Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150082-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli che Rechtsverbei ständung für ei n noch ni cht anhängi g gemachtes Schli chtungs- verfahren stellen. Das Gesuch betrifft eine beabsichtigte Klage des Gesuch- stellers gegen B._____ betreffend Abänderung Unterhalt (act. 1, act. 3 und act. 3/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess der Gesuchsteller weitere Unterlagen ins Recht rei chen (act. 5-7/1-5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlich- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte
Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfah- ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlich- tungsgesuch beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemacht werden soll und eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Abände- rung Kinderunterhalt zum Gegenstand haben wird (act. 3 S. 1 und 3). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117
N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorlie- gend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Der Gesuchsteller führt aus, er generiere ein monatliches Nettoerwerbsein- kommen von Fr. 3'200.- und belegt dies mittels Lohnabrechnungen für die Monate November 2014 und Februar bis März 2015. Daraus ergibt sich ein durchschni ttli ches Nettoei nkommen von rund Fr. 3'181.- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, abzüglich Quellensteuer, act. 3/1/7). Sei ne Ehegattin geht
den Ausführungen i m Gesuch zufolge zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 3 S. 5). Sie erhält zurzeit indes Kleinkinderbetreuungszulagen von Fr. 1'916.- pro Monat (act. 7/4). Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Kontoaus- zugs der UBS AG, woraus sich per 31. März 2015 ein Saldo von Fr. 460.67 ergibt (act. 3/1/11). Im Weiteren gibt er an, ein Fahrzeug mit einem Vermö- genswert von Fr. 500.- zu besitzen (act. 3/1 S. 3). Seine Ehegattin wies auf ihrem Konto bei der Postfinance per 30. April 2015 sodann Vermögenswerte von Fr. 1'885.95 auf (act. 7/4). Seine Schulden belegt der Gesuchsteller mittels Verlustscheins in der Höhe von Fr. 4'521.05 (act. 3/1/4) bzw. mittels Pfändungsurkunde (act. 7/5). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehegattin und das min- derjährige Kind lässt der Gesuchsteller sodann wie folgt beziffern und bele- gen: Mietkosten Fr. 574.- pro Monat (act. 3/1/9), Nebenkosten Fr. 17.45 pro Monat (act. 3/1/10), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 321.70 pro Monat (act. 3/1/8), Krankenkassenprämien KVG Ehegattin Fr. 354.80 pro Monat (act. 3/1/8), Krankenkassenprämien KVG minderjähriges Kind Fr. 82.30 pro Monat (act. 3/1/8), Strassenverkehrsamt Fr. 12.40 pro Monat (act. 7/3) sowie Motorfahrzeugversicherung Fr. 165.70 pro Monat (act. 7/2). Die Mietkosten für den Parkplatz sind in der Bedarfsrechnung nicht zu be- rücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die weiteren Aus- lagen wurden trotz des Hinweises auf die Darlegungspflicht (act. 4) ni cht hin- reichend belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich, die Ehegattin und das minderjährige Kind können der Gesuchsteller und seine Ehegattin bei diesen fi nanzi ellen Verhältni ssen (Ei nkommen: Fr. 5'097.-, kei n anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'628.35) angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen selbst zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürf- tigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung
der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet wer- den. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwer- de gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstin- stanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung ei nes unentgeltli che n Rechtsbei standes für das noch ni cht anhängi g gemachte Schli chtungsverfa hre n i n Sachen A._____ gegen B._____ betref- fend Klage auf Abänderung Kinderunterhalt wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
lic. iur. A. Leu
versandt am: