Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150090-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ei n Schli chtungsverfahren anhängig ma- chen (act. 4/4). Dieses betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen seine Tochter C._____ auf Aufhebung der Unterhaltsleistungen (act. 4/4 S. 2, act. 8/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 31. Mai 2015 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbe- gehren stellen (act. 1 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für die Vorbereitung und die Dauer des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt B._____ (Schlichtungsgesuch des Klägers vom 31. Mai 2015), namentlich für di e Schli chtungsver ha ndlung, in Sachen Unterhalt des Ge- suchstellers gegenüber C._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (rückwirkend per 1. Mai 2015) und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Dem Gesuchsteller sei auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz
neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar i st. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzli ch zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse i m Zei tpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande-
rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Zu sei nen Ei nkünften lässt der Gesuchsteller ausführen, er sei bei der Firma D._____ GmbH angestellt und verdiene netto Fr. 4'653.55 pro Monat exkl. Kinderzulagen. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Im Weiteren würden dem Gesuchsteller von diesem Lohn monatlich Fr. 1'600.- zuhanden der Gemeinde E._____/TG abgezogen. Dabei handle es sich um die Unter- haltsbeiträge für seine noch nicht volljährigen Kinder aus zweiter Ehe. Des- halb verbliebe ein Betrag von Fr. 3'053.55 zur Deckung seiner eigenen Le- benshaltungskosten (act. 1 Rz 13 ff.). Er sei stark verschuldet und verfüge über keine liquiden Mittel (act. 1 Rz. 29 f.). Die geltend gemachten monatli- chen Einnahmen sind ausgewiesen (act. 4/6-7 und act. 4/9). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug verfügte der Gesuchsteller per 30. April 2015 über Vermögen von Fr. 169.- (act. 4/11 S. 3). Diesem stehen zahlreiche of- fene Forderungen gegenüber (act. 8/1). 2.6. Seine notwendigen Lebenshaltungskosten lässt der Gesuchsteller auf Fr. 3'502.80 beziffern (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Zuschlag 25% Fr. 300.-, Mie- te Fr. 1'050.-, Nebenkosten akonto Fr. 180.-, Krankenkassenprämie Fr. 363.80 [abzüglich individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr. 70.-], Telefon/Radio/TV Fr. 120.-, Billag Fr. 39.-, Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 20.-, Steuern Fr. 300.-, act. 1 Rz 20). Die Höhe der Miete von Fr. 1'050.- pro Monat, der Nebenkosten von Fr. 160.- pro Mo- nat, der Krankenkassenprämie KVG von Fr. 293.80 pro Monat (Fr. 363.80 i nkl. individuelle Prämienverbilligung) und der Steuern von Fr. 220.- pro Mo- nat ergibt sich aus den eingereichten Belegen (act. 4/10-13, act. 4/15). Un- belegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Prämien für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung. Die Kosten für Telefon, Radio und TV sowie die Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zu- sätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- sowie eines
auf Antrag hi n praxisgemäss gewährten Zuschlages von 20% auf den Grundbetrag (= Fr. 240.-; vgl. bspw. Verfahren VO150057-O und VO150087-O) ist von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'163.80 auszugehen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.8. Der Gesuchsteller lässt hi erzu ausführen, seine mangelnde Leistungsfähig- keit ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen sehr deutlich. Im Weite- ren sei auch die Unzumutbarkeit der weiteren Bezahlung von Unterhaltsbei- trägen in persönlicher Hinsicht zu berücksichtigen, nachdem die Tochter - ohne dass der Gesuchsteller einen Grund dafür gesetzt hätte - den Kontakt mit ihm seit Jahren vollständig vermeide und auch ein kürzlich durch den Gesuchsteller erfolgter Kontaktversuch nicht zu einem Ergebnis geführt ha- be (act. 1 Rz 5 f. und 33 f.). 2.9. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Ausführungen des Ge- suchstellers und die ins Recht gereichten Akten, namentlich das Schei- dungsurteil vom 12. Dezember 2000 (act. 4/2), kann sein Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Folglich ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und i st i hm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.10. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung rückwirkend auf den 1. Mai 2015 (act. 1 S. 2). Ei n Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwer- wiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag auf Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung damit, dass er mit der Führung des Prozesses i n sachli cher und rechtlicher Hinsicht überfordert wäre. Vor diesem Hinter- grund sei er auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Sodann sei davon aus- zugehen, dass sich die Tochter des Gesuchstellers anwaltlich vertreten las- sen werde, nachdem die frühere Ehefrau des Gesuchstellers, bei welcher die Tochter wohne, sich im Verfahren betreffend Erläuterung des Schei- dungsurteils habe anwaltlich vertreten lassen (act. 1 Rz 35 f.). 2.12. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls im Zusammenhang mit dem Schli chtungsverfahren ni cht notwendi g, dass er über eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfügt. Zwar han-
delt es sich bei Klagen betreffend Kinderunterhaltsbeiträge insofern um Ver- fahren von einer relativ grossen Bedeutung für die Parteien, als es in aller Regel um Zahlungen über mehrere Jahre und damit um sehr hohe Beträge geht. Vorliegend bestehen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich komplizierte Rechtsfragen stellen könn- ten. Dem 49-jährigen Gesuchsteller, welcher deutsch spricht und mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut ist, ist ohne Weiteres zuzu- trauen, den dem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalt (Änderung seiner fi nanzi ellen Verhältnisse seit dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2000) sowie seine Rechtsbegehren (namentlich die Aufhebung des bisherigen Unterhaltsbeitrages) vor der Schlichtungsbehörde darzule- gen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Gegen- partei in der Hauptsache anwaltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestel- lung ei ner unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie ent- sprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unent- geltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. er- folgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorlie- gende Verfahren (VO150090-O) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Aufhebung Unterhalt gegen
C._____ (Verfahren GV.2015.00008) die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt. 3. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 5. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein, − das Friedensrichteramt B., ad Verfahren GV.2015.00008, gegen Empfangsschein, − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse], gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 18. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: