Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150075-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. April 2015 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte er nicht explizit (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ Personenversicherungen AG betreffend Forderung aus Arbeitsver- trag (act. 1 und act. 2/13). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn si e ei ner- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden i m Schli chtungsver- fahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert der Klage vorliegend mit Fr. 79'611.20 brutto (act. 2/13 Rz 3). Damit liegt der Streitwert über Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist. 2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu Leistungen von Rechts- schutzversi cherungen (Huber, D IKE-Kommentar, ZPO, Art. 117 N 55) und wir damit nur gewährt, wenn die Kosten nicht von der Rechtsschutzversiche- rung übernommen werden. Der Gesuchsteller hat zwar eine Rechtsschutz- versicherung abgeschlossen (act. 2/12). Arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor Gericht mit einer Gesellschaft der B._____-Gruppe (Schweiz) sind jedoch von der Versicherungsdeckung ausgenommen (act. 2/12 S. 1). Zudem war die Police ohnehin nur bis zum 3. März 2014 gültig (act. 2/12 S. 1). Damit sind die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anfallenden Kosten ni cht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt, weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden ist. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen-
tar zur Schwei zeri schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten si nd – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit ni cht hi nrei chend beurtei lt werden, i st der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorlie- gend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret si nd deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.8. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der verheiratete Gesuchsteller aus, seit der fristlosen Kündigung am 6. Januar 2015 sei er ohne Erwerbs- einkommen. Bis heute sei ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Seine Ehegattin gehe ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nach. Zur- zeit besuche sie einen Deutschkurs (act. 1 Rz 2). Als Belege für seine Ar- beitslosigkeit und die fehlenden Einkünfte reichte der Gesuchsteller das
Kündigungsschreiben der Beklagten in der Hauptsache vom 6. Januar 2015 (act. 2/13/10) sowie zwei Schreiben der Arbeitslosenkasse des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom Januar 2015 (act. 2/1) ins Recht. Ob der Gesuch- steller sodann weiterhin - wie im Jahre 2014 - für die C._____ AG ei nen Ne- benerwerb ausübt (act. 2/11 S. 2), ist unklar und insbesondere Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien (vgl. act. 2/13 Rz 8.3). Da der Nebenerwerb für das Jahr 2014 Fr. 5'418.- netto, d.h. monatlich Fr. 451.50, betrug (act. 2/11 S. 2), würde er am nachfolgenden Ergebnis oh- nehin nichts ändern. Die Frage kann daher offen gelassen werden. Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels aktuellen Kontoauszügen der Thurgauer Kantonalbank. Daraus ergeben sich anre- chenbare Vermögenswerte von Fr. 1'007.49 (act. 2/2, vgl. auch act. 2/3 S. 7). Keinen Eingang in die Bedarfsrechnung findet die gebundene Vorsor- ge (act. 2/4; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 72). Den Vermögenswerten stehen Schulden bei der Migros Bank von Fr. 4'719.70 gegenüber (act. 2/9). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Ehegattin beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Mietkosten Fr. 1'800.- pro Monat (act. 2/6), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 210.- pro Monat (act. 2/8 S. 2), Krankenkassenprämien KVG Ehegattin Fr. 278.60 pro Monat (act. 2/8 S. 3), Haushaltversicherung Fr. 31.90 pro Monat (act. 2/7), Kurs- kosten Fr. 90.- pro Monat (act. 2/5), Kredit Migrosbank Fr. 660.- pro Monat (act. 2/3 und act. 2/9) sowie Steuern Fr. 100.- pro Monat (act. 2/10). Bei die- sen finanziellen Verhältnissen (keine Einkünfte bzw. allenfalls wenige hun- dert Franken, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf Fr. 4'870.50 i nkl. Grundbeträge von Fr. 1'700.-) ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen. Seine Mittellosig- keit ist damit ausgewiesen. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.10. Der Gesuchsteller lässt seine Klage in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, die fristlose Entlassung der Beklagten in der Hauptsache sei ungerechtfertigt erfolgt, da keine besonders schwere Verfehlungen vor- lägen. Während seiner Arbeitsunfähigkeit habe er weder Kundenbesuche noch Geschäftsabwicklungen getätigt. Das Observationsmaterial liefere hier- für keine konkreten Anhaltspunkte. Allenfalls hätte eine vorgängige Verwar- nung stattfi nden müssen. Selbst im Falle, dass ein wichtiger Grund nach Art. 337 OR angenommen würde, wäre die fristlose Entlassung unberechtigt gewesen, da verspätet. Die Beklagte in der Hauptsache sei über die Obser- vation stetig informiert worden. Spätestens am 15. Dezember 2014, dem letzten Überwachungstag, habe sie daher von den gemachten Feststellun- gen Kenntnis gehabt. Dennoch habe sie die Kündigung erst am 6. Januar 2015 ausgesprochen. Es bestünden Ansprüche auf Leistung von Lohnzah- lungen, einer pönalen Entschädigung sowie eines Arbeitszeugnisses (act. 1 Rz 4 und act. 2/13 Rz 8.3). 2.11. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Observationsbe- richt vom 4. Januar 2015 (act. 2/13/9) und den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 12. November 2014 (act. 2/13/4) bestehen zwar Anhaltspunk- te dafür, dass die Kündigung rechtens erfolgte. Dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller mit seiner Ansi cht zumindest teilweise durchzudringen vermag, zumal aus dem Obser- vationsbericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervor- geht, dass der Gesuchsteller tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachging (act. 2/13/9). Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben und ist dem Gesuch-
steller für das besagte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. 2.12. Wie dargelegt ersucht der Gesuchsteller nicht um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Ei nem solchen Gesuch könnte auch nicht entsprochen werden. Die erforderliche Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes müsste vorliegend verneint werden, zumal der Sachverhalt überschaubar ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich bei der Geltendmachung der Unbegründetheit der fristlosen Entlassung und der ausstehenden Lohn- und Entschädi gungsansprüche für den Ge- suchsteller besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Wi nterthur. Zu beach- ten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Winterthur i n Sachen A._____ gegen die B._____ Per- sonenversicherung AG betreffend Forderungen aus Arbeitsrecht die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Wi nterthur. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller, das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ Per- sonenversi cherunge n AG, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entschei d kann i nnert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 27. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: