Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR180004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- ric htsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 10. September 2018
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB170008-O) vom 16. April 2018
Erwägungen: I. 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 1. Dezember 2000 für die Sprache Französisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (vor- mals "Dolmetscher-Verzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklage- behörden sowie der Polizeistellen im Kanton Zürich") eingetragen (act. 6/2/2/9). Auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 6/3/1) wurde sie mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (act. 6/3/3) zudem für die Sprachen Eng- lisch, Spanisch sowie Ungarisch ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. 1.2. Am 28. Juli 2017 ging bei der Fachstelle Dolmetscherwesen eine Rückmel- dung über die Rekurrentin ein, in welcher deren Kenntnisse in der Sprache Ungarisch bemängelt wurden (act. 6/1 und act. 6/5 f.). Die Rekurrentin wur- de daher in der Folge aufgefordert, sich hinsichtlich der erwähnten Sprache einer mündlichen Sprachüberprüfung zu unterziehen (act. 6/11). Diese fand am 5. Dezember 2017 statt und wurde im Auftrag der Rekursgegnerin durch die höhere Fachschule B._____ (nachfolgend B.) durchgeführt (act. 6/18). Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Prüfungsbe- richt der B. vom 8. Dezember 2017 (act. 6/19) entschied die Rekurs- gegnerin mit Beschluss vom 16. April 2018, dass der Eintrag der Rekurrentin für die Sprache Ungarisch aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht werde (act. 7). 1.3. Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 22. Mai 2018 durch ihren Vertreter innert Frist (act. 6/23) Rekurs erheben und bean- tragen (act. 1): "A._____ sei für die Sprache Ungarisch eine erneute Sprachprüfung zu gewähren und bei positivem Ausgang im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich zu belassen."
Sprachüberprüfung habe jedoch der Stellvertretende Leiter der Fachgruppe Dolmetscherwesen, Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger, teilgenommen. Dieser sei dafür verantwortlich gewesen, dass die Überprüfung angemessen und korrekt verlaufe, was denn auch der Fall gewesen sei. Auch sei keine praxisferne Terminologie verwendet worden. Der Rekurrentin seien Begriffe wie "Steuererklärung" "Vollzug" oder "Unterhaltsbeiträge" nicht geläufig ge- wesen. Solche Begriffe könnten anlässlich einer Verhandlung nicht im Wör- terbuch nachgeschlagen werden. Das Vorgehen im Rahmen der Stegreif- übersetzung, namentlich das Absehen von der vorgängigen Vorlage des Textes zur kurzen Durchsicht, sei nicht zu beanstanden. Ein gegenteiliges Vorgehen würde der Bedeutung der Stegreifübersetzung als Übersetzung "ohne Vorbereitung" widersprechen. Auch der Einwand der Rekurrentin, es sei ihre Aufgabe, Sachverhalte "herunterzubrechen", treffe nicht zu. Dies sei Aufgabe der in der Ausgangssprache sprechenden Person. Das zügige Sprechen eines der Prüfenden sei ferner nicht zu beanstanden. Eine schnel- le Aussprache komme sowohl in Verfahren der Strafverfolgungsbehörden als auch in solchen der Gerichte immer wieder vor. Die Löschung der Rekur- rentin aus dem Dolmetscherverzeichnis entspreche schliesslich dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit. 1.2. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 (act. 5) ergänzte die Rekursgeg- nerin ihre Ausführungen dahingehend, es entspreche gängiger Praxis, nach einer negativen Rückmeldung hinsichtlich der Sprachkenntnisse direkt eine Sprachüberprüfung anzuordnen. Es obliege ihr eine Pflicht zur Sicherung der Qualität der Dolmetschenden. Die Rekurrentin erfülle die Anforderungen zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Diplom Niveau C2 bzw. Absol- vierung der obligatorischen Schulzeit im betreffenden Sprachraum) nicht. Eine direkte Anordnung der Sprachüberprüfung habe sich gerechtfertigt, da sich das Konferenzdolmetscherdiplom der Rekurrentin nur auf andere Spra- chen beschränkt habe. 2.1. Die Rekurrentin führte zur Begründung ihrer Rekursschrift (act. 1) zusam- mengefasst aus, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV vom 27. Juli
