Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR120003-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 6. September 2012
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____
gegen
Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachkommission psych. Gut- achten vom 27. März 2012
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 beantragte Dr. med. A._____ (nachfol- gend: Rekurrentin) bei der Fachkommission für psychiatrische und psycho- logische Gutachten (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Aufnahme ins Sach- verständigenverzeichnis des Kantons Zürich (act. 8/1B). Mit Beschluss vom 27. März 2012 wies die Rekursgegnerin den Antrag ab (act. 3 S. 2 = act. 8/19). Dagegen liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 3. Mai 2012 durch ihren Rechtsvertreter innert Frist Rekurs erheben und folgende Anträ- ge stellen (act. 2): "1. Der Beschluss vom 27. März 2012 betreffend Nichteintragung in die bereinigte Liste der Gutachterinnen und Gutachter gemäss PPGV sei aufzuheben; 2. die Rekurrentin sei in die bereinigte Liste der Gutachterinnen und Gutachter gemäss PPGV aufzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." 2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beant- wortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 6). Am 23. Mai 2012 reichte die Rekursgegnerin eine Vernehmlassung ins Recht (act. 7), welche mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (act. 9) der Rekur- rentin zur Stellungnahme zugestellt wurde. Diese hielt mit Eingabe vom 21. Juni 2012 an ihren Anträgen fest (act. 11). Auf eine weitere Fristanset- zung hin (act. 12) nahm die Rekursgegnerin am 12. Juli 2012 Stellung zu den Vorbringen der Rekurrentin (act. 13). Diese wiederum verzichtete mit Eingabe vom 25. Juli 2012 auf eine weitere Stellungnahme (act. 15). II. 1. Gemäss § 25 der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gut- achten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV; LS 321.4) vom 1./8. September
2010 ist zur Behandlung des Rekurses nach § 19 VRG gegen den Entscheid der Fachkommission die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. 2. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Rekurrentin war bis zum tt.mm.jjjj als ausserordentliche Bezirksarztadjunktin für Psychiatrie tätig. Nachdem sie mit Schreiben vom tt.mm.jjjj ihren Rücktritt erklärt hatte, entliess sie der Regierungsrat des Kantons Zürich am tt.mm.jjjj aus ihrem Amt (act. 5/12, act. 5/13). Am 19. Januar 2011 ersuchte die Re- kurrentin um ihre Eintragung ins Sachverständigenverzeichnis (act. 8/1B), was die Rekursgegnerin in der Folge ablehnte (vgl. act. 3). III. 1. Nach § 123 GOG i.V.m. § 10 Abs. 1 PPGV wird im Sachverständigenver- zeichnis eingetragen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit gemäss § 11 der Verordnung erfüllt. § 11 zufolge setzt die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis voraus, dass die einzutragende Person über einen eidgenössischen oder eidgenös- sisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psycho- therapie verfügt und eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution gemäss § 15 angehört (Abs. 1 lit. a), oder über eine Bewilligung des Kantons Zürich zur selbstständigen nicht ärztlichen psychotherapeuti- schen Tätigkeit gemäss § 27 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 verfügt (Abs. 1 lit. b). Nach Absatz 2 muss die einzutragende Person aus- serdem über einen guten Leumund und die persönliche Eignung zur Sach- verständigentätigkeit verfügen sowie ausreichende Erfahrung in der gut- achterlichen Tätigkeit nachweisen. Was unter persönlicher Eignung zu ver- stehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Es kann jedoch davon ausge- gangen werden, dass persönliche Eignung insbesondere die Fähigkeit vo- raussetzt, die Tätigkeit ohne massgebende Verfehlungen bzw. Verstösse gegen die Rechtsordnung sowie vertrauenswürdig und mit der geforderten
