Late appeal against set-off notice dismissed as inadmissible

VR140003Obergericht19.05.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ challenged a March 26, 2014 set-off notice by the Zurich court cash office, arguing against the offset of criminal procedure costs against compensation claims. The Zurich Administrative Commission held that the 30-day appeal period under the VRG had expired on April 28, 2014. Because the appeal was postmarked only on May 2, 2014, and no court holidays applied, the appeal was inadmissible. The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 500, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 22 VRG, § 11 Abs. 2 VRG; appeal period for administrative recourse proceedings; the 30-day period begins on the day after service of the challenged act and runs without court vacations in administrative and administrative appeal proceedings. An appeal filed after expiry of the period is inadmissible without further examination of the merits. Where the appeal is not entered into, procedural costs are charged to the unsuccessful appellant; no party compensation is due absent a basis for such an award.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Mai 2014

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige

Erwägungen: I. 1. Im Rahmen des Verfahrens C-6/2012/7822 der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 infolge Verurteilung zur Übernahme der Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- verpflichtet (act. 3/4). Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter des Rekurrenten in drei gleichentags erlassenen Ein- stellungsverfügungen je eine Prozessentschädigung von Fr. 458.45 zuge- sprochen (vgl. act. 3/2-3). 2. Mit Anzeige vom 27. Februar 2014 verrechnete die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Verfahrenskosten mit der dem Rekurrenten zustehenden Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 916.90 (act. 3/1). Auf entsprechende Mitteilung des Rekurrenten, er sei mit der Verrechnung nicht einverstanden (act. 3/2), bestätigte die Rekurs- gegnerin mit Verfügung vom 26. März 2014 ihre Ansicht und korrigierte den zu verrechnenden Betrag insofern, als sie nun Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 1'375.35 mit der ihr zustehenden Forderung von Fr. 1'000.- verrechnete. Für das Restguthaben von Fr. 375.35 kündigte sie die Über- weisung auf das massgebende Bankkonto an (act. 4). 3. Gegen besagte Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Mai 2014 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Re- kurs erheben und folgende Anträge stellen (act. 1): "Es sei die Verrechnungsverfügung vom 26. März 2014 (Referenz-Nr. 00874245) vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 4. Nach § 26a VRG kann auf den Beizug der Akten der Rekursgegnerin sowie auf die Einholung einer Stellungnahme infolge offensichtlich verspäteter Re- kurserhebung (vgl. nachfolgend Ziff. II) verzichtet werden (Kölz/Boss-

hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 1999, § 26 N 10). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung einer aus- stehenden Forderung der Rekursgegnerin mit dem Rekurrenten zustehen- den Prozessentschädigungen mittels Verrechnung. Die Verrechnung von Forderungen betrifft eine Justizverwaltungssache (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). 2. Die Justizverwaltung ist primär von den Regeln des Verwaltungsverfahrens geprägt, mithin von den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 5 f.). Diese sind denn auch auf das vorliegende Verfahren betreffend Überprüfung der Verrechnung anwendbar, namentlich zur Bestimmung der Frist für die Erhebung eines Rekurses. Nach § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert dreissig Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Ob die Rekursfrist gewahrt ist, beurteilt sich nach § 11 Abs. 2 VRG. Zu beachten ist dabei, dass das Verwaltungs- und das Verwal- tungsrekursverfahren anders als das Zivilverfahren (Art. 145 ZPO), aber gleichermassen wie das Strafverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO), keine Ge- richtsferien kennen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 11 N 13 und § 22 N 7). 3. Gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift wurde die Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. März 2014 dem Rekurrenten am 27. März 2014

zugestellt (act. 1 S. 3). Dies entspricht auch dem Eingangsstempel auf der durch den Rekurrenten ins Recht gereichten besagten Verfügung der Re- kursgegnerin (act. 3/3). Die dreissig-tägige Rekursfrist begann damit am 28. März 2014 zu laufen und endete mangels Berücksichtigung von Ge- richtsferien am 28. April 2014. Der Poststempel der Rekurseingabe datiert vom 2. Mai 2014, weshalb der Rekurs verspätet eingereicht wurde. Demzu- folge ist auf den Rekurs ohne Weiterungen nicht einzutreten. III. 1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerle- gen. 2. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.

Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  1. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 19. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

set-offappeal deadlineinadmissibilitycourt feesprocess compensationadministrative justice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the set-off notice was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time and therefore could not be entered into.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was served on 2014-03-27; the 30-day period began on 2014-03-28 and expired on 2014-04-28. The appeal was postmarked 2014-05-02, and no court holidays applied.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and compensation

Extrahierter Entscheid

Court fees were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the costs; no process indemnity was due.

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