2017 sei bei Weitem nicht im üblichen Rahmen von Statten gegangen. Statt beim zuständigen Staatsanwalt den beantragten Bericht einzuholen, habe die Rekursgegnerin direkt eine Sprachüberprüfung angeordnet. Die Antwort der Rekursgegnerin auf die Anfrage der Rekurrentin betreffend die allgemei- ne und spezielle Qualifikation der B._____ für die Durchführung von Sprachüberprüfungen für Gerichts- und Behördendolmetschende sei sodann dürftig ausgefallen. Die B._____ habe eigenen Abklärungen zufolge keine grossen Erfahrungen in diesem Bereich. Insbesondere fehle es ihr am Wis- sen über den Ablauf von Verfahren bei den Strafverfolgungsbehörden und an Gerichten. Sie verfüge daher nicht über die notwendige Kompetenz zur Durchführung von Sprachüberprüfungen wie der Vorgenommenen. Es sei diesbezüglich auf die Vorbringen in der Eingabe vom 27. Januar 2018 ver- wiesen. Es stelle sich die Frage, ob die Anordnung einer fachlichen Überprü- fung nach einer negativen Rückmeldung adäquat sei. 2.2. Der Antrag auf erneute Durchführung einer Sprachüberprüfung unter adä- quaten Bedingungen und mit ausgewiesenen Experten im Gerichtsdolmet- schen begründe sie, die Rekurrentin, insbesondere mit ihrer spezifischen Ausbildung im Bereich des Dolmetschens sowie mit ihrer langjährigen Be- rufserfahrung als Dolmetscherin und Übersetzerin. Eine Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis würde ihre Existenz tangieren. Die massgebliche Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV sei sehr emotional verlaufen. Dies habe sich auch auf ihre Tätigkeit als Dolmetscherin ausgewirkt. In der Prüfungsordnung des Obergerichts werde im Zusammenhang mit der Auf- nahmeprüfung lediglich ein zehnminütiges allgemeines konsekutives Dol- metschen vorgesehen. Der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad sei nicht ge- rechtfertigt. Im Weiteren halte sie daran fest, dass ein Fachwortschatz ver- wendet worden sei, welchen sie in ihrem Alltag als Dolmetscherin bzw. Übersetzerin nicht benötige. Es werde bestritten, dass es sich bei den vor- gelegten Stegreifübersetzungen um Beispiele aus der Praxis handle. Auch seien keine klaren Richtlinien für die Experten zu finden.
3.1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die Dolmetschenden die hochdeutsche Sprache sowie die Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen können (§ 10 Abs. 1 DolmV). § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmet- scher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlas- sen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). 3.2. Wie die Rekursgegnerin im Beschluss vom 16. April 2018 zutreffend erwog, kann dem Bericht der B._____ entnommen werden, dass die Rekurrentin sowohl beim Stegreifübersetzen ins Deutsche bzw. ins Ungarische als auch beim Konsekutivdolmetschen ins Deutsche bzw. ins Ungarische ver- schiedentlich ungenau, falsch oder gar nicht übersetzt hat (act. 7 E. 2.4, act. 6/18). Die B._____ bewertete die Analysefähigkeit der Rekurrentin als befriedigend bis gut, beurteilte aber ihre Präzision und das Tempo als unge- nügend, soweit es darum ging, für Behörden und Gerichte zu dolmetschen. Ebenfalls bezweifelte sie das Vorliegen eines hinreichenden juristischen Fachwortschatzes (act. 6/18 S. 2). Dem Bericht der B._____ zufolge erwei- sen sich die Dolmetscherfähigkeiten der Rekurrentin damit als nicht genü- gend, um als Gerichts- bzw. Behördendolmetscherin tätig sein zu können. Die Vorinstanz würdigte in ihren Erwägungen (act. 7 E. 2.4) den Sachverhalt und den massgeblichen Bericht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG, LS 175.2).
