Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR110003-O/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter Dr. D. Scherrer und lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 13. September 2011
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA110022-O vom 28. April 2011
Die Verwaltungskommission erwägt: 1.a) A._____ (nachfolgend: Rekurrent) stellte mit Eingabe vom 20. Februar 2011 bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ein Gesuch um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Urk. 6/1). Die Rekursgegnerin wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 28. April 2011 ab (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Mai 2011 fristgerecht Rekurs mit folgendem Antrag (Urk. 1, sinngemäss): Es sei der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 28. April 2011 aufzuheben und das Verfahren zur Aufnahme ins Dolmetscherver- zeichnis sei fortzusetzen.
b) Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wurde der Rekursgegnerin Frist ange- setzt zur schriftlichen Beantwortung und zur Einsendung der Akten (Urk. 4). Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 reichte die Rekursgegnerin die Akten ein und verzich- tete auf Stellungnahme (Urk. 5). 2.a) Die Rekursgegnerin begründet die Abweisung des Antrages des Rekur- renten auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis damit, die Aufnahme setze un- ter anderem gemäss § 10 Abs. 2 lit. b der Dolmetscherverordnung voraus, dass der Bewerber über einen guten Leumund verfüge. Dies sei aufgrund der diversen gegen den Rekurrenten ergangenen Betreibungen sowie der offenen Steuer- schulden nicht der Fall. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Urk. 2 S. 2). b) Der Rekurrent macht geltend, seine Ehefrau und er hätten seit 2003 ge- sundheitliche Probleme gehabt und seien deshalb in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie hätten sich aber nie an das Sozialamt gewandt. Seit eineinhalb Jah- ren arbeite er in ungekündigter Stellung bei B._____ im Schichtsystem. Er habe wieder einen geregelten Lebensablauf und wolle seinen Schuldenberg abbauen. Er könne als Dolmetscher hilfreich sein, da er aufgrund des Schichtsystems zu verschiedenen Zeiten verfügbar wäre. Es sei sein ausdrücklicher Wille, dieses zu- sätzliche Einkommen zusammen mit einem Teilbetrag seines Gehaltes zum Ab-
bau des Schuldenberges zu verwenden und seine Stellung als guter Bürger in der Gesellschaft wiederherzustellen (Urk. 1). 3.a) Gemäss § 10 Abs. 2 lit. b der Dolmetscherverordnung vom 26./27. No- vember 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass der Bewerber über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt. Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz dieser Verordnung besteht auch bei Eignung kein Anspruch auf Aufnahme. b) Zur Konkretisierung von § 10 Abs. 2 lit. b der Dolmetscherverordnung ist dem "Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher" (Stand Juni 2010; abruf- bar unter www.gerichte-zh.ch) zu entnehmen, dass für eine unabhängige und se- riöse Tätigkeit Behörden- und Gerichtsdolmetschende über einen einwandfreien Leumund und eine absolute Vertrauenswürdigkeit verfügen müssen. Insbesonde- re müsse ihr Leumund in strafrechtlicher Hinsicht (kein Strafregistereintrag und keine polizeilichen Vorakten), aber auch in betreibungsrechtlicher Hinsicht ein- wandfrei sein (vgl. S. 2 Ziff. 3.2 des genannten Merkblattes). Im Merkblatt "Antrag auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis" (abrufbar unter www.gerichte-zh.ch) ist festgehalten, dass für Behörden- und Gerichtsdolmetschende ein einwandfrei- er Leumund in allen Lebensbereichen vorausgesetzt werde. Häufige Übertretun- gen des Strassenverkehrsgesetzes oder prekäre finanzielle Verhältnisse (z.B. Steuerschulden, Verlustscheine etc.) können eine Aufnahme ins Dolmetscherver- zeichnis verhindern (vgl. S. 2 des genannten Merkblattes). c) Der Rekurrent weist keine Vorstrafen auf (Urk. 3/6). Dem Informationsbe- richt der Stadtpolizei C._____ vom 11. April 2011 ist zu entnehmen, dass keine Strafverfahren gegen den Rekurrenten hängig sind und dass auch bei Polizeistel- len und Vormundschaftsbehörden keine Vorgänge verzeichnet sind (Urk.6/5 S. 3). Insofern ist sein Leumund einwandfrei. Im Jahr 2009 erfolgte jedoch eine Betrei- bung über einen Betrag von Fr. 1'458.35, welche erloschen ist. Im Jahr 2010 wur- de der Rekurrent zwei Mal betrieben für insgesamt Fr. 94'853.55. Im Jahr 2011 liegt eine Betreibung über Fr. 4'227.35 vor. Der Rekurrent schuldet zudem Steu- ern in der Höhe von Fr. 4'319.- für das Jahr 2009, Fr. 3'219.- für das Jahr 2010 sowie Fr. 4'099.- für das Jahr 2011 (Urk. 6/5 S. 4). Unter Berücksichtigung der
sehr hohen in Betreibung gesetzten Beträge von insgesamt mehr als Fr. 100'000.- sowie der relativ hohen ausstehenden Steuern von insgesamt Fr. 11'637.- sind die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten als schlecht zu qualifizieren und er verfügt in betreibungsrechtlicher Hinsicht klarerweise nicht über einen einwand- freien Leumund. Dies wird zu Recht auch vom Rekurrenten nicht bestritten. Der Rekurrent nennt in seiner Rekursschrift vielmehr Gründe für seine schlechten fi- nanziellen Verhältnisse und er macht geltend, seine Schulden abbauen zu wollen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der betreibungsrechtliche Leu- mund des Rekurrenten getrübt ist und dass deshalb eine unabhängige und seriö- se Tätigkeit sowie eine absolute Vertrauenswürdigkeit nicht als gewährleistet er- scheint. Damit hat die Rekursgegnerin zu Recht erkannt, dass die Voraussetzun- gen für einen Eintrag im Dolmetscherverzeichnis nicht erfüllt sind. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. April 2011 zu bestätigen. 4. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 28. April 2011 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. A. Gürber
versandt am: