Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150074-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli- che Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, hängiges Schlichtungsverfahren (Verfahrensnummer GV.2015.00113) stellen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen C._____ betreffend Unterhalt (act. 1, act. 3/2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7/16-18). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltli che Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund zweieinhalb Jahre altes Klei nki nd. Aufgrund ihres Alters ist von ihrer Vermögenslosigkeit auszuge- hen. Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter wird im Gesuch fest- gehalten, sie sei nicht erwerbstätig und erhalte Ehegattenunterstützungsbei- träge von Fr. 1'390.- pro Monat. Infolge eines Augenleidens erhalte sie so- dann eine Hilfslosenentschädigung von Fr. 468.- pro Monat (act. 1 Rz 4). Als Belege liess die Gesuchstellerin das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch vom 10. Mai 2012 betreffend Eheschutz/Getrenntleben (act. 3/4 S. 4) sowie eine Verfügung der SVA Züri ch vom 7. März 2013 (act. 3/7) ins Recht reichen. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Hilflosenentschädi- gung dürfe nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden (act. 1 Rz 4). Ob dies zutreffend ist, kann offen gelassen werden, da ihre Berücksichti- gung am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts ändert. Die Unterhaltsbei- träge für die weiteren Kinder fi nden keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57 f.). Die Vermögensverhältnisse der Kindsmutter werden mit einem aktuellen Kontoauszug der Migros Bank AG nachgewiesen. Daraus geht per 30. April 2015 ein Saldo von Fr. 211.33 hervor (act. 7/16). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind die Geschwister der Gesuchstellerin infolge der Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 800.-
pro Kind (act. 1 Rz 4) in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 150). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'653.- pro Monat (ohne Abzug für die Geschwister, da die Unterhaltszahlungen die Mietkosten nicht decken, act. 3/8); Krankenkassenprämien KVG Gesuchstel- lerin Fr. 80.90 pro Monat (act. 3/9), Krankenkassenprämien KVG Kindsmut- ter Fr. 386.- pro Monat (act. 3/9), Betreuungskosten Gesuchstellerin Fr. 100.80 pro Monat (act. 3/13), AHV-Beiträge Fr. 42.- pro Monat (act. 3/15) sowie Steuern Fr. 26.45 pro Monat (act. 3/14). Die Kosten für Telefon, Radio und TV si nd berei ts i m Grundbetrag enthalten und können ni cht zusätzli ch berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Jene für die Hausrat-/Haftpfli chtversi cherung wurden trotz Fri stansetzung ni cht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. D ennoch kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammen- hängenden anwaltlichen Aufwendungen zu begleichen. Es ist daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 10. Dezember 2014 i n D._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 3/3). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen wer-
den und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betrof- fen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Die Notwendigkeit der Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen, zumal die Interessen der Gesuchstellerin i n schwerwiegender Weise betroffen si nd, geht es doch um eine Regelung ih- res Unterhalts für mehrere Jahre. Die eingereichten Unterlagen und der ge- schilderte Sachverhalt lassen sodann darauf schliessen, dass die Unter- haltsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. So ist insbesondere di e Berechnung der konkreten, der Gesuchstellerin zu- stehenden Unterhaltsbeiträge von einer gewissen Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit einer unentgeltli chen Rechtsverbeiständung auszugehen, weshalb der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen ist.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, betreffend Klage auf Kindesun- terhalt gegen C._____ (Verfahrensnummer GV.2015.00113) die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt.
Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, betreffend Klage auf Kindesun- terhalt gegen C._____ (Verfahrensnummer GV.2015.00113) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltli cher Rechts- beistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich und zuhan- den der Gesuchstellerin und der Kindsmutter, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, ad Verfahren GV.2015.00113, gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse], gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 12. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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