Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150076-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 20. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend Ansprüche aus un- gerechtfertigter fristloser Kündi gung gegen die B._____ AG (act. 2/8). Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schli chtungsver fa hre n (act. 1 und act. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsverfahrens bewi lligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,
welche ni cht ohnehi n kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage vorliegend unter Fr. 30'000.- (act. 2/8 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (act. 2/1 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die ge- ri chtli che Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der ge- suchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Zu sei nen fi nanzi ellen Verhältni ssen führte der Gesuchsteller aus, er verdie- ne monatlich netto Fr. 999.25 und sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'679.75
(Miete Fr. 1'250.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 257.10, Anteil Steuern je Monat Fr. 172.65; act. 2/1 S. 2). Er verfüge über Vermögen von Fr. 3'636.14 und habe keine Schulden (act. 2/1 S. 3 und S. 4). 2.6. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat März 2015 ver- dient der Gesuchsteller monatlich netto Fr. 2'879.25, wobei ihm dieser Lohn wö- chentlich ausbezahlt wurde (KW 09 Fr. 520.-, KW 10 Fr. 680.-, KW 11 Fr. 680.-, KW 12 Fr. 999.25; act. 2/3 S. 2). Aus dem Kontoauszug der Postfinance ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller per 31. Dezember 2014 über Vermögen von Fr. 3'636.14 verfügte (act. 2/7). Auf der Auslagenseite si nd die monatliche Miete von Fr. 1'250.- (act. 2/5) sowie die Krankenkassenprämie KVG von Fr. 236.90 (act. 2/6; beim vom Gesuchsteller geltend gemachten Betrag von Fr. 257.10 handelt es sich um die Krankenkas- senprämie nach KVG und VVG) ausgewiesen. Die geltend gemachten Steuern von monatli ch Fr. 172.65 wurden zwar nicht belegt, sie erscheinen angesichts der fi nanzi ellen Verhältnisse des Gesuchstellers jedoch angemessen. Damit beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers unter Hi nzurechnung des Grundbetra- ges gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- Fr. 2'859.55. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren aufkommen kann. 2.7. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Gesuchsteller nicht gestützt auf allfällige ge- setzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht des Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB (vgl. BGE 127 I 202) die nötigen finanziellen Mi ttel erhältli ch machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers bei der Beurteilung seiner Mittellosigkeit zu be- rücksichtigen. Der Gesuchsteller führte diesbezüglich aus, seine "Noch-Ehefrau" lebe mit den beiden gemeinsamen Kindern in Spanien, wobei er derzeit keinen Kontakt zu ihr und den Kindern habe. Falls seine "Noch-Ehefrau" überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehe, dürfte sich ihr Einkommen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Spanien auf einem sehr tiefen Niveau bewegen. Zudem würde seine "Noch-Ehefrau" entsprechende Unterlagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht freiwillig herausgeben und es wäre mit unverhältnismässigem Aufwand ver-
bunden, diese Unterlagen erhältlich zu machen (act. 1). Auch bei getrennt leben- den Ehegatten geht die eheli che Unterstützungspfli cht i m Si nne von Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (Bühler, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Pri vat- recht, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Band I, Bern 2012, N 40 zu Art. 117) und der Gesuchsteller wäre aufgrund seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich ge- halten, zu den fi nanzi ellen Verhältni ssen sei ner Ehefrau Ausführungen zu machen und entsprechende Unterlagen zu den Akten zu reichen. Auf ei ne Fri stansetzung zur Nachreichung entsprechender Ausführungen und Unterlagen kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Es erscheint als glaubhaft, dass das Erhältlichmachen der notwendigen Informationen einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde, zumal die Ehefrau des Gesuchtellers in Spanien lebt und der Gesuchsteller offenbar keinerlei Kontakt zu i hr und den beiden Kin- dern unterhält. Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, welche von diesem - soweit ersichtlich - weder für si ch noch für die beiden gemeinsamen Kinder Unterhaltsbeiträge erhält, genügend hohe Ein- künfte erzielt, dass sie für den Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss leis- ten könnte. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf di e Ausführungen i m Schli chtungsgesuch
(act. 2/8, insbesondere S. 4 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/8/1-7) im heuti gen Zei tpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksi chti gen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Zur Begründung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes führte der Gesuchsteller aus, aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, dass er mit dem schweizerischen Rechtssystem in keiner Weise vertraut sei, sei es ihm nicht möglich, die sich bei der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit stellenden Probleme ohne die Hilfe eines rechtlichen Beistandes sachlich und rechtlich korrekt zu lösen. Die Stellung des vorliegenden Gesuches sei ihm nur deshalb möglich gewesen, weil er juristische Unterstützung erhalten habe (a ct. 2/1 S. 4). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durch- aus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Be- rechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den mittellosen Gesuchsteller sehr ho- hen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu
Art. 118). Und schliesslich kommt hinzu, dass der Gesuchsteller ausländischer Staatsangehöriger ist, welcher mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht ver- traut ist (vgl. act. 2/2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schwei zeri schen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Züri ch. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Züri ch erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ei n ni cht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird ni cht ei ngetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend Ansprüche aus unge- rechtfertigter fristloser Kündi gung gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], zwei fach für si ch und zu- handen des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstras- se 1, Postfach 1700, 8027 Züri ch − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse]
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 20. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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