Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150081-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 18. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ein. Das Gesuch betrifft eine nicht näher dargelegte Klage gegen ein unbekanntes Bezirksgericht (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Gericht nähere Angaben zur zuständigen Schlichtungsbehörde, zur Gegenpartei in der Hauptsache sowie zum kon- kreten Streitgegenstand zu machen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, ei- ne aktuelle Steuererklärung sowie aktuelle Kontoauszüge ins Recht zu rei- chen und sich zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung zu äussern (act. 3). Am 4. Juni 2015 gingen zwar weitere Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ein (act. 4/1-4). Hingegen äusserte sie sich weder zur Schli chtungsbehörde, noch zur Gegenpartei in der Hauptsache, noch zum konkreten Streitgegenstand. Ebenfalls machte si e kei ne Ausführungen zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, das Gesuch, namentlich die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendig- keit einer Rechtsvertretung, abschliessend zu beurteilen. Damit ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung androhungsgemäss (act. 3 S. 4) und ohne Weiterungen abzuwei- sen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie-
gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver- beiständung wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Züri ch, 18. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: