Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR160005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Rekurrenti n
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160019-O) vom 4. November 2016
Erwägungen: I. 1. Nachdem A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bereits in früheren Jahren als Gerichts- und Behördendolmetscherin tätig gewesen war, wurde sie im Jah- re 1996 auf Antrag hin in das damalige Dolmetscherverzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Polizei im Kanton Zürich auf- genommen. Nach dem Inkrafttreten der Dolmetscherverordnung im Jahre 2004 wurde sie für di e Sprachen Engli sch und B._____ (nur mündli ch) i n das neu geschaffene Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetra- gen (act. 6/2). 2. Da die Rekurrentin seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsät- zen mehr geleistet hatte, ersuchte die Fachgruppe/Zentralstelle Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob sie weiterhi n im Dolmetscherverzeichnis verbleiben wolle. Aufgrund der positiven Rückmeldung der Rekurrentin liess die Re- kursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 6/3). Am 13. Juli 2016 ersuchte die Rekursgegnerin die Rekurrentin aufgrund von fehlenden Einsätzen seit mi n- destens Januar 2015 erneut um Mitteilung, ob sie weiterhin Interesse am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis habe (act. 6/1). Obwohl Letztere am 24. Juli 2016 ihr Interesse am weiteren Verbleib bekundet hatte (act. 6/4), löschte sie die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Pro- zessnummer KC160019-O) aus administrativen Gründen aus dem Dolmet- scherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 3). 3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. November 2016 (act. 1) bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und stellte sinngemäss den Antrag, den besagten Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und si e i m Verzei chni s zu belassen.
hätte sie zwar annehmen können, sie habe aber die Behörden mangels Be- kanntgabe ei ner Telefonnummer ni cht zurückrufen können, bzw. diese seien in der Zwischenzeit schon anderweitig fündig geworden. Zudem seien die Anfragen teilweise ausgeblieben. III. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ei n Ver- zeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dol- metscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt ei ne i m Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraus- setzungen ni cht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrati- ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtli- ches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 2.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, ins- besondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungslei stungen zu sorgen. Im Rahmen i hrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzun-
gen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvorausset- zungen für ei ne hi nrei chende Übersetzungsleistung si nd nebst dem ein- wandfreien Beherrschen der Verfahrens- und der massgeblichen Fremd- sprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Pro- zessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhal- ten, ni cht auf di e Partei en ei nzuwi rken, ni cht mi t i hnen zu sympathi si eren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmet- schende Personen nur gerecht, wenn sie bei Behörden und Gerichten im- mer wieder Dolmetschereinsätze leisten, dabei die Dolmetschertechnik pfle- gen und die Entwicklungen in der Rechtsetzung sowie die damit zusam- menhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Gerichten keine Dolmetscheraufträge an- nehmen bzw. je unregelmässiger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Übersetzungstechnik und ihrem Rollenverständnis vertraut si nd, die massgebliche Praxiserfahrung mi t si ch bri ngen und damit die ob- genannten Anforderungen erfüllen. 3.1. Die Rekursgegnerin beanstandet die fehlende aktuelle Praxiserfahrung der Rekurrenti n (act. 3 E. 3). Gemäss den beigezogenen Akten, Verfahrens- nummer KC160019-O, liess sich die Rekurrentin bereits im Jahre 1989 in das damalige Register für nebenamtliche Übersetzer der Bezirksanwalt- schaft Zürich eintragen (act. 6/2). Nach einem Unterbruch wurde sie am 15. Juli 1996 wieder ins Dolmetscherverzeichnis bzw. dem diesem voraus- gegangenen Verzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehör- den sowie Polizei im Kanton Zürich als Dolmetscherin eingetragen (act. 6/2). Bei der Rekurrentin handelt es sich demnach um eine langjährige Gerichts-
