Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150088-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 28. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin C., substi tui ert durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch i hre Beiständin bzw. deren Substitutin beim Obergerichtspräsidenten ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, gleichentags anhängig gemachte Klage gegen D._____ betreffend Unterhalt (act. 1 und act. 3/3). Ei n Gesuch um Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsbeiständin liess die Gesuchstellerin nicht stellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, i st der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund eineinhalb Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 Rz 5). Zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch festgehalten, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde für ihren Lebensunterhalt von der Asylorganisation Zürich vollumfänglich unterstützt. Zudem sei sie ver- mögenslos (act. 1 Rz 6). Als Beleg liess die Gesuchstellerin ein Bestäti- gungsschreiben der Asylorganisation Zürich einreichen (act. 3/5). Nach der Praxis des Obergerichts reicht es für die Darlegung der Mittellosigkeit grundsätzli ch ni cht aus, sich lediglich auf einen solchen Beleg zu stützen. Vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögenswer- te, einzelne Ausgabenpositionen) auch im Falle von Sozialhilfeleistungen einzeln und umfassend dargelegt und belegt werden. Dennoch gilt die vo r- liegende Unterstützung als starkes Indiz für die Mittellosigkeit der Kindsmut- ter, zumal die Unterstützung durch die Asylorganisation Zürich auf den SKOS-Richtlinien basiert (act. 3/5). Es ist daher im Folgenden darauf abzu- stellen. Bei diesen finanzi ellen Verhältni ssen kann di e Ki ndsmutter ni cht verpflichtet werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu beglei- chen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gege- ben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am tt. September 2014 in ... SG als sei n Ki nd anerkannt hat (act. 3/4). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen wer- den und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltli che Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin lässt die Gesuchstelleri n ni cht stellen. Ei nem solchen Antrag wäre auch ni cht stattzu- geben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die be- dürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Inte- ressen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich hat C._____ mit Beschluss vom 10. Februar 2015 aus- drücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wurde (act. 3/1). Am 24. Februar 2015 substituierte C._____ die Vertretung der Interessen der Gesuchstelleri n an Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ und MLaw X1._____ (act. 3/2). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist
indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 & 5, sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein.
lic. iur. A. Leu
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