Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 5. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 25. April 2015 hat A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 ein "Rechtsöffnungsbegehren" ein- gereicht betreffend eine Forderung über Fr. 20'000.- gegen B., den Inhaber des Einzelunternehmens C. (vgl. act. 2/1 S.1). Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte das genannte Friedensrichteramt dem Gesuchsteller Frist an, um ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten sowie um ein einwandfreies Schlichtungsgesuch nachzureichen. Letzteres erfolgte unter dem Hinweis, dass ein Friedensrichteramt nicht für die Behandlung von Rechtsöffnungsbegehren zu- ständig sei (act. 2/1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 nahm das zuständige Frie- densrichteramt sodann vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Vormerk und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist an, um ein einwandfreies Schlichtungs- gesuch nachzureichen. Dabei wurde dem Gesuchsteller angedroht, dass auf das Schlichtungsgesuch kostenpflichtig nicht eingetreten werde, sollte die Nachrei- chung eines einwandfreien Schlichtungsgesuches nicht innert der Nachfrist erfol- gen (act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 29. April 2015 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und umfassend mit aktuellen Bele- gen zu belegen, um klarzustellen, ob er eine Zivilklage oder ein Rechtsöffnungs- begehren einreichen wolle sowie um - für den Fall, dass er eine Zivilklage einrei- chen wolle - sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen und dazugehörige Belege sowie das verbesserte Schlichtungsgesuch zu den Akten zu reichen (act. 5). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015, hierorts eingegangen am 28. Mai
2015, machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen und reichte mehrere Un- terlagen zu Akten (act. 7 und act. 8/1-3). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen
hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.4. Der Gesuchsteller verlangt von der Gegenpartei in der Hauptsache Fr. 20'000.- zzgl. Zins von 5% seit 1. Februar 2014, weil diese sein Auto verkauft (entsorgt) habe (act. 7 S. 4). Zur Begründung führte er aus, die C._____ habe sein Auto am 29. Januar 2014 "mit Gewalt" abgeschleppt und verkauft bzw. ent- sorgt. Er - der Gesuchsteller - habe den Parkplatz gekündigt, er habe aber sein Auto noch nicht abholen können. Er sei dazugekommen, als ein Mitarbeiter der C._____ sein Auto habe abschleppen wollen. Dieser Mitarbeiter sei sehr arrogant gewesen und habe gesagt, er wolle Fr. 400.-, ansonsten er das Auto mitnehmen werde. Da er - der Gesuchsteller - keine Fr. 400.- gehabt habe, sei das Auto ab- geschleppt worden. Die neue Parkplatzmieterin sei auch anwesend gewesen und habe ihm - dem Gesuchsteller - gesagt, die Verwaltung habe ihn nicht erreichen können. Er habe jedoch keine Nachricht von der Verwaltung erhalten (act. 1). Als Beleg reichte der Gesuchsteller einzig eine Rechnung der C._____ vom 22. Sep- tember 2014 über Fr. 2'700.- zu den Akten (act. 2/3 S. 1 = act. 8/3). 2.5. Trotz entsprechender Aufforderung (act. 5) hat es der Gesuchsteller unter- lassen, sein Begehren in der Hauptsache nachvollziehbar zu begründen sowie dazugehörige Belege ins Recht zu reichen. Gestützt auf seine Ausführungen bleibt insbesondere unklar, wie sich der Betrag von Fr. 20'000.- zusammensetzt. Denkbar wäre, dass es sich dabei um Schadenersatz für das entsorgte Fahrzeug handelt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen vom Sozialamt unterstützt wird (vgl. act. 2/3 S. 2 und act. 8/1), kaum über ein Fahrzeug mit einem derart hohen Wert verfügt haben dürfte, zumal dieses Fahrzeug aufgrund der fehlenden Kon- trollschilder (act. 2/3 S. 1 = act. 8/3) nicht in Gebrauch war. Welche weiteren Posi- tionen in der Forderung von Fr. 20'000.- enthalten sind, lässt sich - wie bereits erwähnt - den Ausführungen des Gesuchstellers und den vorliegenden Unterla- gen nicht entnehmen. 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die Prozesschancen des Begehrens in der Hauptsache und damit die Vo-
raussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen, weshalb der Gesuch- steller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 abzuweisen. 2.7. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Krei-
se 6 + 10 betreffend Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00142) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 (GV.2015.00142), Wipkingerplatz 5, Kreisgebäude Zürich 10, Post- fach 250, 8037 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, B., C., ... [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 5. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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