Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR140009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140071-O) vom 19. November 2014
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem Jahre 2000 für die Sprache B._____ im Kanton Zürich als Dolmetscher im Dolmetscherverzeichnis ein- getragen (act. 7/2/2). Mit Beschluss vom 19. November 2014 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Lö- schung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 4). Dagegen erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 i nnert Fri st Rekurs und beantragte, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgeg- neri n aufzuheben und der Rekurrent weiterhin im Dolmetscherverzeichnis zu belassen (act. 1 S. 2). 2. Mi t Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 5). Am 16. Januar 2015 teilte diese mit, sie habe den Beschluss vom 19. November 2014 in Wiedererwä- gung gezogen und werde auf die Löschung des Eintrags des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis verzichten (act. 6). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen beson- deren Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer- tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb dem Rekurrenten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140009 wird als gegenstandslos am Register abgeschrie- ben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 22. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: