Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR160002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 31. August 2016
i n Sachen
A._____, Rekurrenti n
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA160028-O) vom 14. Juni 2016
Erwägungen: I. 1. Am 25. Mai 2016 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre erneute Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Engli sch (act. 7/1). Aus diesem war sie am tt.mm.2009 gelöscht worden, nachdem sie die von der Rekursgegnerin infolge einer negativen Rückmel- dung angeordnete Sprachüberprüfung Deutsch-Englisch-D eutsch ni cht er- folgreich absolviert hatte (act. 7/4/12). 2. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 wies die Rekursgegnerin den Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis mit der Begründung ab, im aktuellen Verzeichnis seien bereits 89 Dolmetscher für die Sprache Englisch aufge- führt, weshalb eine Aufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten er- folge, und es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeich- ni s. Besondere Fähigkeiten weise die Rekurrentin nicht auf (act. 3). 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 22. Juli 2016 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinnge- mäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beant- wortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 19. August 2016 kam die Rekursgegnerin letzterer Einladung nach und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5). II. 1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) im Wesentli- chen vor, im Herbst 2015 habe sie sich bei der Rekursgegnerin erkundigt, welche Vorkehrungen sie für ei nen Ei ntrag i ns Dolmetscherverzeichnis tref-
fen müsse. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ihre hinreichende Qualifika- tion beispielsweise mit der Vorlage eines C2 Englisch Proficiency- Abschlusses nachweisen könne. Die Prüfung habe sie in der Folge erfolg- reich absolviert. Sie, die Rekurrentin, sei zu keinem Zeitpunkt darüber infor- miert worden, dass ihr Antrag neu geprüft werde. Sie sei davon ausgegan- gen, dass sie ihre Qualifikation für die Dolmetschertätigkeit mit dem positi- ven Prüfungsergebnis hinreichend nachgewiesen habe. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleis- tungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen i m Si nne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Ei gnung besteht kei n Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, so werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dol- metscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dol- metscherverzeichnis aufgenommen. Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmet- schenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentli- chen Interesses, Dolmetscher/innen mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, werden jedoch insofern Ausnahmen gemacht, als die gesuchstel- lende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenz- dolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügt (sog. besondere Fähigkeiten, siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. 2.2. Der Rekursgegneri n steht bei der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs" nach § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zu. Dieses Er- messen erstreckt sich auch auf die Festlegung allfälliger Ausnahmen von der Bedarfsregelung. Gebunden ist die Rekursgegnerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleistungen
gemäss § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung. Es steht ihr im Rahmen dieser Ermessensausübung frei festzulegen, welches einen Ausnahmefall begründende hinreichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungs- auftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin legt den Begriff "Bedarf" mit ih- rer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege zu gewährleisten, ni cht zu beanstanden. 3.1. Die Rekurrentin bewirbt sich vorliegend für die engli sche Sprache. In quanti- tativer Hinsicht ist der Bedarf mit 89 Dolmetschern/innen für die Sprache Engli sch gedeckt. Die Rekurrentin bestreitet dies nicht. Sie stellt sich indes implizit auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Fähigkeiten, welche sich aus dem vorgewiesenen Sprachdiplom (Niveau C2) ergäben, rechtfertige sich eine Ei ntragung dennoch und stelle diese lediglich eine Formsache dar (act. 1; vgl. auch act. 7/1). 3.2. Mit dem erfolgreich abgeschlossenen Cambridge Certificate of Proficiency (act. 7/2) vermag die Rekurrentin zwar ihre sehr guten Engli schkenntni sse (Niveau C2) darzulegen. Dieses Diplom reicht für si ch allei ne jedoch ni cht aus, um eine Ausnahme im obgenannten Sinne zu begründen. Anders als beim Konferenzdolmetscherdiplom oder dem Lizentiat in Rechtswissen- schaften liegt dem Cambridge Certificate of Proficiency kein fächerübergrei- fendes, an einer Fachhochschule bzw. an einer Universität absolviertes mehrjähriges Studi um zu Grunde. Vielmehr handelt es sich um ni chts ande- res als um einen Sprachtest. Ein solcher stellt keine äquivalente Ausbildun- gen zu den genannten Ausnahmen dar. Anderweitige massgebliche Quali fi- kationen hat die Rekurrentin nicht ins Recht gereicht und si nd auch ni cht ak- tenkundi g (vgl. hi erzu auch act. 7/3/3-4). Damit verfügt die Rekurrentin ni cht über eine einschlägige Ausbildung, wie sie seitens der Rekursgegnerin ver- langt wird. Aus den Ausführungen, sie habe keine Kenntnis gehabt, dass ihr Antrag von der Rekursgegnerin neu geprüft werde (act. 1), vermag die Re- kurrenti n sodann ni chts zu i hren Gunsten abzulei ten. Die Rekursgegnerin ist gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung verpflichtet, Gesuche um (Wieder-)Ei ntragung auf die Erfüllung der Voraussetzungen hi n zu überprü-
fen. Dies musste denn auch die Rekurrentin wissen, hatte sie doch bereits im Oktober 2004 erfolgreich um ihre Eintragung im Dolmetscherverzeichnis ersucht. 3.3. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass es sich bei den gegebenen Um- ständen ni cht rechtfertigt, die Rekurrentin trotz des fehlenden quantitativen Bedarfs ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 14. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (act. 7). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 31. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: