Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR110008-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des General- sekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 19. Juni 2012
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Generalsekretär, Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen die Verfügung vom 27. Juli 2011
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 hat die Rekurrentin dem Generalsekretär den Antrag gestellt, es sei ihr für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs ab Februar 2010 ein Betrag von Fr. 873.25 brutto (unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge) auszubezahlen (VP110220). 2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 hat der Generalsekretär des Obergerichts dem Antrag der Gesuchstellerin auf Lohnfortzahlung von Fr. 873.25 brutto infolge Mut- terschaftsurlaub abgewiesen (act. 1). 3. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. August 2011 fristgerecht Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 2) und stellte den folgenden Antrag: "Es sei mir für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs ab Februar 2010 für Ersatzrichtereinsätze ein Betrag von Fr. 873.25 brutto (unter Berück- sichtigung der üblichen Abzüge) an Mutterschaftsentschädigung aus- zubezahlen." 4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 wurde der Rekurs dem Generalsekretär zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt. Der Generalsekretär hat am 1. November 2011 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 4).
II. 1. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass gemäss Ziff. 4 des Handbuches Personalrecht (Weisung der Finanzdirektion vom 1. Juli 2008) während des Mutterschaftsurlaubs der bisherige Lohn ausbezahlt würde. Dieser Lohnanspruch bestehe bei allen kantonalen Arbeitsverhältnissen. Bei An- gestellten im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen werde in der Regel mit dem Durchschnittslohn der vorangehenden 12 Monate gerechnet, sofern für die betreffende Zeit der Abwesenheit kein konkreter Einsatzplan vorliege. Als Ersatz- richterin sei man entgegen der Begründung der Verfügung des Generalsekretärs sehr wohl verpflichtet, Gerichtsverfahren zu übernehmen. Dazu verweist sie auf eine E-Mail des ehemaligen Generalsekretärs Dr. Zimmermann vom 26. Novem- ber 2010 (act. 3/2). Es bestehe somit eine Ähnlichkeit zur Arbeit auf Abruf im en- geren Sinne ("Arbeit mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit"). 2. 2.1. Die Rekurrentin verweist auf das Handbuch Personalrecht der kantonalen Verwaltung, Unterlage VI.3.1., Ziff. 4. Diese lautet wie folgt: "4. Höhe des Lohnes Während des Mutterschaftsurlaubs wird der bisherige Lohn ausbezahlt. Dieser Lohnanspruch besteht bei allen kantonalen Arbeitsverhältnissen unabhängig davon, ob die Angestellte im Monats- oder Stundenlohn, voll- oder teilzeitlich angestellt ist.
Bei Angestellten im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen wird in der Regel mit dem Durchschnittslohn der vorangehenden 12 Monate gerechnet, sofern für die betreffende Zeit der Abwesenheit kein konkre- ter Einsatzplan vorliegt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Lohnfortzahlung bei Krankheit."
2.2. Aus diesen Erläuterungen der kantonalen Verwaltung kann die Rekurrentin nichts für sich ableiten: Wie alle an Bezirksgerichten im Kanton Zürich tätigen ne- benamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter ist sie durch Beschluss der Verwal- tungskommission ernannt worden. Die Ernennung zur nebenamtlichen Ersatzrich- terin begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung von Verfahren zur Bearbei- tung oder auf die Leistung einer bestimmten Anzahl von regelmässigen Einsät- zen. Hingegen besteht auch keine Pflicht, Einsätze zu übernehmen. Dass die Re- kurrentin mit E-Mail des Generalsekretärs vom 26. November 2010 (act. 3/2) da- rauf hingewiesen wurde, dass Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter die Gerichte entsprechend ihren Möglichkeiten zu unterstützen hätten, wenn diese darauf an- gewiesen seien, steht zu dieser Feststellung in keinem Widerspruch. Es wird dadurch einzig verdeutlicht, dass man sich entsprechend seinen Möglichkeiten für das betreffende Gericht einzusetzen hat. Wenn bei einem Gericht ein gegenteili- ger Eindruck entsteht und dadurch einer Person keine weiteren oder weniger Ver- fahren zur Beurteilung zugeteilt werden, ist dies gerade Ausdruck davon, dass bezüglich Zuteilung oder Übernahme von Gerichtsverfahren gegenseitig weder Pflichten noch Rechte bestehen. In diesem Sinne schlägt auch der von der Rekur- rentin vorgebrachte Verweis auf Arbeit auf Abruf fehl. 2.3. Die Einsätze von Ersatzrichterinnen und -richtern werden gemäss § 34 Abs. 2 Personalverordnung (LS 177.11) mittels Taggeldern entschädigt. Ersatzrichte- rinnen und -richter sind somit weder voll- noch teilzeitlich, noch im Monats- oder Stundenlohn angestellt. Die Weisungen der kantonalen Verwaltung sind damit nicht einschlägig. Auch der Verweis auf die Erläuterungen zu Angestellten mit un- regelmässigen Einsätzen verfängt nicht, richten sich diese doch ausdrücklich an Angestellte im Stundenlohn. Dazu gehören die mittels Taggeldern entschädigten Ersatzrichterinnen und -richter offenkundig nicht.
2.4. Die Weisungen der kantonalen Verwaltung finden in Bezug auf unregelmäs- sige, auf Taggeldbasis zu entschädigende Ersatzrichtereinsätze bezüglich Lohn- fortzahlung bei Schwangerschaft somit offensichtlich keine Anwendung. 3. 3.1. Gegen eine Behandlung der Ersatzrichtereinsätze analog zu einer gewöhnli- chen Anstellung sprechen sodann das übliche Vorgehen bei einer Beendigung ei- nes Ersatzrichterverhältnisses sowie der Umgang mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. 3.2. Eine Streichung einer Ersatzrichterin bzw. eines Ersatzrichters von der Liste der nebenamtlichen Ersatzrichter erfolgt nicht unter Berücksichtigung der bei ei- nem Arbeitsverhältnis massgeblichen Form- und Fristerfordernisse sondern wird - einem Auftragsverhältnis gleich - einseitig durch die Verwaltungskommission und mit sofortiger Wirkung bei der nächsten Verabschiedung der Liste der nebenamt- lichen Ersatzrichterinnen und -richter vorgenommen. Auch hier finden also die Weisungen der kantonalen Verwaltung richtigerweise keine Anwendung. 3.3. Gleiches gilt auch bei Krankheit oder Unfall eines Ersatzrichters bzw. einer Ersatzrichterin: Fällt ein für ein bestimmtes Verfahren vorgesehener nebenamtli- cher Ersatzrichter aus, bevor er Vorbereitungsarbeiten oder Verhandlungstätigkei- ten in Angriff nehmen konnte, so besteht gemäss gängiger und richtiger Praxis ebenfalls kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen des Generalsekretärs als Vorinstanz verwiesen wer- den. 4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ersatzrichtereinsätze mit Taggeldern entschädigt werden, deren Ausrichtung nicht Gegenstand von Lohnfortzahlungen sein kann. Die Weisungen der kantonalen Verwaltung finden in diesem Punkt auf Ersatzrichtereinsätze keine Anwendung. Der Rekurs ist entsprechend abzuwei- sen.
III. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstan- zen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachver- haltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist wurde vorliegend überschritten, was im Dispositiv festzuhalten ist.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und die Verfügung des Generalsekretärs des Obergerichts vom 27. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Frist gemäss § 27c Abs. 1 VRG nicht eingehal- ten wurde.
Zürich, 19. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
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