Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR140003-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 19. Mai 2014
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen des Verfahrens C-6/2012/7822 der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 infolge Verurteilung zur Übernahme der Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- verpflichtet (act. 3/4). Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter des Rekurrenten in drei gleichentags erlassenen Ein- stellungsverfügungen je eine Prozessentschädigung von Fr. 458.45 zuge- sprochen (vgl. act. 3/2-3). 2. Mit Anzeige vom 27. Februar 2014 verrechnete die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Verfahrenskosten mit der dem Rekurrenten zustehenden Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 916.90 (act. 3/1). Auf entsprechende Mitteilung des Rekurrenten, er sei mit der Verrechnung nicht einverstanden (act. 3/2), bestätigte die Rekurs- gegnerin mit Verfügung vom 26. März 2014 ihre Ansicht und korrigierte den zu verrechnenden Betrag insofern, als sie nun Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 1'375.35 mit der ihr zustehenden Forderung von Fr. 1'000.- verrechnete. Für das Restguthaben von Fr. 375.35 kündigte sie die Über- weisung auf das massgebende Bankkonto an (act. 4). 3. Gegen besagte Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Mai 2014 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Re- kurs erheben und folgende Anträge stellen (act. 1): "Es sei die Verrechnungsverfügung vom 26. März 2014 (Referenz-Nr. 00874245) vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 4. Nach § 26a VRG kann auf den Beizug der Akten der Rekursgegnerin sowie auf die Einholung einer Stellungnahme infolge offensichtlich verspäteter Re- kurserhebung (vgl. nachfolgend Ziff. II) verzichtet werden (Kölz/Boss-
hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 1999, § 26 N 10). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung einer aus- stehenden Forderung der Rekursgegnerin mit dem Rekurrenten zustehen- den Prozessentschädigungen mittels Verrechnung. Die Verrechnung von Forderungen betrifft eine Justizverwaltungssache (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). 2. Die Justizverwaltung ist primär von den Regeln des Verwaltungsverfahrens geprägt, mithin von den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 5 f.). Diese sind denn auch auf das vorliegende Verfahren betreffend Überprüfung der Verrechnung anwendbar, namentlich zur Bestimmung der Frist für die Erhebung eines Rekurses. Nach § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert dreissig Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Ob die Rekursfrist gewahrt ist, beurteilt sich nach § 11 Abs. 2 VRG. Zu beachten ist dabei, dass das Verwaltungs- und das Verwal- tungsrekursverfahren anders als das Zivilverfahren (Art. 145 ZPO), aber gleichermassen wie das Strafverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO), keine Ge- richtsferien kennen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 11 N 13 und § 22 N 7). 3. Gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift wurde die Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. März 2014 dem Rekurrenten am 27. März 2014
zugestellt (act. 1 S. 3). Dies entspricht auch dem Eingangsstempel auf der durch den Rekurrenten ins Recht gereichten besagten Verfügung der Re- kursgegnerin (act. 3/3). Die dreissig-tägige Rekursfrist begann damit am 28. März 2014 zu laufen und endete mangels Berücksichtigung von Ge- richtsferien am 28. April 2014. Der Poststempel der Rekurseingabe datiert vom 2. Mai 2014, weshalb der Rekurs verspätet eingereicht wurde. Demzu- folge ist auf den Rekurs ohne Weiterungen nicht einzutreten. III. 1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerle- gen. 2. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
Zürich, 19. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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