Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR130008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 4. Februar 2014
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130013) vom 6. September 2013
Erwägungen: 1. Die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) hat mit Beschluss vom 6. September 2013 die Dolmetscherin A._____ (nachfolgen: Rekurrentin) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis für sämtliche Sprachen gesperrt (act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich rechtzeitig Rekurs (act. 1). 2. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) nahm die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 19. November 2013 innert erstreckter Frist Stellung und führte aus, die Rekurrentin sei mit Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 15. November 2013 definitiv aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht worden (act. 6). In diesem Beschluss wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Zudem wurde der Beschluss der Zentralstelle Dolmetscherwesen zugestellt zur definitiven Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 7/20 S. 10 Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Gegen den Beschluss vom 15. November 2013 wurde bis heute kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Verfügung vom 26. November 2013 wurde der Rekurrentin Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens Stellung zu nehmen (act. 8). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Rekurrentin ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 4. Die nach dem Beschluss vom 15. November 2013 erfolgte definitive Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis löste die mit Beschluss vom 6. September 2013 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sperrung der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis ab. Damit erweist sich der vorliegende Rekurs, welcher sich einzig gegen die Sperrung der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis richtete, als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abzuschreiben.
lic. iur. A. Gürber
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