Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150073-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 8. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. April 2015 stellte B._____ im Namen von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Züri ch ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltli che Rechtsverbeiständung für eine bei der Schlichtungsbehörde i n Mi etsachen des Bezirkes Zürich (act. 5) anhängig gemachte Klage betreffend Anfech- tung der Kündigung der Wohnung (act. 1). Da die ins Recht gereichte Voll- macht ni cht von A._____ stammte, wurde B._____ mit Verfügung vom 27. April 2014 aufgefordert, eine hinreichende Vollmacht einzureichen (act. 4). Dieser Aufforderung kam B._____ i nnert Fri st nach (act. 6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgelt- li chen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen i m Schli ch- tungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen An- trag ni cht ei nzutreten.
2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuch- stellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- schei nt (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstelleri n ausführen, si e erhalte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'000.- pro Monat (act. 1 und act. 3/1 S. 5). Als Belege reichte sie die Steuerbe- scheinigung der SVA Zürich vom 25. Dezember 2014 sowie die Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 12. Dezember 2014 i ns Recht (act. 3/2-3). Ihre Bankkontenguthaben beziffert sie mit insgesamt Fr. 18'255.87 (act. 3/1 S. 6, ohne Mietzinskautionskonto), ohne diese jedoch mittels D okumenten zu belegen. Die Gesuchstellerin hat sich den Betrag anrechnen zu lassen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Miete Fr. 1'379.30 pro Monat (act. 3/4), Krankenkas- senprämien KVG Fr. 338.50 pro Monat (act. 3/5) sowie Haushaltversiche- rung Fr. 15.05 pro Monat (act. 3/6). Die übrigen geltend gemachten Ausla- gen von insgesamt Fr. 837.- pro Monat (act. 3/1 S. 5) wurden nicht belegt, weshalb die Gesuchstellerin insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen i st. Ei ne Fri stansetzung zur Nachreichung der massgeblichen Do- kumente erweist sich aber nicht als nötig. Denn selbst wenn man diese in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, so ist es der Gesuchstellerin bei den gegebenen fi nanzi ellen Verhältni ssen (mtl. Ei nkommen Fr. 4'000.-, Vermö- gen Fr. 18'255.87, mtl. Notbedarf Fr. 3'769.85 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.- für Nahrung, Klei dung etc.) zumutbar, die mit dem Schli chtungs- verfahren zusammenhängenden anwaltli chen Aufwendungen aus ihrem Vermögen zu begleichen. D aran vermag auch ni chts zu ändern, dass die Gesuchstellerin geltend macht, es stünden Zahnarztkosten von Fr. 15'000.-
und Umzugskosten von Fr. 5'000.- an (act. 3/1 S. 6). Hinsichtlich Ersteren ist unklar, ob diese nicht teilweise von der Krankenkasse übernommen werden. Ob Letztere tatsächlich anfallen, ist ebenfalls noch offen, da die Gesuchstel- lerin die Kündigung der Wohnung angefochten hat (act. 1). Umzugskosten von Fr. 5'000.- erscheinen vorliegend ohnehi n als eher hoch. Damit ist ab- schliessend festzuhalten, dass keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin be- steht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist . 2.7. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin unbe- nommen ist , bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungi ert ni cht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für die bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig ge-
machte Klage der Gesuchstellerin betreffend Anfechtung der Kündigung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig gemachte Klage der Gesuchstellerin betreffend Anfechtung der Kündigung wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, sowie an die Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an i m D oppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 8. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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