Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR130011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 21. März 2014
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA130056 der Fachgruppe Dolmet- scherwesen vom 6. September 2013
Erwägungen: I. 1.1. Am 3. August 2013 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Eng- lisch und Französisch (act. 4/1/1-2). Mit Beschluss vom 6. September 2013 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien bereits 70 Dolmetscher für die Sprache Fran- zösisch sowie 89 Dolmetscher für Sprache Englisch aufgeführt, weshalb ei- ne Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolge und es keinen Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis gäbe (act. 4/6). Mit ihrem Beschluss sprach die Rekursgegnerin der Rekurrentin die beson- deren Fähigkeiten - zumindest konkludent - ab. 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinnge- mäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist ange- setzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 2). Am 22. November 2013 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss die Abweisung des Rekurses (act. 3). Auf eine weitere Fristansetzung hin (act. 5) verzichtete die Rekur- rentin auf eine Stellungnahme. II. 1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleis-
tungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, so werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dol- metscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dol- metscherverzeichnis aufgenommen, es sei denn, die gesuchstellende Per- son verfüge über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenz- dolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften (sog. beson- dere Fähigkeiten). 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rekurrentin nicht über die erwähnten besonderen Fähigkeiten verfügt (act. 1, act. 2). Vielmehr begründet sie ihren Anspruch auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis mit dem bestehenden Bedarf an weiteren Übersetzern in den Sprachen Englisch und Französisch und verweist hierzu auf Aussagen von betroffenen Behördenmitgliedern, welche sich ihr gegenüber dahingehend geäussert hätten, dass es sehr aufwendig sei, insbesondere für die Sprache Französisch Dolmetscher zu finden (act. 1). 3. Die Rekursgegnerin anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 zwar die von der Rekurrentin geschilderte Problematik hinsichtlich der Bestellung von Dolmetschern für die betreffenden Sprachen. Sie begründet diese jedoch nicht mit den fehlenden Kapazitäten, sondern damit, dass die einzelnen Übersetzer in Englisch und Französisch aufgrund der grossen An- zahl von Dolmetschenden nur sehr wenige Aufträge erhielten, so dass sie gezwungen seien, nebenbei einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit entfalle die Flexibilität hinsichtlich einzelner, oft kurzfristig angesetzter Einsätze, weshalb es für die Behörden schwierig sei, Dolmetscher zu finden (act. 3). Diese Begründung erscheint überzeugend und wurde von der Re- kurrentin nicht in Frage gestellt. Im Sinne der Ausführungen der Rekursgeg- nerin (act. 3 S. 2) steht für den Kanton Zürich eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern für die Sprachen Englisch und Französisch zu Verfügung. Wie
die Rekursgegnerin sodann zutreffend ausgeführt hat, würde eine Erhöhung der Anzahl Dolmetschenden für die besagten Sprachen das Problem nicht lösen, sondern eher verschärfen, da der Einzelne noch weniger Aufträge generieren könnte und sich umso mehr gezwungen sähe, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang sodann darauf, dass der Rekursgegnerin bei der Auslegung des Begriffs des Bedarfs gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zu- steht. Die Rechtsmittelinstanz ist zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehler- haftigkeit hin zu überprüfen, sie greift jedoch nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Ein solches Eingreifen drängt sich gestützt auf die gege- benen Umstände, namentlich aufgrund der oben dargelegten Ursache für die Verfügbarkeitsproblematik, nicht auf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keinen An- spruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis hat (§ 9 Abs. 2 Dolmet- scherverordnung), d.h. selbst dann nicht, wenn grundsätzlich ein Bedarf an weiteren Dolmetschern bestünde. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegne- rin , die Rekurrentin nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs erweist sich als unbe- gründet und ist daher abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. September 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 21. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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