Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR160004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Rekurrenti n
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160022-O) vom 4. November 2016
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 7. November 2008 wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) für die Spra- che Slowakisch ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Züri ch aufgenom- men, wobei die Genehmigung vorerst für Einsätze bei der Polizei und den Untersuchungsbehörden, ab dem 3. März 2010 aber auch für Einsätze an Gerichten ausgesprochen wurde (act. 14/3). Am 27. August 2013 teilte die Rekurrentin der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgeg- nerin) mit, dass sie nach England auswandere, und ersuchte um entspre- chenden Vermerk im Dolmetscherverzeichnis (act. 14/3). Die Rekursgegne- ri n kam diesem Anliegen nach und nahm den gewünschten Eintrag vor (act. 14/3). 2. Da die Rekurrentin seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsät- zen mehr geleistet hatte, ersuchte die Rekursgegnerin sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob sie weiterhin im Dolmetscherverzeichnis verbleiben wolle (act. 14/4/1). Aufgrund der positiven Rückmeldung der Re- kurrentin liess die Rekursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 14/4/3-4). Am 13. Juli 2016 fragte die Rekursgegnerin die Rekurrenti n erneut an, ob sie weiterhin bereit sei, Einsätze als Gerichts- und Behördendolmetscherin zu leisten (act. 14/1). Obwohl Letztere gleichentags ihr Interesse am weiteren Verbleib im Dolmetscherwesen bekundet haben will (act. 14/9), löschte sie die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Prozessnummer KC160022-O) aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeich- ni s des Kantons Züri ch (act. 4), ohne aber Kenntnis vom erwähnten Ant- wortschreiben gehabt zu haben.
In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 (act. 12) ergänzte die Rekursgeg- nerin sodann, es sei ihre Aufgabe, den Behörden und Gerichten des Kan- tons Zürich qualifizierte Dolmetschende zur Verfügung zu stellen. Bei befris- teten Abwesenheiten würden die Dolmetschenden aus dem Dolmetscher- verzeichnis entfernt und in der Abwesenheitsliste, einem administrativen Hilfsmittel, eingetragen. Ziel sei, ihnen dadurch nach ihrer Rückkehr eine unkomplizierte Aufnahme i ns Dolmetscherverzeichnis zu ermöglichen. Sinn und Berechtigung des Eintrags in der Abwesenheitsliste fielen aber bei län- gerfristigen Abwesenheiten dahin. Mit der fehlenden Praxis gingen die prak- tischen Dolmetschfertigkeiten und das klare Rollenverständnis verloren. Die Tätigkeit der Rekurrentin in einem englischen Spital bringe den Gerichten und Behörden des Kantons Zürich keinen Nutzen, da sowohl die Terminolo- gie als auch das Rollenverständnis im Spital eine andere bzw. ein anderes sei als bei Gerichten und Behörden. Da die Rekurrentin erst längerfristig ei- ne Rückkehr in die Schweiz plane, rechtfertige sich ein weiterer Verbleib in der Abwesenheitsliste bzw. im Dolmetscherverzeichnis ni cht mehr. 2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 8) im Wesentli- chen vor, die Erwägungen der Rekursgegnerin seien i nsowei t unzutreffend, als sie auf das Schreiben vom 13. Juli 2016 reagiert habe. In England sei sie sodann im Dolmetscherwesen tätig, bilde i m Krankenhaus "Universi ty Hospi- tal ..." Dolmetschende aus und leiste selbst Dolmetschereinsätze. Zudem sei sie an der University of ... als Dozentin für Deutsch tätig. Längerfristig sei eine Rückkehr in die Schweiz geplant. III. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes.
