Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150089-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Verfügung vom 2. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) stellte A._____ (nach- folgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schli chtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Sohnes des Gesuchstellers, vertreten durch die Mutter B._____, gegen den Gesuchsteller auf Kindesunterhalt (vgl. act. 1 S. 4). Dem vorliegenden Gesuch kann nicht entnommen werden, ob und wenn ja bei welchem Friedensrichteramt bereits ein Schlichtungsverfahren hängig ist. 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lli gen kann. 2.2. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt er aus- drücklich nicht (act. 1 S. 4). Im Verfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt ist der Gesuchsteller gemäss seinen Angaben in der Rolle der beklagten Partei (act. 1 S. 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der
klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auf Seiten des Gesuchstellers auch kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ni cht ei nzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt in Sachen des Sohnes des Gesuchstellers gegen den Gesuchsteller betreffend Ki n- desunterhalt wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller, zwei- fach für si ch und zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 2. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
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