Soweit die Rekurrentin diese Würdigung beanstandet und zahlreiche Ein- wendungen vorbringt, weshalb ihre Löschung aus dem Dolmetscherver- zeichnis für die Sprache Ungarisch ohne Durchführung einer erneuten Sprachüberprüfung ungerechtfertigt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auf die einzelnen Vorbringen ist im Folgenden näher einzugehen, wobei sich das Gericht auch mit den in den Eingaben vom 17. August 2017 bzw. vom 27. Januar 2018 vorgebrachten Beanstandungen zu befassen hat, zumal diese zum integrierenden Bestandteil der Rekursschrift erklärt wurden (act. 1 S. 2). 4.1. Die Rekurrentin stellt die Kompetenz der B._____ in Frage (act. 1 S. 2). Vorab ist festzuhalten, dass die Übertragung von Sprachüberprüfungen durch die Rekursgegnerin an eine schulische Institution unumgänglich ist, da Erstere selbst nicht in der Lage ist, entsprechende Überprüfungen in Eigen- regie ohne Mitwirkung einer professionellen Institution durchzuführen. Eine fachgerechte Sprachüberprüfung kann zurzeit lediglich mittels Beizugs einer schulischen Institution gewährleistet werden. Die Übertragung der Überprüfung an die B._____ ist sodann nicht zu bean- standen. Bei der B._____ handelt es sich um eine langjährig bestehende Höhere Fachschule, welche Studiengänge in ... [Aufzählung verschiedener Studiengänge] anbietet (vgl. Website https://www.B..ch/ueber- B./portrait/). Gegenstand des Studiengangs "Übersetzen" ist sowohl die Aneignung von theoretischem Wissen als auch der praxisbezogene Um- gang damit. Als Schulinstitution mit langjähriger Erfahrung geniesst die B._____ einen guten Ruf. Anhaltspunkte, dass sie nicht fähig wäre, die massgebliche Sprachüberprüfung korrekt vorzunehmen, bestehen keine. So handelt es sich bei lic. phil. C._____ um einen ausgewiesenen Experten der Schule (act. 6/17) und bei der Expertin D._____ sogar um eine Juristin mit einem ungarischen Universitätsabschluss, welche demzufolge mit dem juris- tischen Fachwortschatz vertraut ist (act. 6/17-18). Der Umstand, dass die beiden Fachleute offenbar über keine Dolmetschererfahrung in der Strafver- folgung bzw. Rechtspflege verfügen, vermag die Qualität der Prüfung nicht
in Frage zu stellen, zumal die Rechtspflege bzw. Strafverfolgung mit der Anwesenheit von Bezirksrichter lic. iur. Ch. Benninger als Mitglied der Fach- gruppe Dolmetscherwesen vertreten war und deren Interessen durch seine Anwesenheit gewahrt werden konnten. Seine Aufgabe war es denn auch, den korrekten Ablauf der Überprüfung zu gewährleisten, namentlich zu kon- trollieren, dass die Überprüfung den von der Rekursgegnerin definierten An- forderungen (act. 6/11) genügte und mithin eine adäquate Dolmetschersitua- tion darstellte. Der von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der Experte lic. phil. C._____ habe an der Überprüfung zu schnell gespro- chen (act. 6/20 S. 3), ist unbegründet. So kann den Akten keine diesbezügli- che Beanstandung seitens des Gerichts- und Behördenvertreters lic. iur. Ch. Benninger entnommen werden. Selbst wenn sich lic. phil. C._____ tatsächlich einer schnelleren Aussprache als üblich bedient hätte, so könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine solche im Gerichts- bzw. Behördenalltag nicht unüblich ist - zwar nicht zwingend auf Seiten der befragenden Person, jedoch aber auf Seiten des bzw. der Ein- vernommenen bzw. der weiteren Verfahrensbeteiligten. Soweit die Rekurrentin ferner ausführt, mangels Existenz einer Prüfungs- ordnung sei der Inhalt der Prüfung willkürlich festgelegt worden (act. 6/20 S. 1), so ist dem entgegen zu halten, dass ihr die Rekursgegnerin den Ge- genstand der Prüfung mit Beschluss vom 14. September 2017 eingehend darlegte (act. 6/11) und sie damit darüber orientiert war, was die Prüfung umfassen würde. Das Stellen von Aufgaben im Bereich des Stegreifüberset- zens bzw. des Konsekutivdolmetschens als Mittel zur Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten erscheint weder unangemessen noch willkürlich. 4.2. Im Weiteren vermag der Einwand der Rekurrentin, es seien «Randthemen» behandelt und ein unüblicher Fachwortschatz verwendet worden (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 2 f.), nicht zu überzeugen. Dem Bericht zur Sprachüberprüfung vom 8. Dezember 2017 kann diesbezüglich entnommen werden, dass es namentlich um Begriffe wie "Unterhaltsbeiträge", "Vollzug", "aufgeschoben",
