Refusal of entry in interpreter register upheld

VR160001Obergericht18.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A candidate for entry in the Zurich interpreter register challenged the Fachgruppe Dolmetscherwesen’s refusal after failing the required admission examination twice. She argued that prior training in another institution, an allegedly equivalent exam, and her long experience as an interpreter justified admission. The Obergericht held that the Dolmetscherverordnung and the respondent’s guidelines require passing the Zurich-specific Zulassungskurs examination, that no entitlement to registration exists even if otherwise qualified, and that no equivalence rule covers other exams. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

§§ 3, 9, 10 DolmV; Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis und Prüfungsanforderungen: Die Aufnahme setzt Bedarf sowie fachliche und persönliche Eignung voraus; ein Anspruch auf Eintragung besteht auch bei Eignung nicht. Gestützt auf § 3 DolmV darf die zuständige Fachgruppe zur Qualitätssicherung Richtlinien über Ausbildung und Prüfung erlassen. Verlangt die Richtlinie den erfolgreichen Abschluss des spezifischen Zulassungskurses samt Prüfung, so ist eine Eintragung nach zweimaligem Nichtbestehen zu verweigern. Andere Ausbildungen oder Prüfungen begründen mangels Gleichwertigkeitsregel keine Aufnahmepflicht; langjährige Praxiserfahrung vermag das fehlende Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nicht zu ersetzen (consid. 2.1–2.5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR160001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. August 2016

i n Sachen

A._____, Rekurrenti n

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150041-O) vom 6. Juli 2016

Erwägungen: I. 1.1. Am 11. Mai 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Alba- nisch (act. 8/1-2). Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wies die Rekursgegnerin das Gesuch mit der Begründung ab, die Rekurrentin habe die Prüfung "Ba- siswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen" zweimal abgelegt und beide Male im Bereich "Fachkompetenz Dolmetschen" nicht bestanden. Da die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis ein erfolgreiches Absolvieren der be- sagten Prüfung voraussetze, könne dem Antrag nicht gefolgt werden und sei i hr Gesuch abzuwei sen (act. 7). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Juli 2016 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinnge- mäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme i ns D olmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beant- wortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 12. August 2016 (act. 6) verzichtete die Rekursgegnerin auf ei ne Stel- lungnahme und reichte die massgeblichen Akten i ns Recht (act. 8). II. 1. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis zusammengefasst damit (act. 1), sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich nur noch um eine Formsache handle, nachdem sie am B._____ (...) den achttägigen Aufbaukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert

und die Abschlussprüfung bestanden habe. Anlässlich der Antragsstellung bei der Rekursgegnerin habe diese aber auf den Zulassungskurs und die Prüfung verwiesen. Der Aufforderung, die Prüfung erneut abzulegen, sei sie nachgekommen. Sie weise eine langjährige Erfahrung als Dolmetscherin auf. Im Kanton Zürich habe sie bei verschiedenen Behörden bzw. Ämtern über eine lange Zeit hinweg Dolmetschereinsätze geleistet. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmV, LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachli chen und persönli chen Voraussetzungen i m Si nne von § 10 der besag- ten Verordnung erfüllt. In fachli cher Hi nsi cht verlangt § 10 DolmV, dass die sich bewerbende Person die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schri ft beherrscht (li t. a), eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. b) sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (lit. c). Auch bei Ei gnung besteht kei n Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV). 2.2. Nach § 3 Abs. 1 DolmV ist die Rekursgegnerin für das Dolmetscherver- zei chni s verantwortlich und entscheidet über die Aufnahme, die Sperrung und die Löschung von Eintragungen. § 3 Abs. 2 DolmV zufolge erlässt sie Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung. Zudem überwacht sie die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien (§ 3 Abs. 3 DolmV). Ge- mäss § 3 Abs. 5 DolmV hat die Rekursgegnerin insbesondere durch die Auswahl und Schulung der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen. Zur Sicherstellung der fachlichen Qualitätsanforderungen im Sinne von § 10 DolmV hat die Rekursgegnerin gestützt auf § 3 DolmV die Richtlinien "Pr ü- fung Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen im Kanton Zürich" er- lassen. Darin wird festgehalten, dass Bewerber den Zulassungskurs "Behör- den- und Gerichtsdolmetschen" sowie eine abschliessende Prüfung absol- vieren müssen (Ri chtli ni en abrufbar unter www.geri chte-zh.ch). Deren Be-