Ehrenhaftigkeit auszuüben. Persönliche Eignung setzt im Weiteren Integri- tät, Verlässlichkeit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreie Sorgfalt bzw. hochent- wickeltes Pflichtbewusstsein bei der Ausübung der Tätigkeit, korrektes Ver- halten im Geschäftsverkehr sowie Ansehen und Achtung voraus. Insbeson- dere muss Gewähr dafür bestehen, dass sich Klienten, Behörden und Dritte auf die begutachtende Person verlassen können und sie den praktischen Anforderungen der Gutachtertätigkeit gewachsen ist. 2.1. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rekurrentin die fachlichen Vorausset- zungen erfüllt (act. 3 und 8/14, act. 2 Rz 31). Strittig ist einzig, ob das Krite- rium der persönlichen Eignung gegeben ist (act. 3). Während die Rekurs- gegnerin die Ansicht vertritt, die Rekurrentin habe sich bezüglich des Erfor- dernisses der persönlichen Eignung einer vorgängigen Begutachtung zu un- terziehen (act. 8/14), verneint die Rekurrentin deren Notwendigkeit (vgl. act. 8/17). Es bleibt damit zu prüfen, ob gestützt auf die vorhandenen Akten eine ausreichende persönliche Eignung im Sinne von § 11 Abs. 2 PPGV zu bejahen ist oder ob sich zur Klärung dieser Frage weitere Abklärungen, na- mentlich die Anordnung einer Begutachtung, aufdrängen. 2.2. Die Rekurrentin bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Rekursgegnerin stüt- ze sich auf das Schreiben des ... Oberstaatsanwaltes ..., in welchem dieser nach einem Gespräch mit der Rekurrentin am tt.mm.jjjj den Verdacht geäus- sert habe, es bestünden Anzeichen auf eine Erkrankung möglicherweise im Formenkreis einer psychotischen Entwicklung bzw. einer Paranoia. Darauf dürfe man sich zur Verweigerung der Aufnahme der Rekurrentin ins Sach- verständigenregister jedoch nicht berufen, da diese Aussage nicht von einer Fachperson geäussert worden sei und bereits ... Jahre zurückliege. Zudem habe der Vorwurf im darauf folgenden Gespräch mit dem Ausschuss der damaligen Fachkommission nicht bestätigt werden können. Des Weiteren habe die Rekurrentin mit ihrem Rücktritt als ausserordentliche Bezirksarzt - adjunktin keinesfalls ein Eingeständnis bezüglich ihrer geistigen Stabilität gemacht. Sie sei davon ausgegangen, dass sie schlechtestenfalls den Sta- tus einer Kandidatin erhalten würde. Nicht beabsichtigt habe sie indes, aus
der Gutachtertätigkeit auszuscheiden. Schliesslich habe die Rekurrentin in der Zwischenzeit zahlreiche einwandfreie Gutachten erstellt. Da die Rekurs- gegnerin keine ernsten Zweifel an der persönlichen Eignung der Rekurrentin für die Aufnahme in die Sachverständigenliste geltend mache, sei die gefor- derte Begutachtung offensichtlich unzulässig (act. 2 Rz 17 ff. und act. 11) . 2.3. Die Rekursgegnerin verweist zur Begründung der Notwendigkeit eines Gut- achtens über die persönliche Eignung der Rekurrentin zusammengefasst auf die Gespräche der Rekurrentin mit dem ... Oberstaatsanwalt, die diesem eingereichten Unterlagen und seinen in der Folge geäusserten Verdacht, auf die Aussprache mit dem Ausschuss der Fachkommission sowie auf die Tat- sache, dass die Rekurrentin von der Liste der Gutachter gestrichen und aus dem Amt als ausserordentliche Bezirksarztadjunktin für Psychiatrie entlas- sen wurde (act. 3 und act. 7). 