Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150091-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) stellte A._____ (nach- folgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich ei n Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren (act. 2, vgl. auch act. 6/1). Das Bezirksgericht Zürich überwies diese Eingabe am 3. Juni 2015 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch (act. 1). In der Sache selbst geht es um "einen Rechtsstreit" mit der B._____, wobei der Streitwert Fr. 25'000.- beträgt und offenbar be- reits ein entsprechendes Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+ 2, eingereicht wurde (vgl. act. 2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) machte der Gesuchstel- ler weitere Ausführungen zu seiner Klage und reichte zahlrei che Unterlagen ins Recht (act. 5-6/1-36). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.
"Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt. Ei n Anspruch auf di e geri chtli che Bestellung ei- nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massge- bende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die ge- suchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.4. Zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache führt der Gesuchsteller aus, am 5. April 2011 sei ihm durch den Bankberater C._____ ein Lombard- kredit gewährt worden. Dabei habe die B._____ nur auf die mit Bleistift pro- visorisch ausgefüllte Steuererklärung 2010 abgestellt. Zwei Monate später sei er, der Gesuchsteller, ausgesteuert gewesen. Die B._____ habe sich wegen grobfahrlässiger Kreditvergabe zu verantworten, weil sie ihm den Kredit unter diesen Umständen nicht hätte gewähren dürfen. Der Kredit sei daher zu annullieren. Es handle sich um eine Streitigkeit mit einem Streit- wert von Fr. 25'000.- (act. 2 und act. 5). 2.5. Als Belege zu seinem Hauptsachenbegehren reichte der Gesuchsteller den Kreditvertrag sowie drei Effektenabrechnungen der B._____ zu den Akten (act. 6/22-25). Ersterem ist zu entnehmen, dass sich die B._____ am 5. April 2011 damit einverstanden erklärte, dem Gesuchsteller einen Kredit von Fr. 25'000.- zu gewähren. In Ziffer 9 des Vertrages wurde ausdrücklich fest-
gehalten, dass der Vertrag verbindlich werde, wenn der Kreditnehmer zum Zeichen seines Einverständnisses das für die Bank bestimmte Exemplar sowie die allfällig weiteren für die Bank bestimmten Dokumente und Verträ- ge bis zum 12. April 2011 rechtsgültig unterzeichnet an di e Bank zurücksen- de (act. 6/22 S. 2). Auf dem ins Recht gereichten Kreditvertragsexemplar fehlt die Unterschrift des Gesuchstellers (act. 6/22 S. 3). Selbst wenn es sich hierbei um das Kundenexemplar handeln sollte, welches nicht zwingend zu unterschreiben war, so fehlt es doch an einem Nachweis, dass zwischen der Bank und dem Gesuchsteller ein verbindlicher Kreditvertrag abgeschlossen wurde, aus welchem der Gesuchsteller nun Ansprüche ableiten könnte. Eine Fri stansetzung zur Nachrei chung ei nes unterzeichneten Vertragsexemplars drängt sich nicht auf, da der Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 15. Juni 2015 auf seine Pflicht zur glaubhaften Begründung seines Begeh- rens in der Hauptsache und die Folgen bei Unterlassung hingewiesen wurde (act. 4). Dass der Gesuchsteller" die Put-Optionssch. D._____ 2010- 14.12.11 auf ..." - wie er selbst geltend macht (act. 5 S. 2) - mi t den fi nanzi- ellen Mitteln aus dem Lombardkredit kaufte, ergibt sich aus der Effektenab- rechnung ni cht (act. 6/23). 2.6. Selbst wenn man von einem gültigen Vertragsabschluss ausginge, so hätte der Gesuchsteller das Hauptsachenbegehren nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. Trotz des Fehlens von Angaben hierzu ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seinen Anspruch gegenüber der B._____ auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1), namentli ch auf dessen Artikel 32, stützt. Dieser Bestimmung zufolge verliert die Kreditgebe- ri n die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten und kann die Konsumentin oder der Konsument bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen die Artikel 28, 29 oder 30 verstösst. In A rt. 28 KKG wird unter dem Titel "Prüfung der Kreditfähigkeit" festgehalten, dass die Kreditgeberin vor Vertragsabschluss nach Art. 31 Abs. 1 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen muss. Im Weiteren werden die Voraussetzungen der Kreditfähigkeit näher
darlegt. Gleichzeitig sieht Art. 31 Abs. 1 KKG insbesondere vor, dass sich die Kreditgeberin auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 2 und 3) verlassen darf. Vor- behalten bleiben einzig Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder den- jenigen der Informationsstelle widersprechen (Art. 31 Abs. 2 KKG). Nach Art. 31 Abs. 3 KKG hat die Kreditgeberin bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises zu überprüfen. Der Gesuch- steller bringt vorliegend vor, er habe der B._____ vor der Kreditvergabe die provisorisch ausgefüllte Steuererklärung 2010 vorgelegt, gestützt auf welche kein Kredit hätte gewährt werden dürfen (act. 5 S. 1). In den Akten liegt ein Teilauszug aus der Steuererklärung 2010 in Kopie (act. 6/21). Der Gesuch- steller führt hierzu aus, es handle sich um das der B._____ vorgelegte Exemplar (act. 5 S. 2). Er vermochte aber nicht glaubhaft darzulegen, dass die B._____ auf dieses Exemplar der Steuererklärung beim Entscheid über die Kreditvergabe nicht hätte abstellen dürfen, zumal es vom 21. Februar 2011 datierte und von ihm unterzeichnet war. Zudem wies der Gesuchsteller Ei nkünfte von Fr. 82'744.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 77'406.- auf (act. 6/21). Unter all diesen Umständen erweisen sich die Gewinnaus- sichten des gesuchstellerischen Hauptsachenbegehrens als beträchtlich ge- ringer als die Verlustgefahren. Damit ist das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes mangels Erfüllung der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosig- keit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran ni chts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die B._____, ... [Adresse], - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 +2.
Züri ch, 1. Juli 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: