Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR150005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 1. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Rekurrenti n
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150054-O) vom 15. September 2015
Erwägungen: 1. Am 11. August 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen einen Antrag auf Aufnahme ins Dolmet- scherverzeichnis des Kantons Züri ch für di e Sprachen Rumäni sch und Eng- lisch (act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 15. September 2015 wies die Fach- gruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) den Antrag ab. Zur Begründung brachte sie vor, für die besagten Sprachen seien bereits genügend Dolmetschende im Dolmetscherverzeichnis aufgeführt, weshalb eine Aufnahme nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten in Frage komme. Solche seien vorliegend zu verneinen (act. 2 S. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch Rekurs und beantragte sinngemäss, i n Guthei ssung des Re- kurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und die Rekurren- ti n i ns Dolmetscherverzeichnis aufzunehme n (act. 1). 3. Mi t Verfügung vom 2. November 2015 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 3). Am 26. November 2015 teil- te diese mit, sie habe den Beschluss vom 15. September 2015 in Wiederer- wägung gezogen und das Verfahren zur Aufnahme der Rekurrentin ins Dol- metscherverzeichnis wieder aufgenommen (act. 4). Damit ist das vorliegen- de Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 5. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen beson- deren Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer-
tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR150005-O wird als gegenstandslos am Register abge- schrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 4. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 1. Dezember 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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