Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150084-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 24. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wandte sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (eingegangen am 18. Mai 2015) an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend "Übernehmen für das Office of Advocacy" (act. 1 S. 1). Gestützt auf die italienische Version dieser Eingabe mit dem Betreff "domanda per l'ammissione al Patrocinio d'Ufficio" (act. 1 S. 3) sowie auf das E-Mail des Friedensrichters der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 8. Mai 2015, worin dem Gesuchsteller mitgeteilt wurde, dass für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (patrocinio d'ufficio) der Obergerichtspräsident zuständig sei (act. 2/16 S. 7), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch nicht anhängig gemachtes Schli chtungsverfahren (act. 3) gegen die B._____ AG (act. 2/1) stellen möchte. 1.2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 (act. 4) wurde dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Gericht weitere Unterlagen einzu- reichen und i n der Schwei z ei n Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Ersterer Aufforderung kam der Gesuchsteller innert Frist nach (act. 7-8/1-4), Letzte- rer ni cht (act. 7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 1.4. Gemäss Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 der Kantonsverfassung des Kantons Züri ch (LS 101) gilt im Kanton Zürich deutsch als Amtssprache. Damit sind Eingaben zuhanden des Gerichts in der deutschen Sprache zu verfassen. Gleiches gilt für allfällige Beilagen (D IK E-Kommentar ZPO-Kaufman, Art. 129 N 18). Auch di ese si nd i ns D eutsche zu übersetzen. Der Gesuch- steller hat seine Beilagen in italienischer Sprache eingereicht, obwohl aus
der beiliegenden Korrespondenz mit dem Bezirksgericht Zürich und dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, hervorgeht, dass er auf die deutsche Amtssprache hingewiesen wurde (act. 2/16 S. 5 und S. 7). Von der Ansetzung einer Frist zur Übersetzung der Beilagen kann unter diesen Umständen abgesehen werden. Die Fristansetzung erübri gt si ch auch des- halb, weil das Gesuch - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohne Über- setzung - gestützt auf die gesuchstellerischen Angaben - beurteilt werden kann (vgl. zum Ganzen auch: BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 129 N 6 und 9). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art,
soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. D er Gesuchsteller führt zu sei nen aktuellen fi nanzi ellen Verhältni ssen aus, zwar generiere er ein Jahreseinkommen von rund Euro 10'000.-, dieses "be- ziehe" er aber aktuell nicht. Den Einkünften stünden notwendige Lebenshal- tungskosten von Euro 500.- pro Monat entgegen. Seine Vermögenswerte auf Bankkonten beli efen si ch auf rund Euro 13'000.- (act. 7).
Gemäss den eingereichten Beilagen ist der Gesuchsteller nur teilweise ar- beitsfähig (act. 8/1). In den Akten befindet sich zwar eine vom Gesuchsteller selbst ausgestellte Bescheinigung, wonach er im Jahre 2014 ein Einkom- men von weniger Euro 10'000.- generiert habe (act. 8/3, vgl. auch act. 5 S. 2). Gemäss seinen Angaben i m Formular "Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege im Schlichtungsverfahren" beziffert er sei ne Ei nkünfte indes auf rund Euro 10'000.- pro Jahr (= Fr. 10'443.10 gemäss www.oanda.com am 23. Juni 2015, act. 7 S. 4), was in etwa der eingereichten Steuererklä- rung entspri cht (act. 8/3 S. 5-6). Im Weiteren hat der Gesuchsteller Rech- nungen für erbrachte eigene Dienstleistungen ins Recht gereicht (act. 8/2). Gestützt auf diese Angaben ist von monatli chen Ei nkünften von Euro 833.33 (= Fr. 870.25 gemäss www.....com am 23. Juni 2015, Euro 10'000/12) aus- zugehen. Seine Kontoguthaben belegt der Gesuchsteller zwar ebenfalls nur i m Umfang von Euro 3'716.72 (act. 8/4), auch hier ist jedoch auf seine An- gaben von Euro 13'000.- abzustellen (= Fr. 13'576.- gemäss www.oanda.com am 23. Juni 2015, act. 7 S. 5). Die notwendigen Lebenshal- tungskosten beziffert der Gesuchsteller sodann mit Euro 350.- bi s Euro 500.- pro Monat (= Fr. 365.50 bis Fr. 522.15 gemäss www.oanda.com am 23. Juni 2015), ohne diese jedoch verständlich darzulegen und zu belegen (act. 7 S. 4). Die Kosten für "Giochi" (Spiele, wohl bezogen auf seine Spielsucht, act. 2/17 S. 4) finden keinen Eingang in den Notbedarf. Die übrigen Ausla- gen wurden - soweit ersichtlich - nicht belegt. Selbst wenn man jedoch da- rauf abstellte und einen Grundbetrag von Fr. 795.30 hinzurechnete (72,3% von Fr. 1'100.- gemäss der Dokumentation der UBS - Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2012 S. 14, Mailand), so könnte der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 870.25, anrechenbares Vermögen Fr. 13'576.-, mtl. Notbedarf Fr. 951.95 - Fr. 1'108.60) angehalten werden, die relativ geringen Kosten des Schlich- tungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltschaftlichen Aufwendungen aus seinem Vermögen zu begleichen. Damit besteht keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsver- beiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten, Rechtsmittel und Mitteilung des Entscheides 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entschei d mi t Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen ersti nstanzli chen Entschei d i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Obwohl der Gesuchsteller es unterlassen hat, dem Gericht gemäss Art. 140 ZPO ei n Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben (act. 7), ist der vorliegende Endentscheid nicht zu veröffentlichen, sondern dem Gesuch- steller per Rückschei n zuzustelle n.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Rückschein.
Züri ch, 24. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: