Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150094-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 24. September 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspfle- ge einreichen und dabei folgende Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der Klägerin rückwirkend ab 8. Mai 2015 für die gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung von CHF 115'000.- gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
kende Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltli chen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Forderung (act. 1 Rechtsbegehren 1 und Rz 3). Anders als in den Fällen von Art. 63 ZPO gilt das Gesuch damit ni cht als per 8. Mai 2015, sondern als per 21. September 2015 gestellt, wo- bei eine Rückwirkung zu prüfen ist. Für dessen Behandlung ist daher nicht mehr der Obergerichtspräsident, sondern das Einzelgericht des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig. Auf das Gesuch i st daher ni cht ei nzutreten. Ei ne Überweisung an das zuständige Gericht i st ni cht vorzu- nehmen (D IK E-Kommentar ZPO, Müller-C hen, Art. 63 N 17). 3. Selbst wenn die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten für die Behand- lung des vorliegenden Gesuchs zu bejahen wäre, so wäre er auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Bezirksgericht nicht eingetreten. Zwar erlaubt Art. 119 Abs. 1 ZPO die Stellung von Gesu- chen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängig- keit der Klage. Praxisgemäss - und um ni cht i n das Verfahren vor ei nem ersti nstanzli chen Geri cht ei nzugrei fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens. In sei ne Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis mit der Verfahrensherr- schaft, welche mit Blick auf das Verfahren vor der ersten Instanz bei dieser und nicht beim Obergerichtspräsidenten liegen sollte. Zudem berücksichtigt der Obergerichtspräsident damit den Umstand, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, am Antrag - wie allgemein im Zivilpro- zess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a
ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageein- reichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes In- teresse darstellt. Namentlich genügt das Anliegen, zur Risikoabsicherung bereits frühzeitig einen entsprechenden Entschei d zu erwi rken, ni cht (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge vernei nt der Obergerichtspräsident - entgegen dem Wortlaut von § 128 aGOG - seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein noch nicht eingeleitetes bezirksgerichtli- ches Verfahren und tritt auf entsprechende Ersuchen ni cht ei n. 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Züri ch gemäss Art. 121 ZPO.
Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bevorstehendes gerichtliches Verfahren i n Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 24. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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