Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR180013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. Februar 2019
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA180035-O) vom 21. November 2018
Erwägungen: 1.1. Am 31. Mai 2018 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Ein- tragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Urdu und Punjabi (act. 4). Mit Beschluss vom 21. November 2018, Verfah- rensnummer KA180035-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Be- gründung ab, aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. August 2018 ergebe sich, dass gegen den Rekurrenten verschiedene Betreibungen ergangen seien, weshalb er die Voraussetzung des guten Leumunds nach § 10 Abs. 2 lit. b der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) nicht erfülle (act. 4). 1.2. Gegen den Beschluss vom 21. November 2018 erhob der Rekurrent bei der Rekursgegnerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 2): "1. Der Rekurrent sei in das Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen. 2. Der Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscher- wesen vom 21. November 2018 sei aufzuheben. 3. Alles unter o./e.-Kostenfolge zu Lasten der Antragsgegner."
Die Rekursgegnerin übermittelte den Rekurs in der Folge zuständigkeitshal- ber an die Verwaltungskommission (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 setzte diese der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses und zur Einreichung der Akten an (act. 5). Am 16. Januar 2019 teilte die Rekursgegnerin mittels Beschluss (act. 6) mit, sie habe den Entscheid vom 21. November 2018 in Wiedererwägung gezogen und das Verfahren zur Aufnahme des Rekurrenten ins Dolmetscherver- zeichnis für die Sprachen Urdu und Punjabi wieder aufgenommen. Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR180013-O wird als gegenstandslos am Register abge- schrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 15. Februar 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu