Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR140010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB140018-O) vom 8. Dezember 2014
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 sperrte die Fachgruppe Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekur- rent) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzei chni s des Kantons Zürich für sämtliche Sprachen. Im Weiteren hielt die Rekurs- gegnerin den Rekurrenten an, ihr den Ausgang der massgeblichen Strafun- tersuchung durch Vorlage des Erledigungsentscheides innert zehn Tagen seit Eintritt der rechtskräftigen Erledigung schriftlich mitzuteilen. Einem allfäl- ligen Rekurs gegen den Beschluss entzog die Rekursgegnerin sodann die aufschiebende Wirkung (act. 3). 2. Gegen den besagten Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, es sei die vorsorgliche Sperrung gemäss Beschluss vom 8. Dezember 2014 aufzu- heben und es sei davon abzusehen, dem Rekurs die aufschiebende Wir- kung zu entzi ehen (act. 1 S. 1 und 2). 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hi n (act. 4) verzi chtete die Rekurs- gegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2015 auf eine Stellungnahme (act. 5). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwal- tungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 zuständig.
III. 1. Obwohl der Rekurrent sein Rechtsbegehren dahingehend formuliert, auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei zu verzichten (act. 1 S. 1), ist davon auszugehen, dass es sich auch auf die im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme nach § 12 Abs. 1 der Dolmetscherverordnung vor- genommene Sperrung des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Züri ch bezieht und er auch di ese anfi cht. Dies ergibt sich nament- lic h aus sei nen Ausführungen im Rekurs, er bitte, auf die vorsorgliche Sper- rung zu verzichten bzw. dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen (act. 1 S. 2). Demzufolge ist vorliegend auch die vorsorgliche Sperrung zu überprüfen. 2. Die Rekursgegneri n stellte si ch i n i hrem Beschluss vom 8. Dezember 2014 zusammengefasst auf den Standpunkt, die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Rekurrenten seien schwerwiegend. Der Rekurrent habe diese anlässlich der ersten polizeilichen Befragung in den wesentlichen Tei len zu- gegeben. Die Vertrauenswürdigkeit des Rekurrenten sei daher zurzeit mas- si v gestört, weshalb sich die Anordnung einer vorsorglichen Sperrung recht- fertige. Insbesondere sei die vorsorgliche Sperrung geeignet und erforder- lich, um das öffentliche Interesse an vertrauenswürdigen Dolmetschenden zu wahren. Zudem sei sie auch zumutbar. Dem gegen den Beschluss gege- benen Rechtsmittel des Rekurses sei sodann die aufschiebende Wirkung zu entzi ehen. Ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung würde das hoch- wertige Gut der Gewährung des rechtlichen Gehörs fremdsprachiger Partei- en gefährdet. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde mit dem Ent- zug der aufschiebenden Wirkung gewahrt. So erweise sich dieser als geeig- net und erforderlich, um das besagte rechtliche Gehör zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse überwiege ein allfälliges privates Interesse des Rekurrenten (act. 3 E. 4). 3. Der Rekurrent bringt zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen vor, die Erwägung der Rekursgegnerin, er habe sich nicht mehr im Griff, sei un-
zutreffend. Dies sei einzig in der Vergangenheit der Fall gewesen. Sein Ver- halten sei auf eine schwierige emotionale Situation zurückzuführen gewe- sen. Das Geschehene habe er in der Zwischenzeit verarbeiten können, eine Wiederholung schliesse er aus. Es drohe kein schwerer Nachteil, wenn er bis zur rechtsgültigen Erledigung der Angelegenheit weiterhin als Dolmet- scher tätig sein könne. Das Ausbleiben von Dolmetscheraufgeboten würde ihn sodann finanziell schwer treffen (act. 1). 4.1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachli chen und persönli chen Voraussetzungen i m Si nne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönli cher Hi nsi cht wi rd u.a. vorausgesetzt, dass die sich bewerbende Person über einen guten Leumund, insbesondere in straf- rechtli cher Hi nsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden si nd ohne Rücksi cht auf i hre Pfli cht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Dolmetscher- wesen Sachverhalte zu melden, die erhebliche Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherver- zeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher bzw. Übersetzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). 4.2. Nach § 12 Abs. 1 DolmV kann die Fachgruppe Dolmetscherwesen eine vor- sorgliche Sperrung anordnen, wenn gegen eine im Verzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet wurde oder Anhaltspunkte bestehen, die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung seien ni cht mehr erfüllt. § 12 Abs. 2 DolmV zufolge werden Personen mit einer vorsorglichen Sperrung von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für die Erteilung von Dolmetscher- und Übersetzungsaufträgen bis zum defini ti ven Entschei d ni cht mehr berücksi chti gt. § 12 Abs. 1 DolmV ist als Kann- Bestimmung ausgestaltet und gewährt der Rekursgegnerin daher ein gewis-
ses Ermessen beim Entscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Sper- rung. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. So muss namentli ch der i n Art. 5 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismässig- keit einer Massnahme beachtet werden. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforder- li ch sei n muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missver- hältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastro- nardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). Selbst im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine im Dolmetscherverzeichnis eingetragene Person darf eine vorsorgliche Sper- rung im Verzeichnis somit nur dann vorgenommen werden, wenn sich diese als verhältnismässig im obgenannten Sinne erweist. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der Schwere des konkreten, im Raum stehenden Deliktsvorwurfes ab sowie vom Umstand, wie sich dieser auf den Leumund bzw. die Vertrauenswürdigkeit der dolmetschenden Person auswi rkt. 4.3. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit wird in der Dolmetscherverordnung nicht näher definiert. Vertrauenswürdigkeit kann jedoch nach gängiger Pra- xis gleichgesetzt werden mit bestehender Integrität, Verlässlichkeit, Gewis- senhaftigkeit, einwandfreier Sorgfalt bzw. hochentwickeltem Pflichtbewusst- sein bei der Ausübung der Tätigkeit, korrektem Verhalten im Geschäftsver- kehr, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie mit Anse- hen und Achtung. Es muss Gewähr dafür bestehen, dass si ch Klienten, Be- hörden und Dritte auf die dolmetschenden Personen verlassen können und diese den Anforderungen in ihrem eigenen wie auch im geschäftlichen Be- reich vernünftig und sachgerecht begegnen. Dolmetschende haben ihre Funkti on somit pflichtgemäss auszuüben und alles zu unterlassen, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beein- trächtigen könnte. Dabei sind sie nicht nur gehalten, die Integrität des Ge- ri chts und der weiteren massgeblichen Behörden i m Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren, sondern sich auch ausser Dienst so zu verhalten,
dass die Bürger Vertrauen in ihre Tätigkeit haben und ihnen und den Gerich- ten bzw. den Behörden die erforderliche Achtung entgegen bringen. 4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme von Ver- trauenswürdigkeit insbesondere voraus, dass keine rechtlich massgebenden Verfehlungen bzw. Verstösse gegen die Rechtsordnung erfolgt sind, welche das Vertrauen in die korrekte Berufsausübung tangieren (vgl. BGE 104 Ia 187 E. 2b betr. di e Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung). Überdies vermag auch anderweitiges Fehlverhalten die Zutrauenswürdigkeit zu er- schüttern, sofern deswegen die Glaubwürdigkeit der Dolmetschenden und damit die Funktionsfähigkeit der Behörden und Gerichte leidet (vgl. auch Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten in ZBl 1984, S. 397). Es rechtfertigt sich sodann, den Massstab bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hoch anzusetzen, zumal Dolmetscher einen massge- blichen Einblick in die behördliche Tätigkeit geniessen. 5.1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Rekurrenten wegen häuslicher Gewalt und Nötigung bzw. Stalking, wegen Drohung mit- tels verbaler Androhung von Körpergewalt/-verletzung mit einer Schusswaffe und ei nem gefährlichen Gegenstand sowie wegen Missbrauchs einer Fern- meldeanlage ermittelt wird (act. 6/1). Konkret wird dem Gesuchsteller vor- geworfen, er habe der Geschädigten, sei ner geschiedenen Gattin, an i hrem Arbeitsort bzw. in dessen Nähe mehrfach aufgelauert und sei i hr anschli es- send nachgefahren, wodurch er sie genötigt habe, ihren Arbeitsweg und ihre Arbeitszeiten immer wieder zu ändern. Zudem habe er sie verbal bedroht, ihr so in den Rücken zu schiessen, dass sie danach querschnittgelähmt sei, und für den Fall, dass er nicht im Besitze einer Schusswaffe sei, sie mit ei- ner Eisenstange am Rücken schwer zu verletzen. Schliesslich habe er sie vier bis 64 Mal pro Tag mit Telefonanrufen belästigt. D i e Tathandlungen hät- ten si ch über ei nen Zeitraum von dreizehn Tagen, namentlich vom 5. bis zum 17. Oktober 2014 erstreckt. Der Rekurrent sei am 20. Oktober 2014 verhaftet worden und habe die Vorwürfe anlässlich der ersten polizeilichen Befragung in den wesentlichen Teilen anerkannt (act. 6/1).
5.2. Bei diesen im Raum stehenden Delikten handelt es sich um schwerwiegen- de Vorwürfe. Die mutmasslichen Straftaten richteten sich gegen die psychi- sche und physi sche Integrität der geschädigten Person und stellen denn auch - zumindest teilweise - Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) und damit keine leichten Delikte mehr dar. Dies gilt namentlich für die Drohung, der Geschädigten in den Rücken zu schies- sen bzw. sie mit einer Eisenstange am Rücken schwer zu verletzen (act. 6/1). Das Bezirksgericht Dielsdorf erachtete sogar die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen als notwendig (act. 6/1). Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass es sich bei den mutmassli chen Taten ni cht um ei ne ein- malige Verfehlung handelte, sondern um eine wiederholte Tatbegehung i n einem Zeitraum von zwei Wochen. Der Rekurrent soll der Geschädigten mehrfach aufgelauert sein und habe sie im massgeblichen Zeitraum bis zu 64 Mal pro Tag telefonisch kontaktiert (act. 6/1). Der Rekurrent bestreitet diese Vorwürfe in der Rekursschrift - zumindest dem Grundsatz nach - ni cht (act. 1). 5.3. Die im Raum stehenden Vorwürfe erweisen sich damit als schwerwiegend. Sollten sie zutreffen, so hätte der Rekurrent seinen Leumund in erheblicher Weise getrübt und würde dem besonderen Loyalitätsverhältnis, das Dolmet- scher zum Staat aufwei sen müssen, ni cht mehr gerecht. D adurch hätte er auch das Vertrauen in die korrekte Berufsausübung getrübt und i nsowei t seine Vertrauenswürdigkeit in die Tätigkeit als Dolmetscher in erheblicher Weise erschüttert. Der Umstand, dass sich der Rekurrent zum massgebli- chen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben in einer emotionalen Extremsitua- tion befand (act. 1 S. 2), vermag daran ni chts zu ändern. Dolmetschende müssen unabhängig von ihrer persönlichen Lebenssituation Gewähr für i hre einwandfreie Integrität und Sorgfalt bieten. Auch in Phasen, in denen sich die privaten Verhältnisse als schwierig erweisen, muss sich der Staat als Auftraggeber auf das Pflichtbewusstsein der Dolmetschenden und ihre In- tegrität verlassen können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann dabei bei hinreichender Schwere ausreichen, um die Vertrauenswürdigkeit einer dolmetschenden Person zu erschüttern.
5.4. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Rekursgegnerin vorgesehene Massnahme der vorsorglichen Sperrung des Rekurrenten im Dolmetscher- verzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Die vorsorg- liche Sperrung ist geeignet, um die Vertrauenswürdigkeit i n das Funkti onie- ren der Rechtspflege zu gewährlei sten. Ebenso erweist sie sich als erforder- lich. Der Rekurrent bringt diesbezüglich zwar vor, er habe das Geschehene soweit verarbeitet, dass er eine Wiederholung ausschliessen könne (act. 1 S. 2). Der Rekurrent verkennt, dass für die Frage der Erforderlichkeit einer vorsorglichen Sperrung nicht massgeblich ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, sondern vielmehr, ob das bereits vorgefallene, ihm vorgeworfene deliktische Verhalten eine vorsorgliche Sperrung erfordert, um den Schutz der anderweitigen im Raum stehenden Interessen hi nrei chend zu wahren. Dies ist vorliegend der Fall. Sollten sich die Vorwürfe gegenüber dem Rekur- renten als zutreffend erweisen, würde er mit seinem Verhalten das Vertrau- en in seine Person und in die rechtmässige Berufsausübung in erheblicher Weise erschüttern. Davor sind die Verfahrensbeteiligten zu schützen. Ge- eignete mildere Massnahmen sind sodann nicht ersichtlich. So erweist sich namentli ch ei ne Verwarnung mi t der Verpfli chtung zur Ei nrei chung von Leumundszeugni ssen für di e (relativ kurze) Zeitdauer der vorsorglichen Sperrung bi s zum Abschluss der Strafuntersuchung als ungeeignet. Die mutmasslichen Delikte rechtfertigen es, den Rekurrenten bis zum Abschluss der Strafuntersuchung im Dolmetscherverzeichnis vorsorglich zu sperren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dolmetschereinsätze für den Rekurrenten von existenzieller Grundlage sind (act. 1 S. 2). Dieses massge- bliche Interesse des Rekurrenten vermag dasjenige der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Dolmetschenden und in das Funktionieren der Justiz nicht aufzuwiegen, zumal es sich bei den massgeblichen Vorwürfen um Delikte von erheblicher Schwere handelt. Dem Rekurrenten steht es so- dann trotz seiner Sperrung im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich frei, in der Privatwirtschaft oder in anderen Kantonen Dolmetscheraufträge anzunehme n und auf diese Weise Einkünfte zu generieren.
5.5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die vorsorgliche Sperrung des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich im Sinne von § 12 DolmV die einzige geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme darstellt. Der Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 erweist sich somit als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 6. Mit der Fällung des vorliegenden Entscheides ist das Gesuch, dem Rekurs die aufschi ebende Wi rkung ni cht zu entzi ehen, sodann als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 bestätigt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 5. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
Züri ch, 21. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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