Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150080-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli che Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (Verfahren GV.2015.00018) stellen (act. 1, act. 4/1). Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen C._____ betreffend Abänderung Unterhalt (act. 1, act. 4/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Ei ne Person hat Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzli ch zu berücksi chti gen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel i n: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, i st der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, er sei zurzeit arbeitslos und werde von der Arbeitslosenkasse mit durchschnittlich Fr. 7'100.- pro Monat unterstützt (act. 1 Rz 4). Als Belege liess er di e Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März und Apri l 2015 einreichen, woraus sich ein Taggeld von Fr. 372.30 ergibt (act. 4/2/5, act. 4/4). Daraus resultiert eine Bruttoleistung von Fr. 8'078.91 pro Monat (durchschnittliche Arbeitstage 21,7 pro Monat) bzw. eine Nettoleistung von rund Fr. 7'400.- pro Monat. Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels diversen ak- tuellen Kontoauszügen. Daraus ergibt sich ein Gesamtvermögen von Fr. 6'793.92 (act. 4/7-9). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchstel- ler wie folgt: Miete Fr. 1'980.- pro Monat (act. 4/2/8), Krankenkassenprämien KVG Fr. 271.- pro Monat (act. 4/2/9), Gesundheitskosten KVG Fr. 0.40 pro Monat (act. 4/2/10), Hausrat-/Haftpfli chtversi cherung Fr. 33.10 pro Monat (act. 4/2/12), Motorfahrzeugversicherung Fr. 70.20 pro Monat (act. 4/2/15), Strassenverkehrsabgabe Fr. 26.50 pro Monat (act. 4/2/16), Berufsauslagen Fr. 20.85 pro Monat (act. 4/2/17), Unterhaltsbeiträge an D._____ und E._____ Fr. 2'400.- pro Monat (act. 4/2/2 S. 8-9, act. 4/3 S. 5) sowie Unter- haltsbeitrag Beklagte in der Hauptsache Fr. 1'350.- pro Monat (act. 4/2/2 S. 9, act. 4/1 Rz 10). Die Kosten für den Zahnarzt finden keinen Eingang in die Bedarfsrechnung, zumal ni cht nachgewiesen wurde, dass sie nicht von der Krankenkasse gedeckt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 185 f.). Die Kosten für Telefon, Radio, TV, Internet und Billag sind bereits im Grundbe- trag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksi chti gt werden (D IKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für den Selbstbehalt, die Franchi se, die auswärtige Verpflegung und Teile der Mobilität wurden nicht belegt, weshalb der Gesuchsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht ni cht nachgekommen i st. Grundsätzlich wäre ihm eine Frist zur Nachrei- chung der Unterlagen anzusetzen. Davon kann indes abgesehen werden,
da der Gesuchsteller bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen (Ein- kommen: rund Fr. 7'400.-, Vermögen Fr. 6'793.92, Notbedarf: Fr. 7'352.05) ohnehi n ni cht angehalten werden kann, die Kosten des Schlichtungsverfah- rens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen zu begleichen. Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, seit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in der Unterhaltsvereinbarung vom 20. Mai 2010 habe sich seine finanzielle Situation verändert. Sei ne Ei nkünfte hätten si ch um rund 30 Prozent reduziert (act. 4/1 Rz 22). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich (BK ZGB -Hegnauer, Art. 286 N 66 und 73). Der besagten Verein- barung ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstel- lers von Fr. 1'500.- pro Monat auf einem monatlichen Ei nkommen des Ge- suchstellers von Fr. 10'035.- netto basierte (act. 4/2/1). Der Gesuchsteller hat glaubhaft dargelegt, dass sich seine Einkünfte aufgrund seiner Arbeitslo- sigkeit reduziert haben (act. 4/2/5). Aufgrund dieser Einkommensverände- rung rechtfertigt sich die Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter C._____ gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 20. Mai 2010 (act. 4/2/1) und kann das Begehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entspro- chen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung einer unentgeltli chen Rechts- beiständin beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um einen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. So sind die aktuellen finanziel- len Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend bekannt und es wurden keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Gesuchsteller ni cht fähi g sei n sollte, sei ne finanzielle Situation selbst darzulegen. Allein eine allfällige Rechtsunkundigkeit vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes im Schlichtungsverfahren ni cht zu rechtferti gen. D as Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltli chen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ (GV.2015.00018) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schli chtungsverfa hren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Kla- ge auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ (GV.2015.00018) wird abge- wiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für si ch und zu- handen des Gesuchstellers, - das Friedensrichteramt B., ad Verfahren GV.2015.00018, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Y., ... [Adresse], zweifach. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 12. Mai 2015
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