Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150079-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 21. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. April 2015 wandte sich A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend "Stellung (Beantragung) eines neuen Schlichtungsbegehrens". Soweit dies der erwähnten Eingabe entnommen werden kann, geht es in der Hauptsache um eine Klage gegen die B._____ AG (act. 2/1). Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 gelangte der Gesuchsteller erneut an das genannte Friedensrichteramt, wobei er seine ge- genüber der B._____ AG geltend gemachten Ansprüche präzisierte (act. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 (act. 1 = act. 3 und act. 2/3 = act. 4). 1.3. Die Akten des Verfahrens VO150032 wurden beigezogen (act. 5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lli gen kann.
2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden ei nzurei chen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.4. Zur Begründung der beabsichtigten Klage gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die B._____ AG habe i hm - dem Gesuchsteller - ein Erbe von damals Fr. 34'774.- "fahrlässig ni cht ausgefolgt" (gemeint wohl: nicht ausbe- zahlt), weshalb sie nun auf Leistung verklagt werden solle. Die Klage beruhe auf "Geldentwertung (historische Inflation)" sowie "Kaufkraftverlust". Diese Sachver- halte seien anlässlich der Schlichtungsverhandlung GV.2014.00086 vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 wegen der damaligen Unkennt- nis des Gesuchstellers nicht Thema gewesen (act. 2/3 S. 5 und act. 2/2). 2.5. Wie dargelegt verlangt der Gesuchsteller von der B._____ AG die "Leis- tung" bzw. di e Auszahlung einer Erbschaft von ursprünglich Fr. 34'774.-, wobei diese Klage gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers "auf Geldentwertung (hi stori sche Inflati on)" sowie "Kaufkraftverlust" beruht. Der Gesuchsteller hat be- reits im Jahr 2014 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein
Schlichtungsbegehren eingereicht betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Herausgabe einer Erbschaft, welche ursprüngli ch Fr. 34'774.- betrug (vgl. act. 5/3/1, insbesondere S. 2). Anlässlich der im damaligen Schlichtungsverfahren GV.2014.00086 / SB.2014.00176 am 10. April 2014 durchgeführten Schlichtungs- verhandlung schlossen der Gesuchsteller und die B._____ AG einen Vergleich, worin der Gesuchsteller die ursprünglich von ihm geltend gemachte Forderung auf Fr. 5'550.- reduzierte und im Übrigen auf den Mehrbetrag, den Zins und eine Umtriebsentschädigung verzichtete. Zudem vereinbarten der Gesuchsteller und die B._____ AG, dass sie mit der Bezahlung des oben vereinbarten Betrages per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (act. 5/3/2/1 S. 2). Mi t Verfügung vom 11. April 2014 wurde das Schlichtungsverfahren GV.2014.00086 / SB.2014.00176 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 5/3/2/1), wobei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 2.6. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers - insbesondere auf- grund der identischen Höhe der ursprüngli chen Erbschaft - ist ohne Weiteres da- von auszugehen, dass es im neu anhängig gemachten Schlichtungsverfahren GV.2015.00162 um die gleiche Erbschaft geht, welche bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens GV.2014.00086 / SB.2014.00176 und damit auch Gegen- stand des Vergleiches vom 10. April 2014 war. Dass sich der Gesuchsteller nun - wie er geltend macht - für die Begründung seines Anspruches auf Herausgabe der Erbschaft auf neue Grundlagen stützt ("Geldentwertung [historische Inflation]" und "Kaufkraftverlust"), vermag daran nichts zu ändern. Ei n i m Rahmen ei nes Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (res iudicata). Die Streitsache ist damit erledigt und keine der Parteien kann darauf zurückkommen (Art. 208 Abs. 2 ZPO). 2.7. Nach dem Gesagten erschei nt gestützt auf die vorhandenen Akten ein Ob- siegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Begehren
in der Hauptsache sind als aussichtslos zu qualifizieren, wobei davon abgesehen werden kann, dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um allenfalls bestehende Un- terlagen nachzurei chen und wei tere Ausführungen zu machen. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzu- weisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, weshalb auch das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 2.8. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei die- ser Sachlage verzichtet werden. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli chtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG (GV.2015.00162) wird abgewiesen.
lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: