Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR130005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 17. Juli 2013
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen des Verfahrens DG120150 des Bezirksgerichts Zürich wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) mit Urteil vom 3. September 2012 zur Leistung einer Busse von Fr. 500.- und einer Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 10.- verurteilt, wobei im Zeitpunkt der Urteilsfällung 183 Tagess- ätze als durch Haft geleistet galten, d.h. noch 57 Tagessätze à Fr. 10.- (= Fr. 570.-) ausstehend waren. Im Weiteren wurden die Kosten des Verfah- rens zu einem Viertel der Rekurrentin auferlegt. Gleichzeitig wurde ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'480.- inkl. MwSt. zugesprochen (act. 8). 2. Mit Anzeige vom 23. Mai 2013 verrechnete die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Geldstrafe, die Busse, die Ver- fahrenskosten und weitere ausstehende Forderungen mit der der Rekurren- tin zustehenden Prozessentschädigung (act. 7/2), korrigierte den zu ver- rechnenden Betrag jedoch mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (act. 7/4), nach- dem die Rekurrentin der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 27. Mai 2013 mitgeteilt hatte, dass sie mit der Verrechnung nicht einverstanden sei, und sie um Auszahlung der gesamten ihr zustehenden Prozessentschädigung gebeten hatte (act. 7/3). 3. Gegen besagte Verfügung liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. Juni 2013 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (act. 1): "In Gutheissung des Rekurses sei die Verfügung der Zentralen Inkas- sostelle der Gerichte vom 30. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als dass lediglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'292.50 mit dem Ent- schädigungsanspruch zu verrechnen seien. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 4. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) beantragte die Rekurs- gegnerin am 1. Juli 2013 die Abweisung des Rekurses (act. 6).
II. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung von aus- stehenden Forderungen der Rekursgegnerin mit einer der Rekurrentin zu- stehenden Prozessentschädigung mittels Verrechnung. Die Verrechnung von Forderungen betrifft eine Justizverwaltungssache (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12 und 15). Gegen diesbezügliche An- ordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts, LS 212.51). III. 1. Die Rekurrentin lässt zur Begründung ihres Rekurses zusammengefasst ausführen, Art. 442 Abs. 4 StPO sehe keine Verrechnung von Entschädi- gungsansprüchen mit verhängten Bussen oder unbedingten Geldstrafen vor. Die Prozessentschädigung könne daher lediglich mit einem Viertel der Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'292.50 verrechnet werden. Der be- schlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 530.- könne hingegen zur Deckung von 53 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.- verwendet werden (act. 1). 2. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Rekursantwort fest, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 530.- sei mit der Geldstrafe von Fr. 570.- verrechnet wor- den. Im Weiteren habe sie der Rekurrentin empfohlen, die zugesprochene Prozessentschädigung mit dem ausstehenden Restbetrag der Geldstrafe von Fr. 40.- und der Busse von Fr. 500.- zu verrechnen. Die Verrechnung der Prozessentschädigung mit der Geldstrafe und der Busse liege im Inte- resse der Rekurrentin, welcher bei deren Nichtleistung eine Ersatzfreiheits- strafe drohe. Die Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR seien erfüllt (act. 6).
fallen damit insbesondere ausgesprochene Geldstrafen und Bussen. Deren Verrechnung mit einer auszurichtenden Parteientschädigung ist daher nicht möglich, selbst wenn dies - wie von der Rekursgegnerin vorgebracht wird - allenfalls im Interesse der Gegenpartei läge (vgl. zum Ganzen BSK StPO- Brägger, Art. 442 N 1 f.; Schmid, Praxiskommentar-StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 442 N 5 f.; Cavallo, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 442 N 15). Demzufolge kann die Prozessentschädigung von Fr. 6'480.- zwar mit den von der Rekurrentin geschuldeten Verfahrenskosten von ins- gesamt Fr. 1'292.50 verrechnet werden, nicht aber mit dem Restbetrag der Geldstrafe und der Busse. In Gutheissung des Rekurses ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 30. Mai 2013 daher mit Blick auf die Verrechnung der der Rekurrentin zustehenden Prozessentschädigung aus dem Verfahren DG120150 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und festzustellen, dass die Verrechnung der Prozessentschädigung nur mit den von der Rekurrentin aus selbigem Verfahren geschuldeten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'292.50 zulässig ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden Rekurrentin ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Zentralen Inkassostel- le der Gerichte vom 30. Mai 2013 (Verfahrensnummer 00737119) hinsicht- lich der Verrechnung der der Rekurrentin zustehenden Prozessentschädi- gung aus dem Verfahren DG120150 des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Verrechnung der Prozessentschädigung nur mit den von der Rekurrentin aus selbigem Verfahren geschuldeten Ver- fahrenskosten im Umfang von Fr. 1'292.50 zulässig ist. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Rekurrentin wird für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 6 und der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 17. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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