Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR140001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 14. April 2014
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA140001) vom 4. Februar 2014
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Re- kurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfol- gend: Rekursgegnerin) vom 4. Februar 2014 betreffend Abweisung ihres Gesuchs um Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Litau- isch (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 19. März 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Be- antwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 9. April 2014 teilte die Rekursgegnerin der Verwaltungskommis- sion mit, der Beschluss vom 4. Februar 2014 sei inzwischen in Wiedererwä- gung gezogen worden und die Rekurrentin befinde sich bereits wieder im Verfahren zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 4). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen beson- deren Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer- tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist .
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren VR140001 wird als gegenstandslos am Register abgeschrie- ben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 14. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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