Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR180001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. März 2018
in Sachen
A._____, Dr., Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170057-O) vom 6. Dezember 2017
Erwägungen: I. 1.1. Am 21. November 2017 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Albanisch, Kroatisch, Serbisch und Englisch (act. 4/2). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, Verfahrensnummer KA170057-O, wies die Rekursgeg- nerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeich- nis seien für die erwähnten Sprachen bereits genügend Dolmetschende auf- geführt, weshalb eine Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkei- ten wie einer Fachausbildung bzw. einem Diplom als Konferenzdolmetscher bzw. Konferenzdolmetscherin erfolge. Zudem setze die Aufnahme voraus, dass der Antragsteller über ausgezeichnete Sprachkenntnisse auf Niveau C2 verfüge, was mit Sprachdiplomen bzw. mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen sei. Es bestehe ohnehin kein Rechtsanspruch auf die Eintra- gung ins Verzeichnis (act. 3). 1.2. Gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2017 erhob der Rekurrent mit Ein- gabe vom 10. Januar 2018 innert Frist Rekurs (act. 4/9) und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekurs- gegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherver- zeichnis stattzugeben (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 5). Am 19. März 2018 verzichte- te sie auf eine Stellungnahme (act. 6).
II. 1. Der Rekurrent begründet seinen Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis zusammengefasst damit (act. 2, act. 4/1), er habe für die B._____ in C._____ während sieben Jahren Entwicklungsarbeit im Nachkriegskosovo geleistet. In dieser Zeit habe er zudem seine Doktorarbeit abgeschlossen. Zuvor sei er während zehn Jahren im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgeführt gewesen und habe für die Kantonspolizei Zürich sowie die Bundeskriminalpolizei gearbeitet. Er habe in den massgeblichen Sprachen für Bachelor- und Masterstudierende Vorlesungen über die menschliche Entwicklung im Nachkriegskosovo gehalten. Weiter habe er in albanischer und englischer Sprache wissenschaftliche Artikel publiziert. Seine Doktorar- beit sei in englischer Sprache verfasst worden, wobei die Datenauswertung auf Albanisch und Serbisch erfolgt sei. Das beim Büro der B._____ für ... [Abteilung] absolvierte Praktikum habe ebenfalls in englischer Sprache statt- gefunden, ebenso das ... Fellowship von D._____ International. Im Rahmen des Entwicklungsprogrammes der B._____ im Kosovo habe er dreisprachig gearbeitet. Schliesslich sei auf seine Lizentiatsarbeit an der Universität Zü- rich hinzuweisen. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleis- tungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, so werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dol- metscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dol- metscherverzeichnis aufgenommen. Dies wird insbesondere damit begrün- det, dass die einzelnen Übersetzer ansonsten nur sehr wenige Aufträge er- halten würden, so dass sie gezwungen wären, nebenbei einer anderen Er- werbstätigkeit nachzugehen. Dies wiederum würde dazu führen, dass ihre
Flexibilität hinsichtlich einzelner, oft kurzfristig angesetzter Einsätze dahinfal- len und es für die Behörden schwierig werden würde, Dolmetscher zu fin- den. Mit der Berücksichtigung des quantitativen Bedarfs soll damit das Funk- tionieren des gewählten Systems, d.h. des Beizugs und der Beauftragung von Privatpersonen bzw. Dritten für Dolmetschertätigkeiten im Staatswesen, gewährleistet werden. 2.2. Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wo- nach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Quali- tät zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetschende mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, macht die Rekursgegnerin in Bezug auf die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis trotz fehlenden Bedarfs je- doch insofern Ausnahmen, als die gesuchstellende Person über eine ein- schlägige Ausbildung wie bspw. einen Masterabschluss im Konferenzdol- metschen oder Rechtswissenschaften verfügt (sog. besondere Fähigkeiten, siehe hierzu http://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscher- wesen/aufnahme-ins-verzeichnis.html). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. 2.3. Der Rekursgegnerin steht bei der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs" nach § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zu. Dieses Er- messen erstreckt sich auch auf die Festlegung allfälliger Ausnahmen von der Bedarfsregelung. Gebunden ist die Rekursgegnerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleistungen gemäss § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung. Es steht ihr im Rahmen der Ermessensausübung frei festzulegen, welches einen Ausnahmefall begrün- dende hinreichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin setzt für eine Ausnahme zwar relativ strenge Anforderungen voraus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege zu gewährleisten, nicht zu beanstanden. Richtigerweise geht sie damit von hohen Ansprüchen an die Art der absol- vierten Ausbildung aus und begrenzt diese auf ein paar Wenige, zumal sich nur damit eine qualitativ bedingte Ausnahme rechtfertigen lässt.
3.1. Der Rekurrent bewirbt sich vorliegend für die Sprachen Albanisch, Kroatisch, Serbisch sowie Englisch. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf mit aktuell 82 Dolmetschenden für die Sprache Englisch, mit 29 Dolmetschenden für die Sprache Albanisch, mit 57 Dolmetschenden für die Sprache Kroatisch sowie mit 58 Dolmetschenden für die Sprache Serbisch gedeckt. Der Rekur- rent bestreitet dies nicht. Er stellt sich indes implizit auf den Standpunkt, aufgrund seiner Fähigkeiten, welche sich aus den diversen eingereichten Zertifikaten ergäben, rechtfertige sich eine Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis dennoch (act. 2, act. 4/1). 3.2. Mit den zahlreichen ins Recht gereichten Kurszertifikaten (B._____ Certifica- tes, e-learning courses, ESDC course on Peacebuilding, certificate der D._____ Foundation, Zertifikat der Universität von C._____ betr. Internatio- nal Summer University etc.), der Bescheinigung des Lizentiats in Philoso- phie an der Universität Zürich, des Zertifikats des Doktortitels in "Social and Human Studies" der Atlantic International University, Honolulu, USA (act. 4/10, act. 4/13 und act. 4/15) und den Bestätigungen von verschiede- nen ehemaligen Arbeitgebern bzw. Auftraggebern (act. 4/15) sowie mit dem Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit in der Entwicklungshilfe im Kosovo, als Reporting- und Teaching Spezialist sowie als Dolmetscher bei der Kan- tonspolizei Zürich bzw. der Bundeskriminalpolizei vermag der Rekurrent zwar seine sehr guten Sprachkenntnisse in den massgeblichen Sprachen darzulegen. Diese Auszeichnungen und Erfahrungen reichen indes für sich alleine nicht aus, um eine Ausnahme im obgenannten Sinne zu begründen. Wie dargelegt, setzt die Rekursgegnerin für die Eintragung ins Dolmetscher- verzeichnis trotz fehlenden Bedarfs entweder einen Masterabschluss im Konferenzdolmetschen oder ein Lizentiat bzw. Master in Rechtswissen- schaften voraus, mithin ein fächerübergreifendes, an einer Fachhochschule bzw. an einer Universität absolviertes mehrjähriges Studium in Rechtswis- senschaften bzw. eine entsprechende Ausbildung für Dolmetschende. Der Rekurrent besitzt zwar ein Lizentiat in Philosophie, welches er an der Uni- versität Zürich abgeschlossen hat, sowie einen Doktortitel in "Social and Human Studies". Diese Ausbildungen können jedoch - zumindest wenn es
um die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geht - nicht mit einem Studi- um in Rechtswissenschaften bzw. einer Dolmetscherausbildung gleichge- setzt werden, zumal ihnen keine entsprechende Ausbildung in der Jurispru- denz bzw. im Dolmetschen zugrunde liegt, welche für die Tätigkeit als Be- hördendolmetscher von zentraler Bedeutung ist. Bei den vom Rekurrenten nachgewiesenen Leistungen handelt es sich demnach nicht um äquivalente Qualifikationen, welche es rechtfertigen würden, ihn trotz fehlenden Bedarfs ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich einzutragen. Anderweitige massgebliche Qualifikationen hat der Rekurrent nicht ins Recht gereicht und sind auch nicht aktenkundig (vgl. hierzu auch act. 4). Auch kann der Rekur- rent aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit bereits im Dolmet- scherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen war (act. 4/8), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal heute von der Ausgangslage des gedeckten Bedarfs auszugehen ist. 4. Demnach ist festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegnerin, den Re- kurrenten für die Sprachen Albanisch, Kroatisch, Serbisch und Englisch nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist daher ab- zuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Dezember 2017, Verfahrensnummer KA170057-O, bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der ein- gereichten Akten Nr. KA170057-O. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 26. März 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: