Free legal aid granted for tenancy conciliation

VO150093Obergericht01.10.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought free legal aid and appointment of counsel for a tenancy conciliation proceeding concerning determination and extension of a lease. The Obergericht held the renewed request timely under Art. 63 ZPO, found the applicant indigent despite co-ownership of real estate, considered the underlying tenancy claims not hopeless, and held that the complexity of the housing dispute and her personal circumstances made counsel necessary. It granted appointed counsel, ordered the Canton of Zurich to bear the costs, and awarded counsel CHF 2,983.25 from the court treasury.

Omnilex-Regeste

Art. 63, 117, 118 and 119 ZPO; free legal aid in conciliation proceedings concerning tenancy disputes. A renewed application filed within one month after a non-entry decision preserves the original filing date under Art. 63 ZPO. Indigence is assessed on income, available assets and reasonable realizability; co-owned real property does not bar legal aid where liquidation or encumbrance is not reasonably feasible. Counsel is granted only where the matter is not hopeless and special circumstances make legal representation necessary, particularly where housing interests and legal complexity are at stake. In conciliation proceedings, no party compensation is awarded and the procedure is free of charge (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150093-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 1. Oktober 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbei- standes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ei n Schli ch- tungsverfahren vor der Pari täti schen Schli chtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (MM150025-E) einreichen. Das zwischenzeitlich abge- schlossene Schlichtungsverfahren betraf eine Klage der Gesuchstellerin ge- gen B._____ betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 1). 1.2. Auf Fri stansetzungen seitens des Gerichts hin (act. 8 und act. 12) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 10-11/11-20, act. 13-14/21-25). 1.3. Die Akten des Verfahrens vor der Paritätischen Schli chtungsbehörde i n Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurden beigezogen (act. 6). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. D i e Gesuchstelleri n ersucht den Obergerichtspräsidenten unter Hi nwei s auf Art. 63 ZPO um Guthei ssung i hres Gesuchs mit der Begründung, sie habe dieses am 5. Mai 2015 bei der hi erfür unzuständi gen Schli chtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil gestellt (act. 1 S. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug

oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehör- de oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Gemäss den beige- zogenen Akten der Schlichtungsbehörde MM150025-E trat diese am 17. Juli 2015 auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des nicht ein (act. 6/10). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO begann die Monatsfrist mit dem Empfang des Beschlusses am 31. Juli 2015 (act. 6/11) zu laufen und erfolgte die erneute Gesuchseinreichung beim Obergerichtspräsidenten in- nert der besagten Monatsfrist, weshalb das Gesuch als am 5. Mai 2015 ge- stellt gilt. Damit ist für die Behandlung des Gesuchs gestützt auf § 128 a- GOG der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht zu Recht ni cht um die Gewährung der unent- geltli chen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1), da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli chtungsverfa hren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.

Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu i hren fi nanzi ellen Verhältni ssen lässt di e Gesuchstelleri n ausführen, als Sozialhilfeempfängerin sei sie bedürftig (act. 1 S. 5). Als Beleg liess sie den Beschluss der Fürsorgebehörde Bubikon vom 9. Dezember 2014 ei nrei chen. Daraus ergibt sich, dass zugunsten der Gesuchstellerin seit dem 1. Dezember 2014 eine subsidiäre Kostengutsprache von Fr. 755.- pro Mo- nat für den Lebensunterhalt geleistet wird und die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen werden (act. 11/20). Ihre notwendigen Lebenshal- tungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und bele- gen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 362.65 pro Monat (act. 11/12), Krank- heitskosten Fr. 80.40 pro Monat (act. 11/12), Haushaltsversicherung Fr. 24.20 pro Monat (act. 11/11) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 11/14- 15). Die Kosten für Telefon, Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter Berücksi chti gung des Grund- betrags von Fr. 1'200.- belaufen sich die notwendigen Lebenshaltungskos- ten damit auf Fr. 1'669.25 pro Monat.

Das Kontoguthaben der Gesuchstellerin belief sich dem Kontoauszug der Credit Suisse zufolge per 6. August 2015 auf Fr. 5.41 (act. 11/16). Gemäss der Steuererklärung 2014 sowie einem Kaufvertrag vom 15. September 2006 besitzt die Gesuchstellerin sodann einen Miteigentumsanteil von 50% an einer Liegenschaft in .../F (act. 11/13 S. 4, act. 14/22, vgl. auch act. 14/23). Diesen erwarb sie für einen Preis von Euro 150'000.-, welchen sie mit einem zinslosen Darlehen von Euro 150'000.- finanzierte (act. 14/21- 22). Obwohl für die Bestimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften nicht vorbehaltslos auf deren Steuerwert bzw. den Kaufpreis abgestellt wer- den kann, erscheint es gestützt auf die vorhandenen Belege, den Umstand der fehlenden Darlehensamortisation (act. 13 S. 3) sowie die sonstige finan- zielle Lage der Gesuchstellerin auch ohne genaue Kenntnisse über den tat- sächlichen Verkehrswert der Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteils als wenig wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin eine Hypothek aufnehmen könnte. Ebenso erweist sich ein Verkauf des Miteigentumsanteils als nicht zumutbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 87). Damit ist von der Vermö- genslosigkeit und daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszuge- hen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, nachdem der Beklagte und weitere Personen versucht hätten, sie am 22. April 2015 eigenhändig aus der Liegenschaft an der ... [Adresse] zu bringen, habe sie das vorliegend massgebliche Schlichtungsverfahren sowie

ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend ei n Ausweisungsver- bot bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens gestellt. Die fehlende Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das superprovisorische Ausweisungsverbot gutgeheissen und der Gesuchstellerin im Rahmen einer Vereinbarung vom 4. Juni 2015 eine Auszugsfrist bis zum 31. August 2015 gewährt worden sei (act. 1 S. 4 f.). Die Vereinbarung vom 4. Juni 2015 wurde i ns Recht gereicht (act. 4/8). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin und der Beklagte in der Hauptsache am 4. Juni 2015 auf ein Verbleiberecht der Gesuchstellerin in der massgeblichen Liegenschaft bis zum 31. August 2015 geeinigt haben. Ihre ursprüngli ch gestellten Schlichtungsbegehren betreffend Mieterstre- ckung bzw. Feststellung des Mietverhältnisses erwiesen si ch daher ni cht als aussichtslos. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil am 5. Mai 2015 musste aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sach-

verhalts davon ausgegangen werden, dass die Klage durchaus anspruchs- volle Abklärungen erforderlich machen konnte. Insbesondere die Prüfung der Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses war unter den gegebenen Umständen von gewisser Komplexität. Zu berücksi chti gen i st sodann auch, dass der Beklagte in der Hauptsache bereits versuchte, die Liegenschaft selbst zu räumen, und dass die Gesuchstellerin zwar mündig ist, es sich bei ihr jedoch um die Tochter des Beklagten in der Hauptsache handelt und si e gesundheitliche Probleme aufweist (vgl. act. 4/5 S. 4 und act. 11/20). Pr o- zesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Si nne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Folglich ist dem Antrag der Gesuchstellerin zu entspre- chen und i hr für das Schli chtungsverfahren vor der Schli chtungsbehörde i n Mietsachen des Bezirkes Hinwil, MM150025-E, in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schli chtungsverfahren i n Mi et- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Züri ch aufzuerlegen. 3.2. Gemäss den beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurde das Verfahren rechtskräftig erledigt (act. 6). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht hi erfür Aufwendungen von 12 Stunden und 25 Mi nuten zu ei nem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Spe- sen von Fr. 30.55 geltend (act. 4/10). Diese Aufwendungen erscheinen an- gemessen und sind ihm daher zu entschädigen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses, Verfahren MM150025-E, gegen B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ei n unentgelt- licher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt (unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO) der Kanton Züri ch. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], wi rd für sei ne Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren VO150093-O bzw. im diesem zugrunde liegenden Schlichtungsverfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E aus der Gerichtskasse ent- schädigt mit: Fr. 2731.70 Fr. 30.55 Auslagen Fr. 221.00 8 % Mehrwertsteuer Fr. 2983.25 Total

  1. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (Verfahren MM150025-E) , unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B., vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Y., ... [Adresse], zweifach, und - nach Eintritt der Rechtskraft an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Züri ch, 1. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

free legal aidappointed counselindigencehopelessnessnecessity of representationconciliation proceedingtenancy disputecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid had been refiled in time under Art. 63 ZPO after the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

The refiling was treated as timely, so the original filing date was preserved.

Extrahierte Begründung

The applicant refiled within one month after receiving the non-entry decision, satisfying Art. 63 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the financial requirement for appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

Yes, she was found indigent.

Extrahierte Begründung

Her income and assets did not allow her to fund litigation; modest cash balance and co-ownership of real property did not make her liquid assets realistically available or reasonably disposable.

Kernrechtsfrage

Whether the case was not hopeless.

Extrahierter Entscheid

Yes, the tenancy claims were not manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

The prior interim and settlement developments showed that the underlying claims for tenancy determination and extension could not be considered futile.

Kernrechtsfrage

Whether appointment of counsel was necessary to protect the applicant's rights in the conciliation stage.

Extrahierter Entscheid

Yes, special circumstances justified counsel.

Extrahierte Begründung

The tenancy dispute raised legally and factually demanding issues, and the applicant’s personal situation and the importance of housing supported the need for representation.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of legal aid should be borne by the canton and the appointed counsel compensated from court funds.

Extrahierter Entscheid

Yes, the canton must bear the costs and counsel is to be paid from the court treasury.

Extrahierte Begründung

Under the ZPO, appointed counsel in conciliation proceedings is remunerated by the canton; the claimed hours and expenses were reasonable.

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