Legal aid granted for conciliation proceedings; counsel denied

VO150088Obergericht28.05.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant, a minor child, requested legal aid for a maintenance claim pending before the Zurich conciliation authority. The Obergericht president held that she lacked means and that the claim was not hopeless, especially because the father had acknowledged paternity. Legal aid was therefore granted for the conciliation proceedings. A request for appointment of a legal aid lawyer was not made and, in any event, would have been refused because the child already had capable representation through the appointed guardian and substituted counsel. The court also ordered that the municipality of Zurich bear the legal-aid costs, subject to later allocation in the main action, and declared the Obergericht proceedings free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 and 122 ZPO; legal aid in conciliation proceedings; appointment of counsel; municipal bearing of legal-aid costs in Zurich practice. The applicant must substantiate indigence comprehensively; for conciliation proceedings, the threshold is applied strictly because the costs are limited. Where the child’s maintenance claim is not devoid of prospects, and the needy party is already effectively protected by an appointed guardian or other qualified representative, the conditions for legal aid are met but appointment of separate counsel is unnecessary. The court may allocate the costs of legal aid to the competent municipality, subject to the final cost decision in the merits proceedings (consid. 2.3–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150088-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 28. Mai 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin C., substi tui ert durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch i hre Beiständin bzw. deren Substitutin beim Obergerichtspräsidenten ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, gleichentags anhängig gemachte Klage gegen D._____ betreffend Unterhalt (act. 1 und act. 3/3). Ei n Gesuch um Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsbeiständin liess die Gesuchstellerin nicht stellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, i st der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund eineinhalb Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 Rz 5). Zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde für ihren Lebensunterhalt von der Asylorganisation Zürich vollumfänglich unterstützt. Zudem sei sie ver- mögenslos (act. 1 Rz 6). Als Beleg liess die Gesuchstellerin ein Bestäti- gungsschreiben der Asylorganisation Zürich einreichen (act. 3/5). Nach der Praxis des Obergerichts reicht es für die Darlegung der Mittellosigkeit grundsätzli ch ni cht aus, sich lediglich auf einen solchen Beleg zu stützen. Vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögenswer- te, einzelne Ausgabenpositionen) auch im Falle von Sozialhilfeleistungen einzeln und umfassend dargelegt und belegt werden. Dennoch gilt die vo r- liegende Unterstützung als starkes Indiz für die Mittellosigkeit der Kindsmut- ter, zumal die Unterstützung durch die Asylorganisation Zürich auf den SKOS-Richtlinien basiert (act. 3/5). Es ist daher im Folgenden darauf abzu- stellen. Bei diesen finanzi ellen Verhältni ssen kann di e Ki ndsmutter ni cht verpflichtet werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu beglei- chen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gege- ben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am tt. September 2014 in ... SG als sei n Ki nd anerkannt hat (act. 3/4). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen wer- den und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltli che Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin lässt die Gesuchstelleri n ni cht stellen. Ei nem solchen Antrag wäre auch ni cht stattzu- geben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die be- dürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Inte- ressen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich hat C._____ mit Beschluss vom 10. Februar 2015 aus- drücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wurde (act. 3/1). Am 24. Februar 2015 substituierte C._____ die Vertretung der Interessen der Gesuchstelleri n an Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ und MLaw X1._____ (act. 3/2). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist

indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 28. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigencehopelessnessconciliation proceedingsmaintenance claimappointed guardianlegal representationcourt costsmunicipal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for legal aid under Art. 117 ZPO for the conciliation stage.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant was indigent and the maintenance claim was not hopeless.

Extrahierte Begründung

The child had no income or assets, and the mother’s financial support via the asylum organization indicated inability to bear costs. The pending maintenance claim could not be deemed hopeless because paternity had been acknowledged.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed legal aid lawyer should be granted in addition to legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant already had qualified representation through a guardian/case guardian and substituted counsel.

Extrahierte Begründung

Under established case law, appointment is unnecessary where a needy party is already represented by a capable guardian who can protect the party’s interests; here the KESB had appointed C._____ and she substituted to counsel.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the legal aid in conciliation proceedings.

Extrahierter Entscheid

The City of Zurich must bear the costs, subject to later allocation under Art. 207(2) ZPO.

Extrahierte Begründung

By Zurich practice, legal-aid costs for conciliation proceedings are charged to the competent municipality, while the main court later decides final litigation costs.

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