2.4. Wie die Rekurrentin in ihren Eingaben zutreffend ausführen liess (act. 2 Rz 51 ff.), stellen die im Zusammenhang mit der Prüfung der persönlichen Eignung durchzuführenden weiteren Abklärungen im Generellen sowie die Begutachtung im Konkreten einen Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV dar. Nach Art. 36 BV bedürfen sie daher einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. 2.5. Die §§ 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 PPGV sowie § 7 Abs. 2 lit. a VRG ent- halten die notwendige gesetzliche Grundlage für die Anordnung weiterer Abklärungen zur Beurteilung der persönlichen Eignung. Solche Abklärungen können insbesondere in der Anordnung einer Begutachtung bestehen. Auf- grund des Ziels der Sicherung einer hohen Gutachtensqualität sowie der äusserst bedeutsamen Stellung von sachverständigen Personen rechtfertigt es sich sodann, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohls hohe Anforderungen an diese und die Voraussetzungen zur Eintra- gung ins Sachverständigenverzeichnis und damit an das Kriterium der per- sönlichen Eignung zu stellen. Insbesondere beim Anschein von psychischen
Problemen von potentiellen Sachverständigen ist ein öffentliches Interesse an der Durchführung weiterer diesbezüglicher Abklärungen wie Begutach- tungen zu bejahen, fehlt es dem Gericht doch in aller Regel an der notwen- digen Sachkunde, um die Qualität des Gutachtens im Detail zu überprüfen (vgl. BSK StPO-Heer, Art. 189 N 15). 2.6. Hinsichtlich des Kriteriums der Verhältnismässigkeit ist sodann festzuhalten, dass der entscheidenden Behörde bei der Festlegung bzw. Vornahme von weiteren Abklärungen ein erhebliches Ermessen obliegt (Kölz/Boss- hard/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 7 und 22 f.). Nach § 14 Abs. 2 lit. a PPGV hat die Fachkommission die Voraussetzungen zur Eintragung umfassend abzuklären, wobei die gesuchstellende Person einer Mitwir- kungspflicht unterliegt. Aufgrund der besonders bedeutsamen Aufgabe von Sachverständigen und der Notwendigkeit der Sicherung der Qualität von Gutachten ist die Fachkommission befugt, bereits bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in den Akten, die Eintragungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, weitere Untersuchungen vorzunehmen; dies ist bereits bei gerin- gen Zweifeln an der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 PPGV der Fall. Sind solche vorhanden, ist auch der Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Anordnung von Begutachtungen stellt insbesondere dann ein geeigne- tes und erforderliches Mittel zur Überprüfung der persönlichen Eignung dar, wenn die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts ohne besondere Sachkenntnisse nicht möglich wäre. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn - wie vorliegend - Hinweise auf nicht unerhebliche psychische Probleme be- stehen und sich diesbezüglich nähere Abklärungen durch eine unabhängige, fachkundige Drittperson aufdrängen. Wie die Rekurrentin in ihren Eingaben zutreffend ausführen liess, äusserte der ... Oberstaatsanwalt nach einem Gespräch mit der Rekurrentin in seinem Schreiben vom tt.mm.jjjj gegenüber dem Kantonsarzt den Verdacht von psychischen Problemen der Rekurrentin im Sinne einer psychotischen Entwicklung bzw. einer Paranoia (act. 8/1A/9). Entsprechend den Vorbringen der Rekurrentin (act. 2 RZ 17 und 50) ist frag-
