Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR160006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- ric htsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 1. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160020-O) vom 4. November 2016
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 22. November 2004 wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrent) für die Spra- chen Französi sch und Engli sch i ns D olmetscherverzeichni s des Kantons Zü- rich aufgenommen (act. 5/2). Da der Rekurrent seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsätzen mehr geleistet hatte, ersuchte die Fachgrup- pe/Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihn mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob er weiterhin im Dolmetscher- verzeichnis verbleiben wolle. Aufgrund der positiven Rückmeldung des Re- kurrenten liess die Rekursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 5/3/1-4). Am 13. Juli 2016 fragte die Rekursgegnerin den Rekurrenten erneut an, ob er weiterhin bereit sei, Einsätze zu leisten (act. 5/1). Obwohl Letzterer mit Ei n- gabe vom 29. August 2016 sein Interesse am weiteren Verbleib im Dolmet- scherwesen bekundet hatte (act. 5/4), löschte ihn die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Prozessnummer KC160020-O) aus ad- mi ni strati ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 2). 2. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 bei der hi esi gen Instanz i nnert Fri st Rekurs und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Oberge- ri chts des Kantons Züri ch vom 4. November 2016 (Geschäfts-Nr. KC- 160020-O) sei aufzuheben und der Eintrag von A._____, geb. tt. März 1979, sei zu erhalten. 2. Alles zu Kosten und Lasten der Fachgruppe Dolmetscherwesen."
II. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis zusammengefasst damit, Letzterer habe, soweit er- sichtlich, mit Ausnahme eines Einsatzes bei einem Friedensrichteramt am 16. Juli 2015 seit Januar 2014 keine Einsätze mehr als Behörden- und Ge- richtsdolmetscher im Kanton Zürich geleistet. Er weise lediglich auf einen zurzeit in Bearbeitung stehenden schri ftli chen Übersetzungsauftrag der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hin. Er verfüge somit nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Ge- richtsdolmetscher bzw. -übersetzer. Er sei daher aus administrativen Grün- den aus dem Verzeichnis zu löschen, zumal zahlreiche andere Dolmet- schende für di e Sprachen Engli sch und Französi sch zur Verfügung stünden, welche über aktuelle Praxiserfahrung verfügten (act. 2). 2. Der Rekurrent bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass er keine aktuelle Praxiserfahrung aufweise. Bis zum 30. September 2016 habe er vier umfassende schriftliche Überset- zungsaufträge angenommen. Fehlende Praxi serfahrung müsse si ch ni cht zwi ngend negativ auf die Leistung auswirken. Für seine Arbeit habe er aus- schliesslich positive Rückmeldungen erhalten. Zutreffend sei zwar, dass er in der Vergangenheit weniger Aufträge ausgeführt habe. Dies sei jedoch auf ausbleibende Anfragen und die Beschränkung seiner Tätigkeit auf schriftli- che Übersetzungen zurückzuführen gewesen. Letzteres sei von der Rekurs- gegnerin zugelassen worden, weshalb di ese Ei nschränkung i hm nun ni cht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Seine Übersetzungen seien qualitativ hochstehend und kostengünsti g. Sei n Ausschluss wäre ni cht verhältni smäs- sig, da er zum Zeitpunkt des Beschlusses verfügbar gewesen sei, drei um- fassende Übersetzungsarbeiten wahrgenommen habe und somit über die erforderliche Praxiserfahrung verfüge.
III. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ei n Ver- zeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dol- metscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzei chni s begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt ei ne i m Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraus- setzungen ni cht mehr, wi rd der Ei ntrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrati- ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtli- ches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 2.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, ins- besondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen i hrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzun- gen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvorausset- zungen für ei ne hi nrei chende Übersetzungsleistung si nd nebst dem ein- wandfreien Beherrschen der Verfahrens- und der massgeblichen Fremd- sprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Pro- zessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Partei en neutral und unpartei li ch zu verhal- ten, ni cht auf di e Partei en ei nzuwi rken, ni cht mi t i hnen zu sympathi si eren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmet- schende Personen nur gerecht, wenn sie immer wieder Dolmetschereinsät- ze leisten und dabei die Dolmetschertechnik pflegen, sowie die Entwicklun- gen in der Rechtsetzung und die damit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Geri chten keine Dolmetscheraufträge annehmen bzw. je unregelmässi- ger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Überset- zungstechni k und ihrem Rollenverständnis vertraut si nd, die massgebliche Praxiserfahrung mit sich bringen und damit die obgenannten Anforderungen erfüllen. 3.1. Nachdem der Rekurrent anfänglich für schriftliche und mündliche Aufträge ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden war, ersuchte er die Re- kursgegnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2005 um eine dahingehende Än- derung seines Eintrags, dass er nur noch für schriftliche Aufträge zur Verfü- gung stehe (act. 5/2). Dieses Begehren wurde seitens der Rekursgegnerin genehmigt (act. 5/2). Am 12. Februar 2010 teilte der Rekurrent der Rekurs- gegnerin mit, er stehe wieder für mündli che Übersetzungen zur Verfügung, und bat um Anpassung des Eintrags im Dolmetscherverzeichnis (act. 5/2). Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 ersuchte er die Rekursgegnerin sodann aufgrund sei nes berufli chen Pensums erneut um Beschränkung sei ner Tä- tigkeit auf schriftliche Übersetzungen (act. 5/2) und bestätigte am 4. August 2015, dass er nach wie vor nur für solche Ei nsätze zur Verfügung stehe (act. 5/3/2). Bi s zum Beschluss vom 4. November 2016 war der Rekurrent
im gegenseitigen Einverständnis mit der Rekursgegnerin nur für schri ftli che Anfragen verfügbar. 3.2. Die Rekursgegnerin beanstandet die fehlende aktuelle Praxiserfahrung des Rekurrenten (act. 2 E. 4). Den eigenen Angaben zufolge nahm der Rekur- rent seit dem Sommer 2015 folgende Aufträge an: Eine mündliche Überset- zung beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., am tt. Juli 2015 (act. 5/3/3), zwei schriftliche Übersetzungen für die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am tt. August 2016 (act. 5/5/1-2), eine schriftliche Übersetzung für das Bezirksgericht Dietikon sowie eine solche für die IV-Stelle, Zürich (act. 1). Innerhalb von rund ei nei nhalb Jahren führte er damit fünf zum Teil grössere Aufträge aus. Hierbei handelt es sich zwar ni cht um ei ne erhebli che Anzahl. Jedoch machte der Rekurrent glaubhaft geltend, dass er aufgrund seines eingeschränkten Tätigkeitsbereichs gene- rell nur wenige Anfragen erhalten habe (act. 1 S. 2). Dass er mündli che Auf- träge in diesem Zeitraum in aller Regel nicht annahm bzw. hi erfür aufgrund seines Eintrags im Dolmetscherverzeichnis gar nicht oder nur selten ange- fragt wurde, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Rekurs- gegnerin gegen die Beschränkung seiner Verfügbarkeit auf schriftliche Auf- träge in der Vergangenheit ni chts einzuwenden hatte. Beim Rekurrenten handelt es sich sodann um einen ausgebildeten Juristen mit einer noch nicht allzu lange zurückliegenden Berufserfahrung in der Justiz (act. 5/2). Die Ge- richtsabläufe sind ihm damit selbst bei einer reduzierten Anzahl von Einsät- zen hi nrei chend bekannt. Die aktuelle Praxiserfahrung kann ihm unter die- sen Umständen nicht abgesprochen werden. 3.3. Die Rekursgegnerin bringt weiter vor, im Dolmetscherverzei chni s sollten grundsätzlich nur Personen aufgeführt sein, welche verfügbar und innert nützli cher Fri st am Ei nsatzort sei n könnten (act. 2 E. 3). Dies ist zwar zutref- fend, doch ist diese Voraussetzung hauptsächli ch für jene Dolmetschenden, welche für mündli che Ei nsätze zur Verfügung stehen, von Bedeutung. Bei schriftlichen Aufträgen, wie sie der Rekurrent leistet, besteht diesbezüglich eine grössere Flexibilität.
3.4. Zutreffend sind ferner die Ausführungen der Rekursgegnerin, die Dolmet- schenden müssten die Bereitschaft mit sich bringen, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten (act. 2 E. 3). Dass der Rekurrent eine solche Bereitschaft nicht bekundet, ergibt sich aus den Akten nicht, hat er in den vergangenen Monaten doch wenigstens fünf teilweise umfangreiche Aufträge angenom- men. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent zurzeit eine hinrei- chend aktuelle Praxiserfahrung aufweist, um im Dolmetscherverzeichnis zu verbleiben. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verbleib im Verzeich- nis weitere regelmässige Einsätze erfordert. Der Rekurs ist demnach gutzu- hei ssen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160020-O, aufzuheben. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Ge- genpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vor- liegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfra- gen zu beurteilen. Ebenso wenig war der angefochtene Beschluss offen- si chtli ch unbegründet. Dem Rekurrenten ist deshalb keine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. 3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- ri cht.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160020-O, aufgehoben. 2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Rekurrenten wird keine Umtriebsentschädigung bezahlt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 5). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Züri ch, 1. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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