erledigt (act. 5 S. 7 und act, 6/9), wogegen die übrigen 24 Kollegialgerichtsfälle der 1. Abteilung von den (mit gleichem Ar- beitspensum wie die Rekurrentin tätigen) Bezirksrichterin F. und Be- zirksrichter G._____ als Vorsitzende betreut wurden (act. 5 S. 3). Unabhän- gig von der Frage, ob es sich dabei um eine ausgeglichene Abmachung ge- handelt hat, kann die Rekurrentin daraus keine besondere Leistung im Sinne von § 26 Abs. 1 oder 3 PVO ableiten, zumal mit der Konzentration auf straf- rechtliche Verfahren eine Verlagerung der Tätigkeit stattfand und nicht eine besondere Leistung zusätzlich zum ordentlichen Aufgabenbereich erfüllt wurde. Ein Anspruch auf eine seitens der Anstellungsbehörde zu entrichten-
de Leistung im Sinne der besagten Bestimmungen besteht damit nicht. In- soweit kann dem Rekursgegner keine rechtsverletzende Ermessensaus- übung vorgeworfen werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass er von ei- ner eingehenden Begründung, weshalb er Entschädigungen gestützt auf § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 PVO als nicht adäquat erachte, abgesehen hat, nachdem die Rekurrentin ihren Antrag primär auf § 26 Abs. 2 PVO gestützt hatte. An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass der frühere Bezirksgerichtspräsident lic. iur. H._____ für die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen offenbar Taggelder oder Einmalzulagen ausgespro- chen hatte (act. 5 Rz 4 f.), zumal es sich bei § 26 Abs. 3 PVO um eine Kann- Bestimmung handelt, welche die Zusprechung von Einmalzulagen ins Er- messen der zuständigen Behörde stellt. Auch aus der Entrichtung einer Einmalzulage an Bezirksrichter Dr. I._____ infolge Vertretung des damaligen Abteilungsvorsitzenden aus Krankheitsgründen kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Während Bezirksrichter Dr. I._____ offenbar infolge Krankheit des Ab- teilungsvorsitzenden dessen Aufgaben zusätzlich zu übernehmen hatte, be- zog sich die vorliegende Übernahme auf den Vorsitz von Kollegialstraffällen und basierte auf einer informellen Abrede, welcher der Abtausch von Aufga- ben zugrunde lag. 4.1. Im Weiteren ist - selbst wenn dies die Rekurrentin nicht thematisiert - festzu- halten, dass auch eine Höhereinreihung nicht in Frage kommt. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wurde, werden Bezirksge- richtsmitglieder mit wenig Erfahrung praxisgemäss in der Lohnklasse 24 und Gerichtsmitglieder mit in aller Regel mindestens fünf Jahren Richtererfah- rung in der Lohnklasse 25 eingestuft. Abteilungsvorsitzende werden sodann aufgrund ihrer organisatorischen und personellen Führungsverantwortung über einen Organisationsbereich in der Lohnklasse 26 eingereiht (act. 4 Ziff. 2.2). Mangels Übernahme dieser Führungsaufgabe entfällt die Möglich- keit der Einreihung der Rekurrentin in einer höheren Klasse.
4.2. Schliesslich kann sich die Rekurrentin auch nicht auf § 25 PVO berufen, wo- nach die Anstellungsbehörde Angestellten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndifferenz gewährt, wenn ein Unter- schied von mindestens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht. Diese Bestimmung setzt eine ausserordentliche Stellvertretung voraus. Da sich die Aufgaben eines Abteilungsvorsitzenden im Rahmen der Verfahrensleitung und der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion jedoch nicht von jenen ei- nes anderen Gerichtsmitgliedes unterscheiden, sondern lediglich im Hinblick auf die zusätzliche Pflicht zur Leitung der Abteilung in organisatorischer und personeller Hinsicht, liegt eine solche Stellvertretung nicht vor. Zudem fehlt es am Erfordernis der Differenz von mindestens zwei Lohnklassen. 5.1. Den obigen Erwägungen zufolge besteht damit keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche der Rekurrentin für die Übernahme des Vorsitzes in Kol- legialstraffällen eine Entschädigung ausgerichtet werden könnte. 5.2. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Rekurrentin für die Übernahme des Vorsitzes in Kollegialstraffällen im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2019 keine Zulage im Sinne von §§ 25 f. PVO auszurichten ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 6. Soweit die Rekurrentin in der Rekursschrift den Entscheid der Kanzleikom- mission des C._____ [Gericht] vom 10. September 2019 beanstandet (act. 1 Rz II.2.2.), so ist lediglich ergänzungshalber festzuhalten, dass die Verwal- tungskommission diesen nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Dem- nach obliegt es ihr auch nicht, sich darüber zu äussern, ob das C._____ [Gericht] zu Unrecht davon abgesehen hat, das Gesuch der Rekurrentin ge- stützt auf § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Stelle zu überweisen (vgl. act. 3/3 Ziff. IV.2) und ob allfällige Ausstandsgründe missachtet wurden.
V. 1. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (§ 13 Abs. 3 VRG). Prozessentschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 9.
Zürich, 9. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: