Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR180007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 7. März 2019
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA180015-O) vom 11. September 2018
Erwägungen: I. 1. Am 20. April 2018 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Ein- tragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Tigrinya (act. 7/1-4). Mit begründetem Beschluss vom 11. September 2018, Nr. KA180015-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag ab (act. 2). 2. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 bei der hiesigen Instanz innert Frist (act. 7/12) Rekurs und stellte die folgenden An- träge: "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Antrag des Rekurrenten auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kan- tons Zürich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskas- se."
lung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgeg- nerin vom 11. September 2018, Nr. KA180015-O, zuständig. III. 1. Die Rekursgegnerin weist das Eintragungsgesuch im Beschluss vom 11. September 2018 (act. 2) im Wesentlichen mit der Begründung ab, § 10 Abs. 2 lit. c DolmV setze unter anderem voraus, dass der Antragsteller Schweizer Bürger sei oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewil- ligung verfüge. Damit werde auf die Frage nach einer gültigen Arbeitsbewil- ligung abgezielt, um sicherzustellen, dass eine solche vorliege. Der Gesuch- steller sei im Besitze einer befristeten Aufenthaltsbewilligung B mit der An- merkung "Flüchtlingsstatus". Es liege keine Bewilligung für die Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscher vor. Seitens der Rekursgegnerin könne sodann keine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Eine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis sei unter diesen Umständen nicht möglich. 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammenge- fasst vor, am 26. Juni 2013 sei ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) habe er demnach Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Insoweit verfüge er über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht. Auch bestehe ein bedingungsloser Anspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Als anerkannter Flüchtling habe er sodann freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei er einer Bewilligungspflicht unterlie- ge. Die Bewilligungserteilung werde durch Art. 61 AsylG garantiert und gelte für die selbständige sowie für die unselbständige Erwerbstätigkeit. Gegen- stand der Bewilligungsprüfung sei denn auch einzig die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Damit seien die Voraussetzungen zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich erfüllt, weshalb der mass- gebliche Beschluss aufzuheben sei. 3. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 (act. 4) hält die Rekursgeg- nerin an ihrem Beschluss fest und führt aus, der Antrag auf Eintragung ins
Dolmetscherverzeichnis sei deshalb abgewiesen worden, weil der Rekurrent über keine Bewilligung für die Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmet- scher verfüge und eine solche durch die Rekursgegnerin nicht besorgt wer- den könne. In einem anderen Verfahren habe das Obergericht des Kantons Zürich eine entsprechende Arbeitsbewilligung beantragt. Das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) habe das Gesuch jedoch mit der Be- gründung abgelehnt, dass ausländische Drittstaatsangehörige ausschliess- lich für einen bestimmten Arbeitgeber, für einen bestimmten Zweck und ei- nen bestimmten Ort zugelassen werden könnten und diese Voraussetzung bei der Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscher im Auftragsverhält- nis nicht erfüllt sei. Ferner habe das AWA ausgeführt, die Lohn- und Ar- beitsbedingungen nach Art. 22 AuG müssten überprüfbar sein, was bei einer Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscher im Auftragsverhältnis nicht der Fall sei. Zur Problematik der fehlenden Antragsberechtigung der Re- kursgegnerin habe sich der Rekurrent nicht geäussert. Damit verfüge der Rekurrent nicht über eine gültige Arbeitsbewilligung, welche zur Erfüllung von § 10 Abs. 2 lit. c DolmV erforderlich sei. 4. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die Dolmetschenden Schweizer Bürger sind oder seit mehreren Jahren über ei- ne Aufenthaltsbewilligung verfügen (§ 10 Abs. 2 lit. c DolmV). Dem Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 26. November 2003, 1741, Dolmetscherverordnung, zufolge wurde vor dem Erlass der aktuell gültigen Dolmetscherverordnung für die Eintragung in das Verzeichnis in persönlicher Hinsicht das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verlangt. Die Ausdehnung des Aufenthaltsstatus auf mehrjährige Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter anderem aufgrund des Umstandes, dass man wegen der bilateralen Verträge mit der EU zur Personenfreizügigkeit und der dadurch entstandenen Öffnung mit vermehr-
ten Gesuchen von gut qualifizierten Personen in der Schweiz rechnete, wel- che zwar keine Niederlassungsbewilligung, aber bereits seit mehreren Jah- ren eine Aufenthaltsbewilligung besassen, und man solche Personen nicht von der Dolmetscherfunktion ausschliessen wollte (Seite 7). Ziel von § 10 Abs. 2 lit. c DolmV war und ist es damit u.a., gut qualifizierten ausländischen Dolmetschenden die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz zu ermögli- chen. Ohne dass der Protokollauszug sich hierzu äussert, ist ferner mit der Rekursgegnerin davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der Schwei- zer Staatsbürgerschaft bzw. der mehrjährigen Aufenthaltsbewilligung zusätz- lich sichergestellt werden sollte, dass die Dolmetschenden - wohl nebst der Erfüllung des Erfordernisses der Zutrauenswürdigkeit - zur Arbeitsausübung befugt sind (act. 2 S. 2). Denn § 7 Abs. 1 DolmV sieht vor, dass die Rekurs- gegnerin ein Verzeichnis von Personen führt, denen die Gerichts- und Ver- waltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können, womit implizit vorausgesetzt wird, dass die eingetragenen Dolmetschenden auch tatsächlich als solche tätig sein und dementsprechende Aufträge an- nehmen dürfen. Auch wenn § 10 Abs. 2 lit. c DolmV das Erfordernis der tat- sächlichen Arbeitsausübungsbefugnis nicht explizit erwähnt, so ist dieses im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen im Sinne von § 10 DolmV den- noch als weiteres Kriterium zu berücksichtigen. 5.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim Rekurrenten um einen anerkannten Flüchtling handelt, welcher über eine Aufenhaltsbewilli- gung verfügt und auf dem freien Arbeitsmarkt uneingeschränkt tätig sein darf (act. 1, 2 und 4). Auch stellt die Rekursgegnerin nicht in Abrede, dass der Rekurrent grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsbewilligung hat. Hinge- gen macht sie geltend, sie sei nicht befugt, beim zuständigen kantonalen Amt eine entsprechende Bewilligung einzuholen (act. 2 und 4). 5.2. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Asylgesetz benötigten die anerkannten Flüchtlinge zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit eine Bewilli- gung, welche vom künftigen Arbeitgeber bei der kantonal zuständigen Be- hörde, im Kanton Zürich beim AWA, zu beantragen war. Die Bewilligungser-
teilung war zum Schutze vor einer Ausnutzung an die Voraussetzung ge- knüpft, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten wurden (Art. 61 aAsylG i.V.m. aArt. 65 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [Version bis 31. Dezember 2018, VZAE, SR 142.201]). Per 1. Januar 2019 wurde Art. 61 AsylG revidiert und die Bewilligungspflicht durch das vereinfachte Meldeverfahren abgelöst. Gemäss revidiertem Art. 61 Abs. 2 AsylG müssen dabei die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel nicht mehr bewilligt werden, son- dern der zuständigen Behörde nur noch gemeldet werden. Das Meldever- fahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2-6 des Ausländer- und Integra- tionsgesetzes (AlG, SR 142.20). Diesen Bestimmungen zufolge darf ein Flüchtling ohne Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben und dabei die Stelle oder den Beruf wechseln. Voraussetzung dafür ist einzig, dass die Erwerbstätigkeit vor Beginn der Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist und die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen er- füllt sind (vgl. auch Art. 65 Abs. 1 und 5 VZAE). Bei unselbstständiger Er- werbstätigkeit hat die Meldung durch den Arbeitgeber, bei selbstständiger Erwerbstätigkeit durch die betreffende Person selbst zu erfolgen (Art. 65 Abs. 2 und 3 VZAE; Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Erläuternder Bericht des Staatssekretariats für Migrati- on vom 2. August 2018, S. 14 f.). 5.3. Tritt während eines hängigen Rekursverfahrens infolge Gesetzesrevision ei- ne Änderung der Rechtslage ein, regeln allfällige Übergangsbestimmungen die Geltung des bisherigen und des neuen Rechts. Fehlen solche, gehen die Lehre und das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass im Rechtsmittelver- fahren die Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung mass- geblich ist , da das Vertrauen des Privaten in die Weitergeltung des bisheri- gen Rechts grundsätzlich dem Interesse des Gemeinwesens an der Geltung des neuen Rechts vorgehe. Etwas anderes gilt nach der Lehre und der bun- desgerichtlichen Praxis lediglich, wenn zwingende Gründe für die Berück- sichtigung des neuen Rechts sprechen, namentlich dann, wenn die Bestim- mungen um der öffentlichen Ordnung Willen erlassen worden sind (VRG
Kommentar-Donatsch, § 20a N 24 mit weiteren Verweisen). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich nimmt zur Festlegung des anwendbaren Rechts bei fehlenden Übergangsbestimmungen nicht nur die besagte Inte- ressenabwägung vor, sondern zieht weitere Kriterien in die Beurteilung mit ein, namentlich jene, ob es sich um einen abschliessenden Sachverhalt oder einen Dauersachverhalt oder ob es sich um ein Bewilligungsverfahren han- delt. Letzterenfalls erachtet es das Recht, welches im Zeitpunkt der endgül- tigen Beurteilung durch die zur vollen Sachverhalts- und Rechtskontrolle be- fugte Behörde gilt bzw. gegolten hat, als massgeblich (VRG-Kommentar- Donatsch, § 20a N 27 f.). 5.4. Vorliegend trat der revidierte Art. 61 AsylG per 1. Januar 2019, d.h. während das vorliegende Verfahren pendent war, in Kraft. Zwar befindet sich zur Än- derung vom 16. Dezember 2016 eine Übergangsbestimmung im Gesetz, diese bezieht sich jedoch einzig auf Art. 86 und 87 AsylG bzw. Art. 88 AlG und ist daher für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung. Damit ist von einer fehlenden Übergangsordnung auszugehen, weshalb auf die oberwähn- te Praxis abzustellen ist. Im Sinne einer Vorfrage zu § 10 Abs. 2 lit. c DolmV ist im vorliegenden Verfahren insbesondere zu prüfen, ob der Rekurrent im Kanton Zürich einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf und ob er somit die Voraussetzungen zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis erfüllt. Die Frage der Erwerbsbefugnis steht im Zusammenhang mit einem Bewilli- gungsverfahren bzw. vereinfachten Meldeverfahren. Das zürcherische Ver- waltungsgericht erachtet hierfür grundsätzlich das neue Recht als massge- blich. Dieser Ansicht ist zu folgen, zumal die Anwendung des neuen Rechts betreffend vereinfachtes Meldeverfahren auch im Interesse des Rekurrenten liegt, ist für ihn dieses doch das günstigere Recht. Zudem könnte eine Bewil- ligung seit dem 1. Januar 2019 gar nicht mehr eingeholt werden. Würde der vorliegende Rekurs gutgeheissen und würde die Rekursgegnerin verpflich- tet, das Verfahren fortzuführen, müsste im Rahmen der Prüfung des Ge- suchs um Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis zwingend auf die neuen Gesetzesbestimmungen abgestellt werden. Dementsprechend erweist es
sich als angemessen, vom revidierten Recht als dem massgeblichen Recht auszugehen. 5.5. Wie dargelegt, ist nach dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht ledig- lich eine Meldung über die beabsichtigte Erwerbsausübung an die kantonal zuständige Behörde notwendig. Dabei handelt es sich um eine Meldepflicht ohne Widerspruchsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Ausübung der Er- werbstätigkeit bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht verboten wer- den kann (Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 17). Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist die Meldung vor Beginn der Arbeitstätigkeit vom Arbeit- geber zu erstatten und hat sie sich zur Identität der erwerbstätigen Person und des Arbeitgebers, zum Lohn der erwerbstätigen Person, zur ausgeübten Tätigkeit, zum Arbeitsort sowie zum Datum der Aufnahme der Tätigkeit zu äussern. Zudem hat der Arbeitgeber der Meldung eine Erklärung beizule- gen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbe- dingungen kennt und sich verpflichtet, diese einzuhalten (Art. 85a Absätze 2-3 AlG, Art. 65 VZAE). Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit hat die Meldung - wie dargelegt - durch die betreffende Person zu erfolgen. 5.6. Nach Eingang der Meldung werden die erwähnten Daten erfasst (Art. 65b VZAE). Sodann kann die zuständige Behörde die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Meldung überprüfen (Art. 65c VZAE). Mit dem neuen Meldesystem wird eine risikobasierte Kontrollstrategie verfolgt. Dabei bestimmen die Kontrollorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ent- sprechend ihrer Prüfstrategie selber, welche Kontrollen sie allenfalls durch- führen. Wird die Nichteinhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen festgestellt, kann das Kontrollorgan jedoch kein Verfahren einleiten, das eine Erwerbstätigkeit verhindert. Die Betreffenden können aber strafrechtlich be- langt werden. So wird denn mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig die Meldepflicht verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält, sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht (Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g AIG; Erläuternder Be- richt, a.a.O., S. 16 f.).
Mit der Ablösung des Bewilligungsverfahrens durch das vereinfachte Melde- verfahren hat der Gesetzgeber bewusst auf die Möglichkeit, die Er- werbsausübung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen zu verweigern, ver- zichtet. Dementsprechend stellt das bisherige Erfordernis der Bewilligungs- erteilung auch kein im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 lit. c DolmV massgebliches Kriterium mehr dar. Daran vermag auch der Hinweis der Rekursgegnerin auf ein Drittverfahren, in welchem das AWA in der Vergangenheit ein Gesuch um Bewilligungserteilung mit der Begrün- dung ablehnte, ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten könnten le- diglich für einen bestimmten Arbeitgeber, für einen bestimmten Zweck und für einen bestimmten Ort im Rahmen einer vollzeitlichen Tätigkeit zugelas- sen werden, wobei mit der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kan- tons Zürich kein festes Anstellungsverhältnis erfolge und überdies auch die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht überprüfbar seien, nichts zu ändern (vgl. dazu act. 5/3). Diese Praxis erfolgte unter dem bisherigen Recht betref- fend Bewilligungspflicht. Im Rahmen des vereinfachten Meldeverfahrens darf indes nicht mehr darüber entschieden werden, ob einem Meldepflichti- gen die Arbeitstätigkeit erlaubt wird oder nicht. Dementsprechend steht das Mittel der Verweigerung der Bewilligungserteilung bei Nichterfüllung der ge- setzlichen Voraussetzungen nicht mehr zur Verfügung. Die Schlussfolge- rung der Rekursgegnerin, mangels Arbeitsbewilligungserteilung sei § 10 Abs. 2 lit. c DolmV nicht erfüllt (act. 2 S. 2), greift demnach seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr. Vielmehr ist die besagte Bestimmung insoweit erfüllt, als der Rekurrent unbestrittenermassen (act. 4 S. 1) seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. act. 7/4/3) und nach § 60 ff. AsylG einen Anspruch auf Verlängerung hat. Zweifelhaft ist vorlie- gend lediglich, ob die Rekursgegnerin befugt ist, die Meldung beim AWA vorzunehmen, zumal sie nicht Arbeitgeberin des Rekurrenten im Sinne von Art. 65 VZAE ist. Jedoch ist auch der Rekurrent berechtigt, eine entspre- chende Meldung vorzunehmen (Art. 65 Abs. 3 VZAE). Die Rekursgegnerin hat daher dem Rekurrenten die Möglichkeit einzuräumen, sich bei der zu-
ständigen Behörde als selbständig Erwerbender anzumelden, bevor sie dessen Eintragung ins kantonale Dolmetscherverzeichnis ablehnt. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschluss der Rekurs- gegnerin vom 11. September 2018, Nr. KA180015-O, in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Prüfver- fahrens an die Rekursgegnerin zurückzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 13 VRG). 2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (§ 17 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die un- terliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Um- triebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Dar- legung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonde- ren Aufwand erforderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vorliegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Ebenso wenig war der angefochtene Beschluss offensichtlich unbegründet. Dem Rekurrenten ist deshalb keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 11. September 2018, Verfahrensnummer KA180015-O, aufgehoben und die
Angelegenheit der Rekursgegnerin zur Fortführung des Verfahrens zurück- gewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die beigezogenen Akten (act. 7) werden der Rekursgegnerin nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 7. März 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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