Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR120002-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 30. August 2012
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2012 wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrent) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft. Die mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2011 und 1. Dezember 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'468.30 wurde eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Weiter wurde vorgesehen, dass ein allfälliger Überschuss dem Rekurrenten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils herausgegeben würde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden sodann dem Rekurrenten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/2 S. 28 f.). 2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 ersuchte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter um Auszahlung der beschlagnahmten Barschaft, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt worden sei (act. 4/3). Am 20. März 2012 zeigte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegner) mittels Verfügung die Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft mit den Verfahrenskosten, insbesondere den Kosten der amtli- chen Verteidigung, an und teilte mit, dass kein positiver Saldo zugunsten des Rekurrenten verbleibe (act. 3). 3. Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 20. April 2012 innert Frist Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und die Aufhebung der Verfügung "Kontoauszug
und Verrechnungsanzeige" des Rekursgegners vom 20. März 2012 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (act. 1). 4. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) reichte der Rekursgeg- ner am 23. Mai 2012 eine Rekursantwort ein (act. 6). Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 wurde dem Rekurrenten Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Rekursantwort angesetzt (act. 7). Nach dem Eingang der Stellungnahme des Rekurrenten vom 6. Juli 2012 (act. 8) wurde diese dem Rekursgegner mit Verfügung vom 14. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9). II. 1. Gegenstand des Rekurses bildet die Anzeige der Verrechnung der dem Re- kurrenten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2012 zugesprochenen beschlagnahmten Barschaft mit den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Bezug und die Verrechnung von Verfahrenskosten betreffen eine Justizverwal- tungssache (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 201 N 14; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12 sowie ZR 75 [1976] Nr. 6). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentra- len Inkassostelle ist der Rekurs nach § 19 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). 2. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs zusammengefasst damit, in Dispo- sitivziffer 4 des Urteils vom 25. Januar 2012 werde festgehalten, die be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 26'468.30 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss werde dem Rekurrenten ausgehändigt. Nur die Kosten der Untersuchung und des ge-
richtlichen Verfahrens seien dem Rekurrenten in besagtem Urteil auferlegt worden. Die (gesamten) Kosten der amtlichen Verteidigung seien hingegen gemäss Dispositivziffer 12 unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen worden. Die Vorinstanz habe damit in Kauf genommen, dass ein Teil der Barschaft dem Rekurrenten ausgehän- digt würde. Hätte der Rekursgegner verrechnen wollen, so hätte es eines nachträglichen Entscheids im Sinne von Art. 363 StPO bedurft. Ein solcher sei nie ergangen. Komme hinzu, dass die Voraussetzungen der guten wirt- schaftlichen Verhältnisse nach Art. 135 Abs. 4 StPO beim Rekurrenten oh- nehin nicht gegeben seien. Er habe beträchtliche Schulden in Form von 21 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 25'590.85. Zudem befinde er sich bis ca. Mitte Oktober 2012 im Strafvollzug und könne daher kein Erwerbsein- kommen erzielen (act. 1 und 8). 3. Der Rekursgegner führt in der Rekursantwort im Wesentlichen aus, das Be- zirksgericht habe die Einziehung der Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten angeordnet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien nach Art. 422 StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Eine Verrechnung durch den Rekursgegner sei daher möglich (act. 6). III. 1. Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, in- so fern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Bezüglich der Fälligkeit genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrech- nungsgegners fällig bzw. durchsetzbar sein muss (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 4 m.w.H.). Durchsetzbarkeit bedeutet, dass die Forderung einredefrei, einklagbar und fällig ist (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 21). An der Fälligkeit ei- ner Forderung fehlt es beispielsweise bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung bzw. einer Stundungsvereinbarung (Aepli, Zürcher Kommentar,
Bd. V/1h/1, Das Erlöschen der Obligationen, Art. 114-126 OR, 1991, Art. 120 N 86 ff.). Insoweit steht dem Schuldner ein Leistungsverweige- rungsrecht zu. Zu prüfen ist vorliegend, ob im jetzigen Zeitpunkt eine Ver- rechnung der amtlichen Verteidigungskosten mit der beschlagnahmten Bar- schaft möglich ist. 2. Gemäss Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2012 wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Rekurrenten als Beschuldigtem auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden sodann unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, dass der Rekurrent dem Bund oder dem Kanton die Entschä- digung bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuzahlen habe, auf die Gerichtskasse genommen. Diese Formulierung ist dahinge- hend zu verstehen, dass das Gericht dem Rekurrenten einzig jene Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens vorbehaltlos auferlegen woll- te, welche nicht Aufwendungen der amtlichen Verteidigung darstellten. Hin- gegen konnte es der gewählten Formulierung zufolge nicht die Absicht des Gerichts gewesen sein, dem Rekurrenten die Kosten der amtlichen Verteidi- gung ebenfalls vorbehaltslos - bzw. jedenfalls im durch die beschlagnahmte Barschaft gedeckten Betrag - aufzuerlegen. Vielmehr muss aufgrund des gewählten Wortlautes davon ausgegangen werden, dass es diese grund- sätzlich auf die Gerichtskasse nehmen wollte und deren Rückforderung nur bei Erfüllung der Voraussetzung der entsprechenden wirtschaftlichen Ver- hältnisse beabsichtigte. Damit unterschied das Bezirksgericht zwischen den generellen Verfahrenskosten des Gerichtsverfahrens sowie den Verfahrens- kosten im Sinne der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung. In Disposi- tivziffer 4 erkannte das Gericht sodann, die beschlagnahmte Barschaft wer- de eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (act. 4/2). Damit gab es - in Anlehnung an Art. 442 Abs. 4 StPO - zum Ausdruck, dass die Barschaft grundsätzlich mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sei. Nicht gemeint haben konnte es aber aufgrund der Formulierung in Disposi- tivziffer 12, dass die Barschaft vorbehaltslos mit allen Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 2 StPO, d.h. einschliesslich der Kosten der amtlichen
Verteidigung nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, zu verrechnen sei. Bezüglich der Verteidigungskosten wollte es - wie dargelegt - eine Einforderung und damit auch eine Verrechnung nur bei Vorliegen der entsprechenden wirt- schaftlichen Verhältnisse zulassen. Der Rekurrent hat die Verteidigungskos- ten demnach nur für den Fall zurückzuerstatten, dass es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse zulassen. Solange dies nicht zutrifft, steht ihm ein Leis- tungsverweigerungsrecht zu. Damit fehlt es bis zum Eintritt des Kriteriums der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse an der Durchsetzbarkeit der For- derung des Rekursgegners und damit an der Möglichkeit zur Verrechnung mit der auszuzahlenden Barschaft. 3. Die Frage, ob zwischenzeitlich bessere wirtschaftliche Verhältnisse eingetre- ten sind, ist in einem Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO zu beurteilen. Gemäss § 7 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) kann der Rekursgegner als Inkassostelle zwar prüfen, ob Parteien, denen die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien die entsprechenden Nachforderungen jedoch nicht freiwillig, so obliegt es nicht dem Rekursgegner, mittels nachträglichen Entscheids selbst über die Leistungsfähigkeit zu befinden. Vielmehr hat der Rekursgegner in einem solchen Fall beim ursprünglich zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides zu stellen (§ 7 Abs. 2 besagter Verordnung). Es obliegt damit nicht dem Rekursgegner, sondern der den ursprünglichen Entscheid fällenden Behörde, über zu leis- tende Zahlungen zu befinden (vgl. hierzu auch Schmid-Praxiskommentar, Art. 135 N 10; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 24; Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 N 21). Damit fehlt es an der Be- fugnis des Rekursgegners, darüber zu entscheiden, ob sich die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Rekurrenten soweit verändert haben, dass sie es er- laubten, die Kosten der amtlichen Verteidigung von ihm zurückzufordern bzw. mit Gegenforderungen wie dem Anspruch auf Auszahlung der be-
schlagnahmten Barschaft zu verrechnen. Solange ein Nachtragsentscheid des ursprünglich zuständigen Gerichts nicht vorliegt, ist eine Verrechnung nicht möglich. In Gutheissung des Rekurses ist die Verrechnungsanzeige vom 20. März 2012 betreffend die Verrechnung der beschlagnahmten Bar- schaft mit den Kosten der amtlichen Verteidigung demnach aufzuheben und der Rekursgegner anzuweisen, dem Rekurrenten die beschlagnahmte Bar- schaft auszuzahlen, soweit sie nicht mit den Kosten des Untersuchungsver- fahrens und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtli- chen Verteidigung) verrechnet worden ist. IV. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verrechnungsanzeige des Rekurs- gegners vom 20. März 2012, Referenz-Nr. 00032985, in Bezug auf die Ver- rechnung der beschlagnahmten Barschaft mit den Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufgehoben und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte angewie- sen, dem Rekurrenten die beschlagnahmte Barschaft auszuzahlen, soweit sie nicht mit den Kosten des Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) verrechnet wird.
Zürich, 30. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
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