"Tatbestand und Begründung", "Steuererklärung" und "Fristverlängerung" bzw. um Begriffe um den Themenbereich "Testament" ging (act. 6/18 S. 1 f.). Wie die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss zutreffend feststellte (act. 7 E. 2.5.2), handelt es sich hierbei um Ausdrücke und Themen, welche in Ge- richtsverhandlungen bzw. im Rahmen von Einvernahmen der Strafverfol- gungsbehörden alltäglich vorkommen und bei Weitem nicht als praxisfremd bezeichnet werden können. Gleiches gilt für Sätze wie "Sind per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt" bzw. "bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung"(act. 1 S. 4). Auch solche Äusserungen kom- men in Zivil- bzw. Strafverfahren immer wieder vor. Ob die Rekurrentin in ih- rer bisherigen Berufserfahrung mit diesen Begriffen bereits je konfrontiert worden war oder nicht, wie sie geltend macht (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 3), ist insoweit nicht relevant. 4.3. Die weitere Rüge der Rekurrentin, die Prüfung sei zu streng gewesen und habe Anforderungen an sie als Kandidatin gestellt, welche in diesem Aus- mass nicht einmal von der Universität Genf im Fachbereich Konferenzdol- metschen verlangt würden (act. 6/20 S. 2), geht insoweit ins Leere, als let z- terer Fakt für die Sprachüberprüfung nicht relevant ist. Massgeblich ist einzig der Umstand, dass anlässlich von behördlichen Dolmetschereinsätzen in al- ler Regel keine Möglichkeit besteht, den zu übersetzenden Text vorgängig durchzusehen. Eine Stegreifübersetzung ohne vorgängige Konsultation des Sachverhalts ist für die Klärung der Frage, ob der oder die Kandidatin für entsprechende Behördenaufträge geeignet ist, demnach unumgänglich. 4.4. Der weitere Einwand, die Sprachüberprüfung sei weit über die Anforderun- gen für die Prüfung zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis hinaus ge- gangen (act. 1 S. 3), vermag an der Angemessenheit der durchgeführten Prüfung ebenfalls nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass die Auf- nahmeprüfung ins Verzeichnis aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil besteht, wobei die mündliche Prüfung einzig ein konsekutives Dolmet- schen deutsch/deutsch vorsieht (vgl. http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin /user_upload/Dokumente/obergericht/Dolmetscherwesen/Richtlinien_Pruefu
ngen_per_2015.pdf). An der Überprüfung der sprachlichen Befähigung mit- tels Konsekutiv- und Stegreifübersetzen ist - nach einer negativen Rückmel- dung - jedoch in Anbetracht der in § 10 DolmV enthaltenen gesetzlichen An- forderungen betreffend die Sprachkenntnisse sowie die Fähigkeiten, korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen zu können, sowie auf- grund des Auftrags zur Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 5 DolmV nichts zu beanstanden. Gerade weil die Aufnahmeprüfung keine Übersetzungsarbei- ten in die Fremdsprache enthält, erweist sich die rasche Anordnung einer Sprachüberprüfung in obgenanntem Sinne nach einer negativen Rückmel- dung als notwendig. Im Übrigen hat auch die Prüfung zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis einen juristischen Sachverhalt zum Inhalt (vgl. dazu das erwähnte Dokument auf der Homepage der Rekursgegnerin). 4.5. Festzuhalten bleibt sodann, dass sich die Rekurrentin im Voraus ausdrück- lich mit der Durchführung einer Sprachüberprüfung einverstanden erklärte (act. 6/8) und ihr - wie dargelegt - bekannt war, was Gegenstand der Prü- fung sein würde (act. 6/11). 4.6. Nicht gefolgt werden kann ferner der Argumentation der Rekurrentin, eine verständliche Übersetzung reiche aus und eine wortwörtliche Übersetzung von juristischen Begriffen und Redewendungen sei nicht immer angebracht (act. 1 S. 4). Aufgabe von Dolmetschenden ist es, die Ausführungen der be- fragenden Person so wortgetreu als möglich in die Zielsprache zu überset- zen. Sollte die befragte Person die Frage aufgrund von juristischen Fachbe- griffen oder infolge ihres komplexen Inhalts nicht verstehen, so obliegt es dieser, bei der befragenden Person nachzufragen. Es ist hingegen nicht die Aufgabe von Dolmetschenden, Fragen nach ihrem Gutdünken abzuändern bzw. in vereinfachter Form wiederzugeben. 4.7. Ebenfalls zutreffend erweisen sich die Erwägungen der Rekursgegnerin zum Einwand der Rekurrentin, im Berufsalltag könnten problemlos Wörterbücher mitgeführt werden (act. 1 S. 4, act. 6/20 S. 2, act. 7 E. 2.5.3). Theoretisch mag dies allenfalls zutreffen. Jedoch würde das Nachschlagen von gerichts- üblichen Fachwörtern im Rahmen von Verhandlungen bzw. Einvernahmen