2.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ei n Ver- zeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dol- metscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Ertei lung und kei ne Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt ei ne i m Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraus- setzungen ni cht mehr, wi rd der Ei ntrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrati- ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtli- ches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 2.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, ins- besondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzun- gen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvorausset- zungen für eine hinreichende Übersetzungsleistung sind nebst dem ein- wandfreien Beherrschen der Verfahrens- und der massgeblichen Fremd- sprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Pro- zessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhal- ten, ni cht auf di e Partei en ei nzuwi rken, ni cht mi t i hnen zu sympathi si eren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmet-
schende Personen nur gerecht, wenn sie bei Behörden und Geri chten im- mer wieder Dolmetschereinsätze leisten, dabei die Dolmetschertechnik pfle- gen und die Entwicklungen in der Rechtsetzung sowie die damit zusam- menhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Gerichten keine Dolmetscheraufträge an- nehmen bzw. je unregelmässiger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Übersetzungstechnik und ihrem Rollenverständnis vertraut sind, die massgebliche Praxiserfahrung mit sich bringen und damit die ob- genannten Anforderungen erfüllen. 3.1. Vorab sei festgehalten, dass die Rekursgegnerin vom Antwortschreiben der Rekurrenti n vom 13. Juli 2016 (act. 8, act. 14/9), in welchem Letztere der Aufforderung nachkam, zur allfälligen Löschung aus dem Dolmetscherver- zei chni s Stellung zu nehmen, erst zusammen mit der Rekursschrift am 25. November 2016 Kenntni s erhielt (act. 1 und 3). Unklar ist, ob die geltend gemachte, aber misslungene erste Zustellung im Juli 2016 auf einem Verse- hen der Rekursgegnerin, der Rekurrentin oder einer Drittperson beruht. Da selbst der rechtzeitige Empfang des besagten Schreibens am Ausgang des Verfahrens Nr. KC160022-O jedoch nichts geändert hätte, bedarf diese Fra- ge keiner abschliessenden Klärung. Zwar wäre in diesem Fall die Begrün- dung im Beschluss vom 4. November 2016 anders ausgefallen, aber am für die Rekurrentin negativen Ausgang des Verfahrens, d.h. an i hrer Entfernung aus dem Dolmetscherverzeichnis, hätte sich nichts geändert, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird (vgl. zur Zulässigkeit der Anbringung einer neuen rechtli chen Begründung Donatsch in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 20a N 20 f.). 3.2. Die Rekursgegnerin beanstandet die aus der langen Auslandabwesenheit resultierende fehlende Praxiserfahrung der Rekurrentin (act. 12 S. 2). Ge- mäss den beigezogenen Akten, Verfahrensnummer KC160022-O, liess sich die Rekurrentin im November 2008 in das Dolmetscherverzeichnis des Kan- tons Züri ch eintragen (act. 14/3). Bereits rund viereinhalb Jahre später bean-
tragte sie am 27. August 2013 aufgrund ihrer Auswanderung nach England i hre Suspendi erung für rund ei n Jahr (act. 14/3). Bis heute ist die Rekurren- ti n ni cht mehr i n di e Schwei z zurückgekehrt, und ei ne Rückkehr ist i hren ei- genen Angaben zufolge auch in absehbarer Zukunft nicht vorgesehen (act. 8). Die Rekurrentin war somit über längere Zeit hinweg ni cht mehr als Gerichts- und Behördendolmetscherin tätig. Zwar ergibt sich aus der Re- kursschrift und den eingereichten Beilagen, dass sie zurzeit in einem engli- schen Spital als Übersetzerin und Ausbildnerin tätig ist (act. 8). Für eine qualitativ hochwertige Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit an Gerichten und bei Behörden sind jedoch nicht nur die reinen Sprachkenntnisse mass- geblich, welche unbestrittenermassen auch bei anderen Dolmetschertätig- keiten erworben bzw. beibehalten werden können, sondern - wie dargelegt - auch die praktischen Dolmetschfertigkeiten im Gerichts- bzw. Behördenall- tag, ein klares Rollenverständnis in diesem Umfeld sowie hinreichende Kenntnisse betreffend das schweizerische Rechtssystem. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung erfordert regelmässige Einsätze an Gerichten bzw. bei Behörden, um mit den Verfahrensabläufen vertraut zu bleiben. Bei ei nem Unterbruch von mehreren Jahren kann ni cht mehr von ei ner hi nrei- chenden Praxiserfahrung ausgegangen werden. Insoweit fehlt es an den notwendigen Erfordernissen für die Aufrechterhaltung des Eintrags im Dol- metscherverzeichnis. 3.3. Eine Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis aus admi- nistrativen Gründen steht sodann im Einklang mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip. So ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um dem öf- fentlichen Interesse an einer hohen Qualität von Dolmetschenden gerecht zu werden. Namentlich sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche zum selben Ziel führten. Auch überwiegt dieses öffentliche Interesse das private Interesse der Rekurrentin, im Verzeichnis zu verbleiben. Insbesonde- re macht sie kein finanzielles Interesse geltend, handelte es sich doch bei ih- rer Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscherin i m Kanton Züri ch um einen blossen Nebenerwerb (act. 14/3).
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160022-O, wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 14). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten si ch
nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 12. Mai 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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