Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR180009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 13. Februar 2019
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB180011-O) vom 7. November 2018
Erwägungen: I. 1. Nachdem bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekurs- gegnerin) seitens des B.-Amtes der Stadt C. am 26. Juli 2018 eine negative Rückmeldung in Bezug auf die Dolmetschertätigkeit von A._____ (nachfolgend: Rekurrent) eingegangen war (act. 8/1), ordnete diese mit Beschluss vom 7. November 2018, Nr. KB180011-O, die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich an (act. 2). In diesem war er für die Sprachen Bosnisch, Kroatisch, Montenegri- nisch und Serbisch für mündliche Einsätze eingetragen. 2. Gegen den Beschluss vom 7. November 2018 erhob der Rekurrent mit Ein- gabe vom 6. Dezember 2018 bei der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich Rekurs und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Beschlusses sowie um seinen Verbleib im Dolmetscherverzeichnis (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 verzichtete sie innert Frist auf eine Stellungnahme (act. 6). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 (LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des
Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 7. November 2018, Nr. KB180011-O, zuständig. III. 1. Die Rekursgegnerin begründet die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich in ihrem Beschluss vom 7. November 2018 im Wesentlichen damit (act. 2), der Rekurrent leide an einer erheblichen Sehbehinderung. Eine solche verunmögliche eine Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich zwar nicht generell, jedoch mache die Meldung des B.-Amtes der Stadt C. vom 26. Juli 2018 deutlich, dass die Dolmetscherleistungen des Rekurrenten durch seine Sehbehinderung erheblich beeinträchtigt würden. Trotz des Hinweises im Dolmetscherverzeichnis auf die Einschränkung seiner Einsatzbarkeit für mündliche Aufträge sowie auf seine Sehbehinderung könne er seine Dol- metscheraufgaben nicht hinreichend ausüben. Denn auch im Rahmen von mündlichen Einsätzen komme es immer wieder und oft unvorhergesehen vor, dass Schriftstücke vorzuhalten und ins Deutsche oder in die Arbeits- sprache zu übersetzen seien. Das Vorliegen der Sehbehinderung stehe der Dolmetschertätigkeit bei Behörden und Gerichten entgegen. Die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis sei ferner verhältnismäs- sig. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich. Die bestehende Ein- schränkung auf mündliche Einsätze sowie der Hinweis im Verzeichnis auf die Sehbehinderung seien sodann nicht zielführend gewesen. 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung seines Antrags zusammengefasst vor (act. 1), die Rekursgegnerin habe es unterlassen, die nach § 13 Abs. 2 DolmV notwendigen Abklärungen zu treffen. Ohne Einbezug von Experten, ohne Anhörung und mitten in den Verhandlungen zur Unterzeichnung seines Anstellungsvertrages als Dolmetscher für das Zivilstandsamt C._____ wolle sie ihn aus dem Dolmetscherverzeichnis löschen. Dabei stütze sie seinen Ausschluss aus dem Dolmetscherverzeichnis auf eine einzige negative
Rückmeldung. Das Bundesgericht habe im Rahmen eines Rechtsmittelver- fahrenes betreffend "Revision Invalidenrente" festgehalten, gemäss dem massgeblichen Expertenbericht sei die Tätigkeit als Dolmetscher auf rein verbaler Ebene vollschichtig, d.h. 8 Stunden am Tag, mit einer gering ver- minderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Erwägungen der Rekursgegne- rin stünden der Ansicht des Bundesgerichts entgegen. IV. 1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die sich bewerbende Person handlungsfähig ist (§ 10 Abs. 2 lit. a DolmV), über einen guten Leumund verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleistet (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). In fachlicher Hinsicht er- fordert § 10 Abs. 1 lit. c DolmV, dass sie korrekt, vollständig und rasch dol- metschen und übersetzen kann. Angehörige von Gerichts- und Verwal- tungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amts- geheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Dolmetscherwesen Sachverhalte zu melden, die erhebliche Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persön- lichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher bzw. Übersetzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen sodann den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Er- füllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönli- chen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Ab-
klärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen, sofern die fachlichen Anforderungen in Frage stehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). 2.1. Die Rekursgegnerin nahm eine Meldung des B.-Amtes der Stadt C. zum Anlass, die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscher- verzeichnis anzuordnen (act. 2). Das B.-Amt meldete der Rekursgeg- nerin am 26. Juli 2018, der Rekurrent werde bei Trauungen nicht mehr als Dolmetscher eingesetzt, da er spontane Änderungen der Zivilstandsbeam- tinnen bei der Trauansprache nur schwerlich umzusetzen vermöge. Auf- grund der Besonderheit des Trauereignisses für die Betroffenen komme ein Einsatz insoweit nicht mehr in Frage (act. 8/1). Gleichzeitig hielt das B.-Amt jedoch fest, dass die starke Sehschwäche des Rekurrenten seine Übersetzungstätigkeit am Schalter nicht behindere. Das B.