und Behördendolmetscherin. Ab Januar 2014 bis zum vorinstanzlichen Ent- scheid am 4. November 2016 hat sie aber, was ihrerseits nicht bestritten wird (act. 1), mit Ausnahme eines einzigen Einsatzes beim Friedensrichter- amt C._____ am 25. Oktober 2016 (act. 2/2) keine Aufträge als Gerichts- und Behördendolmetscherin mehr geleistet (vgl. auch act. 6/3/2). Die Rekur- rentin war somit über zweidreiviertel Jahre nicht mehr als solche tätig. Zwar ergibt sich aus der Rekursschrift und den eingereichten Beilagen, dass sie in den vergangenen Jahren für Anwaltskanzleien als Übersetzerin bzw. Dol- metscherin tätig war und dabei ihre Arbeit professionell und qualitativ ein- wandfrei ausgeübt hat (act. 2/1 und act. 2/3). Für eine qualitativ hochwertige Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit an Gerichten und bei Behörden sind jedoch nicht nur die reinen Sprachkenntnisse massgeblich, welche unbestrit- tenermassen auch bei anderen Dolmetschertätigkeiten erworben bzw. bei- behalten werden können, sondern - wie dargelegt - auch die praktischen Dolmetschfertigkeiten im Gerichts- bzw. Behördenalltag, ein klares Rollen- verständnis in diesem Umfeld sowie hinreichende Kenntnisse betreffend das schweizerische Rechtssystem. Insbesondere die letztgenannte Vorausset- zung erfordert regelmässige Einsätze an Gerichten bzw. bei Behörden, um mit den Verfahrensabläufen vertraut zu bleiben. Bei einem Unterbruch von knapp drei Jahren mit einem einzigen nachgewiesenen Behördeneinsatz (act. 2/2) kann ni cht mehr von regelmässigen Einsätzen und von einer hin- reichenden Praxiserfahrung ausgegangen werden. D i e Rekurrenti n macht zwar geltend, aufgrund einer schweren Erkrankung mit einer darauffolgen- den Operation im Jahre 2014 habe sie nur noch ihrem Haupterwerb nach- gehen können (act. 1 S. 2). Aus ihren weiteren Eingaben (act. 6/3/2, act. 6/4) ergibt sich jedoch, dass sie vor allem aufgrund ihres zeitintensiven Haupterwerbes als selbständige Dolmetscherin an Gerichts- bzw. Behör- deneinsätzen verhindert war. 3.2. Zuzustimmen ist der Rekursgegnerin ferner hinsichtlich ihres weiteren Vor- bringens, im Dolmetscherverzeichnis sollten grundsätzlich nur Personen aufgeführt sein, welche verfügbar und innert nützlicher Frist am Einsatzort sei n könnten (act. 3 E. 2). Dies gilt vor allem für Dolmetschende, welche -
wie vorliegend - für mündli che Ei nsätze zur Verfügung stehen, und zwar un- abhängig von allfälligen Problemen hinsichtlich der Erreichbarkeit (act. 1 S. 1). D i e Rekurrenti n führt ni cht aus, i n naher Zukunft könne si e wi eder vermehrt Aufträge annehmen. Vi elmehr ergi bt si ch aus i hren Ausführungen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nur beschränkt zur Verfügung stehe (act. 1 S. 1, vgl. auch act. 6/3/2). 3.3. Eine Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis aus admi- nistrativen Gründen steht sodann im Einklang mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip. So ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um dem öf- fentli chen Interesse an einer hohen Qualität von Dolmetschenden gerecht zu werden. Namentlich sind keine milderen Massnahmen ersi chtli ch, welche zum selben Ziel führten. Auch überwiegt dieses öffentliche Interesse das private Interesse der Rekurrentin, im Verzeichnis zu verbleiben. Insbesonde- re macht sie kein finanzielles Interesse geltend, handelt es sich doch bei ih- rer Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscherin um einen blossen Nebenerwerb (act. 1 S. 2). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung verfügt, um im Dolmetscherver- zei chni s zu verbleiben. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der Be- schluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, zu bestätigen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- ri cht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 6). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Züri ch, 27. Januar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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