No jurisdiction over pre-action legal aid request for district court case

VO150094Obergericht24.09.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A party asked the President of the Zurich Higher Court to grant legal aid retroactively from 8 May 2015 for the prospective enforcement of a loan claim and to appoint counsel. The president held that, after the transfer of competence on 1 June 2015, such requests for future first-instance proceedings fall to the competent district court, not to the Obergericht president. In addition, even on the old practice, the request for legal aid for an unfiled merits action was outside his competence. The application was therefore not entertained. The court ordered that the proceedings are free of charge and informed the applicant of the appeal route.

Omnilex-Regeste

Art. 119 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO; § 128 GOG: Kompetenz zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung. Nach dem Zuständigkeitswechsel per 1. Juni 2015 ist für Gesuche betreffend ein künftiges erstinstanzliches Verfahren das Einzelgericht des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig. Ein erstmals nach dem Zuständigkeitswechsel eingereichtes Gesuch fällt nicht unter Art. 63 Abs. 1 ZPO und begründet keine fortdauernde Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten. Im Übrigen besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, vor Klageeinreichung eine Vorabentscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erlangen; die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten erstreckt sich praxisgemäss nicht auf solche Gesuche, sondern nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bzw. auf die Prozessvorbereitung.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150094-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 24. September 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspfle- ge einreichen und dabei folgende Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der Klägerin rückwirkend ab 8. Mai 2015 für die gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung von CHF 115'000.- gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

  1. Bis zum 31. Mai 2015 oblag die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht gemäss § 128 aGOG dem Obergerichtspräsidenten. Infolge einer Gesetzesänderung ist die Zuständigkeit per 1. Juni 2015 auf das Einzelgericht des in der Hauptsa- che örtlich zuständigen Gerichts übergegangen (§ 128 GOG). Es stellt sich damit die Frage, ob der Obergerichtspräsident für die Behandlung des vor- liegenden Gesuchs noch zuständig ist. Die Gesuchstellerin beantragt zwar insbesondere die rückwirkende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung per 8. Mai 2015 (act. 1), das Gesuch stellte sie jedoch erst mit Eingabe vom 21. September 2015. In Fällen, in denen das Gesuch vor dem 1. Juni 2015 bei einer unzuständigen Behörde gestellt wurde und innert ei- nes Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid der be- treffenden Behörde bei der zuständigen Schlichtungsstelle bzw. beim zu- ständigen Gericht neu eingereicht wird, gilt Art. 63 Abs. 1 ZPO zufolge als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Unter diesen Umständen kann sich die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten auch für Gesuche ergeben, welche bei ihm erst nach dem 1. Juni 2015 ein- gereicht wurden. Ein solcher Fall liegt vorliegend aber nicht vor. Vielmehr ersuchte die Gesuchstellerin erstmals am 21. September 2015 um rückwir-

kende Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltli chen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Forderung (act. 1 Rechtsbegehren 1 und Rz 3). Anders als in den Fällen von Art. 63 ZPO gilt das Gesuch damit ni cht als per 8. Mai 2015, sondern als per 21. September 2015 gestellt, wo- bei eine Rückwirkung zu prüfen ist. Für dessen Behandlung ist daher nicht mehr der Obergerichtspräsident, sondern das Einzelgericht des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig. Auf das Gesuch i st daher ni cht ei nzutreten. Ei ne Überweisung an das zuständige Gericht i st ni cht vorzu- nehmen (D IK E-Kommentar ZPO, Müller-C hen, Art. 63 N 17). 3. Selbst wenn die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten für die Behand- lung des vorliegenden Gesuchs zu bejahen wäre, so wäre er auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Bezirksgericht nicht eingetreten. Zwar erlaubt Art. 119 Abs. 1 ZPO die Stellung von Gesu- chen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängig- keit der Klage. Praxisgemäss - und um ni cht i n das Verfahren vor ei nem ersti nstanzli chen Geri cht ei nzugrei fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens. In sei ne Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis mit der Verfahrensherr- schaft, welche mit Blick auf das Verfahren vor der ersten Instanz bei dieser und nicht beim Obergerichtspräsidenten liegen sollte. Zudem berücksichtigt der Obergerichtspräsident damit den Umstand, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, am Antrag - wie allgemein im Zivilpro- zess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a

ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageein- reichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes In- teresse darstellt. Namentlich genügt das Anliegen, zur Risikoabsicherung bereits frühzeitig einen entsprechenden Entschei d zu erwi rken, ni cht (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge vernei nt der Obergerichtspräsident - entgegen dem Wortlaut von § 128 aGOG - seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein noch nicht eingeleitetes bezirksgerichtli- ches Verfahren und tritt auf entsprechende Ersuchen ni cht ei n. 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Züri ch gemäss Art. 121 ZPO.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bevorstehendes gerichtliches Verfahren i n Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 24. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidjurisdictionadmissibilityretrospective applicationcivil procedureprotected interestconciliationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht president had jurisdiction to decide a legal aid request filed on 2015-09-21 for a future district court action.

Extrahierter Entscheid

No; competence had shifted to the single judge of the court having territorial jurisdiction over the merits, and the request was not saved by Article 63 ZPO because it was first filed only after the transfer of competence.

Extrahierte Begründung

The request was not initially filed before 2015-06-01 with an incompetent authority and then promptly refiled; instead, it was first submitted on 2015-09-21. Therefore the old presidential competence no longer applied.

Kernrechtsfrage

Whether the president could grant legal aid and appointed counsel for an as yet unfiled first-instance district court proceeding.

Extrahierter Entscheid

No; even if competence existed, the request would not be entertained because the president's practice limits such requests to proceedings up to the end of conciliation and excludes legal aid for future first-instance litigation before the district court.

Extrahierte Begründung

The court relied on procedural control and the absence of a legally protected interest in obtaining an early advance ruling on legal aid for a future merits case.

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