zu wesentlichen Verzögerungen führen und den Befragungsablauf massiv stören. Ein solches Vorgehen ist denn auch nicht üblich. 4.8. Soweit die Rekurrentin schliesslich beanstandet, die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV sei unüblich emotional verlaufen, was sich auch auf ihre Person ausgewirkt habe (act. 1 S. 2 und 3), so sei festgehalten, dass es in Anbetracht der in § 10 Abs. 2 lit. d DolmV enthaltenen Pflichten zur unab- hängigen Auftragserfüllung und zu einem korrekten Verhalten die Aufgabe von Dolmetschenden ist, selbst bei einem vom Normalfall abweichenden Einvernahmeverlauf weiterhin eine fachlich einwandfreie Übersetzung bzw. Dolmetscherleistung zu gewährleisten. 5. Die Einwendungen der Rekurrentin vermögen somit nicht zu überzeugen. Zu prüfen bleibt, ob ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schind- ler, in: Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Eh- renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Den Erwägungen der Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 16. April 2018 folgend (act. 7 E. 2.7) erweist sich die Löschung der Re- kurrentin aus dem Verzeichnis nicht nur als geeignet, sondern auch als er- forderlich, um das öffentliche Interesse in das Funktionieren der Rechtspfle- ge zu gewährleisten. Eine andere, mildere Massnahme als jene der Lö- schung, welche aber dennoch eine zuverlässige, fachlich korrekte Überset- zungstätigkeit bzw. eine sachgerechte Kontrolle über die Sprachfähigkeiten garantieren könnte, existiert nicht. Entsprechendes wird denn auch von der Rekurrentin nicht dargelegt. So wäre z.B. eine Verwarnung nicht zielführend, da sich dadurch das Sprachniveau der Rekurrentin nicht verbessern würde. Die Auflage des Besuchs von massgeblichen Kursen würde auf den Um- stand, dass die Rekurrentin aktuell die notwendige Befähigung nicht auf- weist, keinen Einfluss haben. Auch würde eine erneute Überprüfung ihrer
sprachlichen Fähigkeiten an diesen nichts ändern. Hinweise, dass der Prü- fungsinhalt willkürlich gewesen bzw. die Prüfung durch fachlich nicht versier- te Examinatoren durchgeführt worden wäre, bestehen - wie dargelegt - kei- ne. Die Anordnung einer erneuten Sprachüberprüfung rechtfertigt sich damit nicht, zumal kein Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung besteht. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Zuverlässigkeit der für die Justiz und die Untersuchungsbehörden tätigen Personen ist sodann aufgrund der Tragwei- te einer fehlerhaften Aufgabenausübung als erheblich zu qualifizieren und als ungleich höher zu gewichten als das Interesse der Rekurrentin, im Dol- metscherverzeichnis zu verbleiben. Soweit die Rekurrentin geltend macht, durch die Streichung im Dolmetscherverzeichnis werde sie in ihrer Existenz tangiert (act. 1 S. 3), so ist ihr entgegen zu halten, dass sie weiterhin für die Sprachen Englisch, Französisch sowie Spanisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen bleibt. Es steht ihr frei, für diese Sprachen weiterhin bzw. vermehrt Dolmetscheraufträge anzunehmen. Ebenfalls kann sie in der Privatwirtschaft oder in anderen Kantonen Dolmetscheraufträge entgegen nehmen, weshalb die Löschung hinsichtlich einer von vier Spra- chen aus existenzieller Sicht nicht zu beanstanden ist. Insgesamt vermag das Interesse der Rekurrentin am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis unter diesen Umständen das Interesse der Öffentlichkeit am Funktionieren der Rechtspflege nicht aufzuwiegen. Die diesbezügliche Begründung der Re- kursgegnerin überzeugt (act. 7 E. 2.7). Es ist ihr daher zu folgen. 6. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Einwendungen der Rekurrentin gegen ihre Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Ungarisch als unbegründet erweisen. Gründe, welche eine Wieder- holung der Prüfung rechtfertigen würden, liegen aufgrund fehlender Hinwei- se auf einen unangemessenen bzw. willkürlichen Prüfungsinhalt bzw. auf ei- ne Prüfung durch fachlich nicht geeignete Examinatoren keine vor. Der Re- kurs ist damit abzuweisen.
IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 16. April 2018, Nr. KB170008-O, bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich je ge- gen Empfangsschein mitgeteilt. Die beigezogenen Akten (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 10. September 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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