-Amt schloss damit die Einsetzung des Rekurrenten einzig für das besondere Er- eignis der Trauung aus, und dies primär deshalb, weil es sich um einen be- sonderen Moment für die Traupaare handle. Andere, den seit dem Jahre 2004 im Dolmetscherverzeichnis verzeichneten Rekurrenten betreffende negative Rückmeldungen ergeben sich aus den Akten mit Ausnahme jener, welche zur Einschränkung seiner Tätigkeit für mündliche Einsätze führte (act. 8/3/1), nicht. Aufgrund der bestehenden oberwähnten Meldepflicht der Behörden kann daher davon ausgegangen werden, dass die Sehbehinde- rung des Rekurrenten seine Arbeit bei den übrigen Behörden in der Vergan- genheit, d.h. seitdem er nur noch für mündliche Einsätze zugelassen ist, nicht wesentlich einschränkte. Trotz der obgenannten Meldung ist denn auch selbst das B.-Amt der Stadt C._____ an einem Anstellungsver- hältnis mit dem Rekurrenten interessiert und erachtet die Sehbehinderung offenbar nicht als grundsätzliches Problem, wie der ins Recht gereichten Korrespondenz entnommen werden kann (act. 3/7). Besonders zufrieden mit den Leistungen des Rekurrenten äusserte sich ferner das Zivilstandswesen der Stadt D._____ (act. 3/6). 2.2. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs des Rekurrenten auf Leistung einer Invalidenrente hatte sich das Bundesgericht mit der Schwere
der Sehschwäche des Rekurrenten zu befassen. In seinem Urteil vom 13. April 2016, Nr. 9C_567/2015, stützte es sich dabei sowohl auf ein Gut- achten der MEDAS vom 8. Juni 2012 sowie auf ein Gutachten einer Augen- klinik vom 12. Dezember 2013. Es erwog, letzteres Gutachten halte fest, dass der Rekurrent bei Dolmetschertätigkeiten, welche Lesefähigkeit erfor- derten, massiv eingeschränkt sei, weshalb nur solche auf verbaler Ebene möglich seien, während solche, welche Lesen beinhalteten, verunmöglicht oder massivst verlangsamt seien. Das Gutachten, so das Bundesgericht weiter, sei daher zum Ergebnis gelangt, dass dem Rekurrenten die Tätigkeit als Dolmetscher auf rein verbaler Ebene acht Stunden am Tag zumutbar sei. Im Einklang mit diesem und dem MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 fol- gerte das Bundesgericht schliesslich, dass aus ophthalmologischer ("das Auge betreffend") Sicht von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit als rein mündlicher Dolmetscher mit nur gering verminderter Leistung ausgegangen werden könne (act. 3/5 E. 5.1, ganzes Urteil in anonymisierter Form siehe auch act. 9). Die Rekursgegnerin nimmt zu diesen bundesgerichtlichen Er- wägungen in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2018 (act. 6) keine Stellung. Auch macht sie nicht geltend, die Sehfähigkeit des Rekurrenten habe sich in der Zwischenzeit, d.h. seit der Erstellung der erwähnten Gutachten, mass- geblich verschlechtert (act. 6). Die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen und die übrigen Umstände stehen den Erwägungen im angefochtenen Beschluss der Rekursgegnerin demnach insoweit entgegen, als Letztere selbst eine Beschränkung der Dolmetschertätigkeit des Rekurrenten auf mündliche Einsätze als nicht ziel- führend erachtet; dies mit der Begründung, dass in Verfahren oft unvorher- gesehen Schriftstücke vorzuhalten und ins Deutsche oder in die Arbeits- sprache zu übertragen seien (act. 7 E. 6 und 7). Dieses Problem erkannte die Rekursgegnerin jedoch bereits im Jahre 2010 (act. 8/2, Schreiben vom 6. Oktober 2010). Dennoch sah sie dies nicht als Hinderungsgrund für eine Weiterführung des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis an. 2.3. In Anbetracht dessen, dass dem Rekurrenten in zwei verschiedenen Gut- achten die Fähigkeit zugesprochen wurde, mündliche Dolmetscherarbeiten
zu erbringen und angesichts des Umstandes, dass seine Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis auf eine einzige negative Rückmeldung gestützt wird, erscheint eine solche im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und nicht ver- hältnismässig. Dies zumal die Meldung auch erwähnt, dass die Sprachge- wandtheit des Rekurrenten am Kundenschalter geschätzt werde und er dort seine Stärken einbringen könne (act. 8/1). Gegebenenfalls hätte die Rekurs- gegnerin im Rahmen der Prüfung des Erfordernisses der Fähigkeit, korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen zu können (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV), die notwendigen Abklärungen zur Sehfähigkeit des Rekurren- ten und zu deren Auswirkungen auf die Fähigkeit, als Dolmetscher tätig zu sein, vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (vgl. dazu auch § 13 Abs. 2 DolmV, welcher im Zusammenhang mit der Überprüfung von fachlichen Vo- raussetzungen den Expertenbeizug ermöglicht). Erst nach diesbezüglichen Abklärungen könnte abschliessend darüber befunden werden, ob der Rekur- rent wie bis anhin fähig ist, mündliche Einsätze wahrzunehmen, und mit ei- nem dementsprechenden Vermerk im Dolmetscherverzeichnis zu belassen ist . Der Rekurs ist demnach gutzuheissen und der Beschluss der Rekurs- gegnerin vom 7. November 2018, Verfahrensnummer KB180011-O, aufzu- heben. V. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Ge- genpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vor-
liegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfra- gen zu beurteilen. Ebenso wenig war der angefochtene Beschluss offen- sichtlich unbegründet. Dem Rekurrenten ist deshalb keine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. 3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 7. November 2018, Verfahrensnummer KB180011-O, aufgehoben. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die beigezogenen Akten der Rekursgegnerin (act. 8) werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 13. Februar 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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