lich, inwieweit dieses Schreiben für sich alleine einen ausreichenden Grund für die Anordnung eines Gutachtens über die persönliche Eignung der Re- kurrentin zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit darzustellen vermö- gen würde, handelt es sich hierbei doch um eine blosse Einschätzung einer Drittperson. Die Rekurrentin verkennt indes (vgl. act. 2 Rz 27), dass sich die Rekursgegnerin in ihrer Begründung nicht nur auf dieses Schreiben bezieht, sondern vor allem auf die - auch der Einschätzung des ... Oberstaatsanwal- tes zugrundeliegenden - aktenkundigen Schreiben der Rekurrentin vom tt. und tt.mm.jjjj, in welchen diese diverse, ihr angeblich widerfahrene Vorfäl- le bzw. Begebenheiten schildert. In ihrem Bericht vom tt.mm.jjjj hielt die Re- kurrentin im Konkreten fest, im Mai/Juni 20... auf die Abhörung ihrer Telefo- ne aufmerksam gemacht worden zu sein und im Jahre 20... Telefonanrufe erhalten zu haben, deren Nummern nicht den Anrufern entsprochen hätten. Im Weiteren beschrieb die Rekurrentin zahlreiche unerklärliche Veränderun- gen in ihrer Wohnung wie das Fehlen einer Weinflasche, rätselhafte Flecken auf den Teppichen, ein Durcheinander im Kleiderschrank bzw. generell in der Wohnung, das Verschwinden von Videokassetten, das Vorfinden einer von einer Drittperson gepackten Handtasche und von toten Vögeln in der Wohnung sowie das unerklärliche Verschieben von Gegenständen in der Wohnung. Im Jahre 20... habe sich sodann jemand in ihrer Abwesenheit Zugang zu ihren privaten Räumlichkeiten verschafft. Auch wies die Rekur- rentin auf Veränderungen in ihrer Praxis hin, in welcher im Jahre 20... ein Durcheinander in den Akten angerichtet sowie Manipulationen betreffend den Mailzugang begangen worden seien. Im Jahre 20... hätten immer wie- der Akten gefehlt und seien diese an anderen Orten aufgefunden worden. Im Jahre 20... seien ebenfalls Akten verlegt worden (act. 8/1A/9/1). In ihrem Bericht vom tt.mm.jjjj beschrieb die Rekurrentin sodann ihren Aufenthalt und den fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik in B._____ im Jahre 20... sowie zahlreiche ihr seltsam erscheinende Vorkommnisse mit ihr bekannten Personen (act. 8/1A/9/2). Vor allem die Darstellungen der Rekurrentin in ih- rem Bericht vom tt.mm.jjjj sind in ihrer Anzahl und ihrem Inhalt beunruhi- gend, erscheinen sonderbar und geben auch einem medizinischen Laien
den Eindruck, die Rekurrentin könnte an psychischen Problemen leiden. Dass diese Schilderungen der Rekurrentin rund ... Jahre zurückliegen und die Rekurrentin in der Zwischenzeit in qualitativer Hinsicht zufriedenstellen- de Gutachten erstellt habe (act. 2 Rz 44), vermag an diesem Eindruck nichts zu ändern; wie dargelegt kommt Sachverständigen im Gerichtsalltag ein ho- her Stellenwert zu, da es dem Gericht mangels Fachkenntnisse in aller Re- gel nicht möglich ist, das Gutachten im Detail zu überprüfen. Aufgrund die- ser bedeutenden Stellung reichen bereits der Anschein bzw. Zweifel an der fehlenden persönlichen Eignung aus, um weitere Abklärungen zu rechtferti- gen. Selbst nach ... Jahren kann vorliegend aufgrund des Ausmasses der in den besagten Berichten geschilderten Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden, dass die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung der Rekurrentin besteht, welche sich auf die berufliche Tätigkeit auswirken könnte. 2.7. Im Weiteren bezieht sich die Rekursgegnerin zur Begründung der Notwen- digkeit weiterer Abklärungen auf ein Treffen mit einem Ausschuss der dama- ligen Fachkommission (act. 3 S. 2). Mit Schreiben vom tt.mm.jjjj teilte die C._____-Klinik ... der Rekurrentin mit, das Schreiben des ... Oberstaatsan- waltes sowie die dazu gehörenden Beilagen seien geprüft worden; gestützt darauf könne eine sich auf die Erstellung von Gutachten auswirkende psy- chische Krankheit nicht ausgeschlossen werden (act. 8/1A/10). Es wurde daher ein Treffen mit dem Ausschuss der Fachkommission anberaumt. Ge- mäss dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses mit der Rekurrentin vom tt.mm.jjjj gab dieser zwar zu Protokoll, während des Gesprächs hätten keine Anhaltspunkte für ein akut psychotisches Geschehen der Rekurrentin be- standen. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass es im Gespräch nicht da- rum gegangen sei, tiefere Einsicht in die Störung der Rekurrentin zu erhalten (act. 8/1A/11). Allein aus dem Umstand, dass dem Ausschuss keine erhebli- chen psychotischen Verhaltensweisen der Rekurrentin aufgefallen waren, kann damit der Anschein von psychischen Problemen der Rekurrentin nicht ausgeschlossen werden, da die Frage von psychischen Problemen gerade nicht Kernfrage des betreffenden Gesprächs war. Dass die Rekurrentin be- reits in der Vergangenheit psychische Probleme aufwies, zeigt sodann auch
ihre Einweisung in die Privatklinik B., ..., im Oktober 20.... Im damals verfassten ärztlichen Bericht wurde festgehalten, es sei zu einer Anpas- sungsstörung mit psychotischen Anteilen gekommen (act. 8/1A/11/1). Psy- chische Probleme konnten somit auch damals nicht ausgeschlossen wer- den. Wenn die Rekursgegnerin gestützt auf all diese Umstände zum Ergeb- nis gelangte, es drängten sich nähere Abklärungen zur persönlichen Eig- nung der Rekurrentin auf, und eine Begutachtung als erforderlich erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden. 2.8. Die Rekurrentin lässt vorbringen, die Anordnung einer Begutachtung sei vor- liegend unverhältnismässig, da sie ihre berufliche Kernkompetenz betreffe. Eine Supervision durch Dr. med. D. im Rahmen der Erstellung von konkreten Gutachten reiche aus, um allfällige Zweifel aus dem Weg zu räu- men (act. 2 Rz 49). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie dar- gelegt üben sachverständige Personen eine ausserordentlich wichtige Tä- tigkeit aus und stehen ihnen zahlreiche wesentliche Kompetenzen mit hoher Verantwortung zu. Eine eingehende Abklärung der Eintragungsvorausset- zungen ist daher unabdingbar. Die Supervision durch einen anerkannten Gutachter vermag zwar die korrekte Erstellung eines konkreten Gutachtens zu garantieren, sie stellt jedoch keine geeignete Massnahme dar, um die persönliche Eignung des Supervisanden als solche abzuklären, ist eine sol- che Prüfung doch nicht unmittelbarer Gegenstand der Supervision. Andere geeignete und ausreichende Massnahmen sind sodann nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Anordnung einer Begutachtung als im öffentlichen In- teresse liegend sowie geeignet, notwendig und verhältnismässig. Insoweit trifft der Hinweis der Rekurrentin, die Rekursgegnerin habe willkürlich und ohne genügende Begründung eine gutachterliche Abklärung verlangt (act. 2 Rz 49), nicht zu. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
IV. 1. Im Weiteren lässt die Rekurrentin die lange Verfahrensdauer rügen (act. 2 Rz 58). Eine Rechtsverzögerung besteht in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amtshandlung durch das Gericht oder einen Justizbeamten. Die Parteien haben ein Recht auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Die Frage, was als angemessene Verfahrensdauer gilt, hängt von den Umstän- den des Einzelfalls, namentlich der Kompliziertheit des Verfahrens, dem Verhalten der Parteien sowie der Bedeutung des Prozesses für den Be- troffenen ab. Nicht jede Verfahrensverzögerung führt zu einer Verletzung des Anspruchs auf rasche Erledigung des Verfahrens, da Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind. Eine ungerechtfertigte Rechts- verzögerung ist den Behörden nur dann vorzuwerfen, wenn sie im Verlauf des Verfahrens unnütz Zeit haben verstreichen lassen und dies von gewis- ser Erheblichkeit ist (vgl. Häfliger/Schürmann, Die Europäische Menschen- rechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 204). 2. Das Gesuch der Rekurrentin um Eintragung in die Sachverständigenliste da- tiert vom 19. Januar 2011 (act. 8/1B/1). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte die Rekursgegnerin der Rekurrentin mit, infolge des Inkrafttretens der neuen Verordnung per 1. März 2011 müsse das Aufnahmeverfahren ange- passt werden und könne das Gesuch erst in der Folge endgültig geprüft werden (act. 8/2). Mit Schreiben vom 21. April 2011 informierte die Rekurs- gegnerin die Rekurrentin sodann erneut über die längere Verfahrensdauer infolge des Inkrafttretens der neuen Verordnung und wies darauf hin, dass Ablauf und Formulare des Verfahrens erst noch zusammengestellt werden müssten, weshalb das Verfahren noch einige Monate dauern werde. Zudem wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme in die pro- visorische Sachverständigenliste mangels bisheriger Eintragung nicht mög- lich sei (act. 8/5). Am 27. Juli 2011 stellte die Rekursgegnerin der Rekurren- tin sodann das Antragsformular sowie weitere Beilagen zu, welche die Re-
kurrentin am 10. August 2011 ausgefüllt retournierte (act. 8/6-7). Rund ein- einhalb Monate später orientierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin so- dann mit Schreiben vom 28. September 2011 darüber, dass der Antrag be- arbeitet würde und voraussichtlich vier bis fünf Monate in Anspruch nähme (act. 8/9). Am 1. Dezember 2011 stellte die Rekursgegnerin bei der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland zur Überprüfung des Leumundes der Re- kurrentin ein entsprechendes Aktengesuch. Am 8. Dezember 2011 ging bei der Rekursgegnerin ein Schreiben des Ausschusses betreffend die Frage der Aufnahme der Rekurrentin in das Sachverständigenverzeichnis ein (act. 8/12). Am 15. Dezember 2011 fanden weitere Abklärungen per E-Mail statt (act. 8/13), bevor die Rekursgegnerin der Rekurrentin am 7. Februar 2012 mitteilte, zur Prüfung ihrer persönlichen Eignung bedürfe es einer Be- gutachtung (act. 8/14). Mit Schreiben vom 10. bzw. 28. Februar 2012 sowie vom 12. bzw. 14. März 2012 wandten sich die Rekurrentin bzw. ihr Rechts- vertreter an die Rekursgegnerin mit der Bitte um nähere Begründung (act. 8/15-18). Am 27. März 2012 erging schliesslich der abschlägige Be- schluss (act. 8/19). 3. Den Akten zufolge wurden somit seit Verfahrensbeginn immer wieder sach- bezogene Handlungen getätigt. Die Länge des Verfahrens ist insbesondere auf die Anpassungen im Aufnahmeverfahren sowie die als notwendig erach- teten weiteren Abklärungen betreffend die Person der Rekurrentin zurückzu- führen. Dass es zwischen einzelnen Verfahrenshandlungen zu Unterbrü- chen von einigen Wochen kam, ist nicht zu beanstanden. Eine Verfahrens- dauer von rund einem Jahr kann unter diesen Umständen, namentlich der Notwendigkeit der Anpassung des Aufnahmeverfahrens infolge des Inkraft- tretens der neuen Verordnung, nicht als unangemessen bzw. ungerechtfer- tigt lange bezeichnet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Entscheid über ihre Aufnahme in die Sachverständigenliste für die Re- kurrentin von wesentlicher Bedeutung ist und sich auf ihr berufliches Fort- kommen erheblich auswirkt. Das weitere Verfahren ist jedoch beförderlich zu erledigen. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Vorwurf der Rechtsverzögerung durch die Rekursgegnerin unbegründet ist.
V. 1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzu- erlegen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Rekursgegnerin keiner Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 5. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 6. September 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel