Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR120001-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. Juli 2012
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA090045-O vom 21. Dezember 2011
Erwägungen: I. 1. Am 27. April 2009 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine erneu- te Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache ..., nachdem er per 1. Juli 2007 aus dem Verzeichnis gelöscht worden war (act. 6/3). Mit Be- schluss vom 21. Dezember 2011 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, der Gesuchsteller erfülle die Erfordernisse zur Aufnah- me ins Verzeichnis nicht. Es werde das Bestehen der Prüfung "Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen" vorausgesetzt. Der Gesuchsteller ha- be die Prüfung trotz dreimaligen Ablegens nicht bestanden (act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 13. Januar 2012 in- nert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei die Verfügung der Fachgruppe Dolmetscherwesen aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Be- antwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 15. März 2012 nahm die Rekursgegnerin zum Rekurs Stellung (act. 5). Mit Verfügung vom 19. März 2012 wurde dem Rekurrenten Frist an- gesetzt, um zur Rekursantwort der Rekursgegnerin Stellung zu nehmen (act. 7). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. II. 1. Der Rekurrent begründet den Rekurs im Wesentlichen damit, er habe die Prüfung aufgrund von Angst, Stress und der Anwesenheit seiner Chefin nicht bestanden. Am 3. September 2004 sei er ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden und habe immer zur Zufriedenheit übersetzt. Er habe grosse Erfahrung als Dolmetscher und sei für zahlreiche weitere Institutio- nen als Übersetzer tätig. Er beantrage seine Wiederaufnahme im Dolmet-
scherverzeichnis sowie die Einräumung der Möglichkeit, die Prüfung zu wie- derholen (act. 1). 2. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleis- tungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Nach § 10 der Verordnung setzt die Aufnahme ins Verzeichnis in fachlicher Hinsicht voraus, dass die bewerbende Person die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. a), eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. b) sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (lit. c). In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass sie handlungsfähig ist (lit. a), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (lit. b), in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (lit. c) sowie gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (lit. d). Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Fachgruppe insbesondere fachliche Eignungstests durchführen (§ 9 Abs. 3 der Verordnung); seit dem 1. April 2005 wird als Voraussetzung für die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich die Able- gung einer Prüfung über das Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmet- schen verlangt (vgl. Merkblatt "Prüfung Basiskurs Behörden- und Gerichts- dolmetschen" sowie Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, 4. Januar 2012, www.gerichte-zh.ch). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bestehen der Prüfung ist eine obligatorische Voraussetzung, um ins Dolmetscherverzeichnis eingetragen werden zu kön- nen. 3.1. Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent zwar die schriftliche Prüfung be- stand, - trotz dreimaligen Versuchs - nicht hingegen die mündliche Prüfung (act. 6/25-26, act. 6/29, act. 6/39). Damit erfüllt der Rekurrent eine der in den
§§ 9 und 10 der Dolmetscherverordnung aufgezählten fachlichen Voraus- setzungen zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis nicht. Da die Prüfung obligatorisch ist, steht der entscheidenden Behörde kein Ermessen zu, den Rekurrenten trotz nicht bestandener Prüfung ins Verzeichnis aufzunehmen. Demzufolge hat die Rekursgegnerin den Antrag auf Aufnahme des Rekur- renten ins Dolmetscherverzeichnis zu Recht abgelehnt. 3.2. Der Rekurrent ersucht darum, ihm erneut die Möglichkeit einzuräumen, die mündliche Prüfung abzulegen (act. 1 S. 2). Gemäss dem Merkblatt "Prüfung Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen" kann die Prüfung zum Ba- siskurs grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Der Rekurrent hat die mündliche Prüfung bereits dreimal angetreten. Einen Anspruch auf einen vierten Versuch hat er nicht. Weiter vermag der Rekurrent aus dem Vorbrin- gen, er sei während der Prüfungen sehr nervös gewesen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Prüfungssituation soll gerade auch zeigen, inwie- fern Kandidaten fähig sind, mit Angst und Nervosität bzw. Stresssituationen umzugehen. Dementsprechend wird bereits im "Merkblatt für Dolmetsche- rinnen und Dolmetscher" darauf hingewiesen, die Tätigkeit als Übersetzer erfordere u.a. eine grosse psychische Belastbarkeit und die Fähigkeit, sich in jedweden Umständen und Situationen auf eine ausgesprochen gute Kon- zentrationsfähigkeit berufen zu können. Schliesslich ist die Behauptung des Rekurrenten, die Gerichte bedürften keiner hochqualifizierten Dolmetscher (act. 1 S. 2), unzutreffend. § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung sieht ex- plizit vor, dass durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen sei; es besteht denn auch ein öffentliches Interesse, Dolmetscher mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. Dezember 2011 zu bestätigen ist.
III. 1. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens zu tra- gen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. Dezember 2011 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, den 12. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu