Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150077-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 4. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung für ein bei der Schlichtungsbehörde Wi nterthur hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). D as Schli chtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstelleri n gegen die Stadt Winterthur betreffend Kündi gungsschut z (Verfahren MM150033, act. 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- li chen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli ch- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag ni cht ei nzutreten. 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello-
sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzli ch zu berücksi chti gen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel i n: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu i hren fi nanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie werde zurzeit vom Sozialamt unterstützt und belegt dies mittels Bestäti- gungsschreibens der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (act. 3/2/12) so- wie mittels Budgets für den Monat Februar 2015 (act. 3/2/13). Letzterem ist
zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin für den Lebensunterhalt für Nah- rung, Klei dung etc., für die Wohnkosten, die obligatorischen Krankenkas- senprämien, die zusätzlichen Krankheitskosten sowie für die Stellensuche mit Fr. 2'157.20 unterstützt wird. Ihre Vermögensverhältnisse weist die Ge- suchstelleri n ni cht nach, weshalb si e i nsofern i hrer Mi twi rkungspfli cht ni cht nachgekommen ist. Dennoch kann sie bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mi t dem Schli chtungsver- fahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Le- benshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittello- sigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, die Kündigung seitens der Vermieterschaft sei ungültig. Die geltend gemachte Pfli chtverletzung i m Si nne von Art. 257f OR sei nicht begründet worden und werde bestritten. Es seien die übrigen Mieter, welche ihren Mieterpflichten durch Lärmbelästigungen nicht nachkämen. Die Gesuchstellerin habe sich zu Recht dagegen gewehrt. Anfechtbar sei eine Kündigung, wenn der Ver- mieter mit einer Kündigung reagiere, nachdem sich der Mieter gegenüber einer vertrags- oder gesetzeswidrigen Massregelung des Vermieters wehre. Eventualiter sei der Gesuchstellerin insbesondere aufgrund des langjährigen Mietverhältnisses eine Mieterstreckung zu gewähren (act. 3/2).
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Mietvertrag vom 18. Dezember 1992 (act. 3/2/2) und die diesbezügliche Abänderung (act. 3/2/3), die Kündigung vom 16. Februar 2015 (act. 3/2/1) sowie die Kor- respondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Vermieterin (act. 3/2/6- 10) kann die Klage der Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt ni cht als aus- sichtslos bezeichnet werden. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aus- sichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des ge- schilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Fragen, ob die Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde und allenfalls eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Kom- plexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Folglich ist dem Antrag der Gesuchstellerin um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ für das besagte Schlichtungsverfahren zu entsprechen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schli chtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Züri ch aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltli che Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Pari täti schen Schli ch- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Winterthur betreffend Kündigungsschutz gegen die Stadt Winterthur (Verfahren MM150033) wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Win- terthur betreffend Kündigungsschutz gegen die Stadt Winterthur (Verfahren MM150033) in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, ..., ... [Ad- resse], eine unentgeltli che Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - an die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Wi nterthur, ad Verfahren MM150033, gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Stadt Winterthur, ... [Adresse], gegen Empfangsschein.
Züri ch, 4. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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