stehen ist (u.a.) Voraussetzung für die Aufnahme ins kantonale Dolmet- scherverzeichnis. D i e Prüfung setzt si ch aus ei nem schri ftli chen und ei nem mündli chen Tei l zusammen. Ersterer besteht aus einem Multiple-Choice- Test mit Fragen zum Fachbereich Recht. Letzterer ist zweigeteilt und bein- haltet den Teil I "Berufspraxis und ethische Grundsätze für Behörden- und Gerichtsdolmetscher" sowie den Teil II "Konsekutives Dolmetschen deutsch/deutsch". 2.3. Den Akten zufolge meldete sich die Rekurrentin nach einem Gespräch mit Vertretern der Rekursgegnerin am 3. September 2015 für den oberwähnten Zulassungskurs an (act. 8/15). Die Prüfung vom 30. November 2015 absol- vierte sie mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3,5 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/18), die Wiederholungsprüfung vom 27. Juni 2016 mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/24). Damit waren beide Prüfungsre- sultate ungenügend. Gemäss den erwähnten Ri chtli ni en kann di e Prüfung zum Zulassungskurs zweimal absolviert werden. Eine weitere Repetition ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen ei ne Aufnahme i m kan- tonalen Dolmetscherverzeichnis zu verweigern. Dies rechtfertigt sich insbe- sondere aufgrund der in § 3 Abs. 5 DolmV enthaltenen Aufgabe der Rekurs- gegnerin, für eine hohe Qualität der Dolmetscherleistungen zu sorgen und damit dem öffentli chen Interesse, Dolmetschende mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, gerecht zu werden. Diese Pflicht zur Qualitätssi- cherung erlaubt es auch nicht, Personen trotz eines ungenügenden Leis- tungsnachweises ins kantonale Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. 2.4. Der Hinweis der Rekurrentin, sie habe am Institut B._____ (...) ei nen Auf- baukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolvi ert und i m Anschluss an diesen eine Zulassungsprüfung bestanden (vgl. act. 2/1-2), vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Gemäss der erwähnten Richtlinie setzt die Aufnahme ins kantonale Dolmetscherverzeichnis das erfolgreiche Be- stehen der Prüfung "Zulassungskurs Behörden - und Gerichtsdolmetschen

im Kanton Zürich" voraus. Diese wird von der Rekursgegnerin angeboten und durchgeführt. Hinweise, dass anderweitige Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden und damit einen Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis rechtfertigen, können der besagten Richtlinie nicht entnommen werden. Im Weiteren fehlte es ohnehin an Leitlinien, wann eine Prüfung als gleichwertig gälte. 2.5. Ebenso wenig vermögen die Umstände, dass die Rekurrentin nachweislich langjährige Erfahrung im Dolmetscherwesen aufweist und sich stets weiter- gebildet hat (act. 1, act. 2/3-10), ei nen Anspruch auf Ei ntragung i ns kantona- le Dolmetscherverzeichnis zu begründen, da ein solcher den obigen Erwä- gungen zufolge generell nicht besteht. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegne- ri n, di e Rekurrenti n wegen des wiederholten Nichtbestehens der Dolmet- scherprüfung für die Sprache Albanisch nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Züri ch aufzunehmen, ni cht zu beanstanden i st. D er Rekurs er- weist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Juli 2016 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

  1. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Züri ch, 18. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

interpreter registerprofessional qualificationexam failureequivalencequality assurancecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to enter the applicant in the cantonal interpreter register was lawful after two failed exam attempts.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant did not meet the required qualification standard because she failed the relevant Zulassungskurs examination twice; a further repetition was not provided for and there is no entitlement to registration.

Extrahierte Begründung

§ 9 and § 10 DolmV require the necessary professional qualifications and no right to admission exists even if suitability is otherwise shown. The guidelines validly require passing the Zurich-specific examination, and after two failed attempts the register entry must be refused to ensure quality control.

Kernrechtsfrage

Whether prior training, equivalent examinations, or long experience created a right to registration.

Extrahierter Entscheid

No. The court found no basis in the guidelines for recognizing other examinations as equivalent, and experience alone does not create an entitlement to entry.

Extrahierte Begründung

The rules refer specifically to the examination offered and conducted by the respondent; they contain no equivalence clause and no criteria for treating another exam as equivalent. Since no entitlement to registration exists in general, experience and further training cannot compel admission.

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